Tenor

Die Streithelferin hat die durch ihre zurückgenommene, sofortige Beschwerde gegen das Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. März 1999 entstandenen Kosten zu tragen.

 

Gründe

I. Der klagende Konkursverwalter der S. GmbH i.L. hat gegenüber deren Gesellschafterin, der Beklagten, die ihrerseits Widerklage auf Feststellung einer Forderung zur Konkurstabelle erhoben hat, Ansprüche aus Eigenkapitalersatz geltend gemacht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. In zweiter Instanz hat die Streithelferin, die sich zweier Schadensersatzforderungen gegenüber der Gemeinschuldnerin berühmt, ihren Beitritt als Nebenintervenientin auf seiten des Klägers und Berufungsklägers erklärt. Das Berufungsgericht hat dem Antrag beider Prozeßparteien auf Zurückweisung der Nebenintervention durch Zwischenurteil vom 16. März 1999 stattgegeben. Die Streithelferin hat die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde mit Schriftsatz vom 26. April 1999 zurückgenommen. Die Beklagte beantragt, der Streithelferin die Kosten der Beschwerde aufzuerlegen.

II. Der durch den vorinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten gestellte Kostenantrag, für den § 515 Abs. 3 ZPO entsprechend gilt (vgl. BGH, Beschl. v. 15. November 1951 - IVb ZB 42/51, LM Nr. 1 zu § 515 ZPO), ist zulässig (vgl. OLG Celle NdsRpfl. 1970, 15; Zöller/Gummer, ZPO 21. Aufl. § 567 Rdn. 59) und begründet. Entsprechend § 515 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist u.a. die Kostenfolge der Zurücknahme eines Rechtsmittels auf Antrag des Gegners durch Beschluß auszusprechen. Entgegen der Ansicht der Streithelferin bedarf es dafür nicht der Prüfung, ob dem Rechtsmittelgegner vor der Rücknahme des Rechtsmittels bereits (erstattungsfähige) außergerichtliche Kosten erwachsen waren (vgl. KG JurBüro 1976, 628), was andererseits durch die Kostengrundentscheidung nicht präjudiziert wird.

 

Unterschriften

Hesselberger, Henze, Kurzwelly, Kraemer, Münke

 

Fundstellen

Haufe-Index 538613

AGS 2000, 137

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