Tenor
Die Einwendungen der Schuldnerin gegen die Zulässigkeit der von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs am 6. Oktober 1999 erteilten Vollstreckungsklausel werden zurückgewiesen.
Die Schuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Die Schuldnerin ist durch „Schluß-Urteil” (Final Award) eines Schiedsgerichts in Z. verurteilt worden, an die Gläubigerin „DM 2,3 Mio. plus 8 % Zins seit dem 5. März 1992 bis zur Zahlung zu zahlen”. Auf Antrag der Gläubigerin hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts F. am 8. Juli 1999 in bezug auf diesen Schiedsspruch beschlossen:
„Der Schiedsspruch des internationalen Schiedsgerichts mit Sitz in Z., bestehend aus den Schiedsrichtern Dr. P. K. als Obmann, Dr. habil. T. S. und H. G. A., vom 16. Oktober 1995 wird hinsichtlich der Verurteilung der Antragsgegnerin zur Zahlung von DM 2.300.000,00 zuzüglich 8 % Zinsen seit dem 05. März 1992 bis zum Zeitpunkt der Zahlung für vorläufig vollstreckbar erklärt.
Die Kosten des Verfahrens fallen der Antragsgegnerin zur Last.
Der Beschluß ist vorläufig vollstreckbar.”
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs – bei dem die Sache inzwischen aufgrund einer Rechtsbeschwerde der Schuldnerin anhängig ist – hat der Gläubigerin für diesen Beschluß am 6. Oktober 1999 eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt.
Die Schuldnerin erhebt im Verfahren gemäß § 732 Abs. 1 ZPO Einwendungen gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel. Sie begehrt, die Zwangsvollstreckung aus der von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs erteilten Vollstreckungsklausel für unzulässig zu erklären, und beantragt weiter, durch einstweilige Anordnung gemäß § 732 Abs. 2 ZPO die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen.
II.
Die Einwendungen der Schuldnerin sind unbegründet. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs hat der Gläubigerin zulässigerweise gemäß §§ 794 Abs. 1 Nr. 4 a, 795 Satz 1 i.V.m. § 724 ZPO eine mit der Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigung des vorgenannten Beschlusses des Oberlandesgerichts erteilt.
Der gemäß § 1064 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 ZPO für vorläufig vollstreckbar erklärte Beschluß des Oberlandesgerichts, durch den auch der Schiedsspruch selbst für „vorläufig vollstreckbar” erklärt wurde, ist ein wirksamer Vollstreckungstitel (§ 794 Abs. 1 Nr. 4 a ZPO). Das Oberlandesgericht hat den Schiedsspruch zwar nicht, wie an sich geboten (vgl. Schlosser in: Stein/Jonas, Zivilprozeßordnung 21. Aufl. 1994 § 1042 c (a.F.) Rdnr. 2), für „vollstreckbar”, sondern für „vorläufig vollstreckbar” erklärt. Dadurch sollte ersichtlich jedoch nur die vorläufige Vollstreckbarkeit der Entscheidung insgesamt (§ 1064 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 ZPO) betont, nicht aber eingeschränkt oder gar aufgehoben werden. Die Schuldnerin selbst sieht darin nur einen redaktionellen Fehler.
Entgegen der Auffassung der Schuldnerin hat der Beschluß des Oberlandesgerichts auch einen vollstreckungsfähigen Inhalt, nämlich die für vollstreckbar erklärte schiedsgerichtliche Verurteilung. Dem Schiedsspruch wird durch die Entscheidung des staatlichen Gerichts – rechtsgestaltend – die Vollstreckbarkeit verliehen. Allein diese Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs, nicht der Schiedsspruch selbst ist, wie § 794 Abs. 1 Nr. 4 a ZPO n.F. klarstellt, der Vollstreckungstitel (Zöller/Geimer, Zivilprozeßordnung 21. Aufl. 1999 § 1060 Rn. 1, § 722 Rn. 56; Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts BT-Drucks. 13/5274 S. 61).
Die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung war nicht, wie die Schuldnerin meint, unzulässig, weil sie gegen den betreffenden Beschluß Rechtsbehelfe, nämlich Gegenvorstellung und Rechtsbeschwerde, erhoben hat. Mit der Vollstreckungsklausel können auch für vorläufig vollstreckbar erklärte – mit Rechtsbehelfen angegriffene – Urteile und Beschlüsse (vgl. §§ 704 Abs. 1, 794 Abs. 1 Nr. 4 a, 1064 Abs. 2 ZPO) versehen werden; solche Entscheidungen sind ungeachtet der Anfechtung vollstreckbare Titel.
Unerheblich ist des weiteren, daß die Gläubigerin schon vor Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin betrieben haben soll. Die Schuldnerin ist insoweit auf die vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfe gegen die jeweilige Vollstreckungsmaßnahme verwiesen.
Mit dieser Entscheidung ist der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (vgl. Zöller/Stöber aaO § 732 Rn. 17).
Unterschriften
Rinne, Wurm, Kapsa, Dörr, Galke
Fundstellen