Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 02.05.2003)

BGH (Beschluss vom 20.08.2002; Aktenzeichen 5 StR 344/02)

 

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. Mai 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

2. Der Antrag der Nebenklägerin K auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe und Bestellung eines Beistandes für das Revisionsverfahren ist gegenstandslos (vgl. BGH, Beschl. v. 20. August 2002 – 5 StR 344/02).

 

Unterschriften

Harms, Häger, Basdorf, Gerhardt, Raum

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2559277

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