Tenor
Der den Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2008 betreffende Antrag des Verurteilten S. nach § 356a StPO wird auf Kosten des Verurteilten zurückgewiesen.
Gründe
Rz. 1
1. Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.
Rz. 2
2. Eine Begründungspflicht für diese letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidung bestand nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2007 – 1 StR 233/07 m.N.).
Unterschriften
Basdorf, Raum, Brause, Schaal, Dölp
Fundstellen
Dokument-Index HI2565331 |
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