Tenor

Der Haftbefehl des Landgerichts Berlin vom 9. Juni 2004 wird aufgehoben.

 

Gründe

Rz. 1

Mit heutigem Beschluss hat der Senat auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Dezember 2009 gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben und das Verfahren nach § 206a StPO eingestellt. Der Haftbefehl des Landgerichts Berlin vom 9. Juni 2004 war daher aufzuheben (§ 126 Abs. 3 StPO).

 

Unterschriften

Brause, Raum, Schaal, Schneider, Bellay

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2565481

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