Tenor
Der Haftbefehl des Landgerichts Berlin vom 9. Juni 2004 wird aufgehoben.
Gründe
Rz. 1
Mit heutigem Beschluss hat der Senat auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Dezember 2009 gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben und das Verfahren nach § 206a StPO eingestellt. Der Haftbefehl des Landgerichts Berlin vom 9. Juni 2004 war daher aufzuheben (§ 126 Abs. 3 StPO).
Unterschriften
Brause, Raum, Schaal, Schneider, Bellay
Fundstellen
Dokument-Index HI2565481 |
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