Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 19.06.2020; Aktenzeichen 100 Js 9943/19 8 KLs 7/20)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19. Juni 2020 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und des versuchten schweren Raubes schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Raubes in zwei Fällen, davon in einem Fall im Versuch und im anderen Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung,” zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine Entscheidung über den Vorwegvollzug getroffen. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel des Angeklagten, mit dem er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO), führt aber zu einer Änderung des Schuldspruchs.

Rz. 2

Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt:

„Da der Angeklagte – wie das Landgericht zutreffend erkannt hat (UA S. 12) – im Fall 1 die Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB und im Fall 2 die des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwirklicht hat, ist das der Strafkammer insoweit unterlaufene Fassungsversehen im Tenor in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO dahingehend zu berichtigen, dass der Angeklagte des versuchten schweren Raubes (Fall 1) und des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 2) schuldig ist. Die von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat verlangt eine Kennzeichnung der Qualifikation in der Urteilsformel, bei der zudem der gesteigerte Unrechtsgehalt des § 250 Abs. 2 StGB zum Ausdruck kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. März 2020 – 2 StR 473/19; Senat, Beschluss vom 3. September 2009 – 3 StR 279/09 [richtig: 297/09]).”

Rz. 3

Dem schließt sich der Senat an. Das Verschlechterungsverbot nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO steht einer Verböserung des Schuldspruchs nicht entgegen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 4. August 2020 – 3 StR 132/20, juris Rn. 23 mwN).

 

Unterschriften

Schäfer, Wimmer, Paul, Anstötz, Erbguth

 

Fundstellen

Haufe-Index 14255116

NStZ-RR 2022, 86

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