Leitsatz (amtlich)
Einer der Zwecke der persönlichen Anhörung im Betreuungsverfahren besteht darin, den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör zu sichern. Diesen Zweck kann sie regelmäßig nur dann erfüllen, wenn das Sachverständigengutachten dem Betroffenen rechtzeitig vor dem Anhörungstermin überlassen wurde, um diesem Gelegenheit zu geben, sich zu dem Sachverständigengutachten und den sich hieraus ergebenden Umständen zu äußern (im Anschluss an BGH v. 22.7.2020 - XII ZB 228/20, MDR 2020, 1200; v. 3.7.2019 - XII ZB 62/19, FamRZ 2019, 1648).
Normenkette
FamFG § 278 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
LG Bielefeld (Beschluss vom 14.07.2020; Aktenzeichen 23 T 347/20) |
AG Herford (Entscheidung vom 28.05.2020; Aktenzeichen 6 XVII 51/07 R) |
Tenor
Dem Betroffenen wird Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt W. beigeordnet. Der Betroffene hat auf die Verfahrenskosten monatliche Raten i.H.v. 181 EUR ab dem 1.12.2020 an die Bundeskasse zu leisten.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 23. Zivilkammer des LG Bielefeld vom 14.7.2020 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das LG zurückverwiesen.
Wert: 5.000 EUR
Gründe
I.
Rz. 1
Für den im Jahre 1959 geborenen Betroffenen, der an einer schizoaffektiven Störung leidet, ist seit Ende 2002 eine Betreuung eingerichtet, deren Aufgabenkreis zunächst die Gesundheitssorge und die Aufenthaltsbestimmung im Zusammenhang mit stationärer Behandlung umfasste.
Rz. 2
Auf Anregung des Sohns des Betroffenen hat das AG nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Anhörung des Betroffenen den Aufgabenkreis des Betreuers (Beteiligter zu 1) um die Bereiche Vermögensangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern und Wohnungsangelegenheiten erweitert und einen Einwilligungsvorbehalt für die Vermögensangelegenheiten angeordnet.
Rz. 3
Hiergegen hat die vom AG bestellte Verfahrenspflegerin (Beteiligte zu 2) auf Wunsch des Betroffenen Beschwerde eingelegt, soweit der Aufgabenkreis der Betreuung auf die Vermögensangelegenheiten erweitert und hierfür ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet worden ist. Das LG hat die Beschwerde ohne erneute Anhörung des Betroffenen zurückgewiesen.
Rz. 4
Mit seiner Rechtsbeschwerde erstrebt der Betroffene die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und die Zurückverweisung der Sache an das LG.
II.
Rz. 5
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie rügt zu Recht, dass das LG nicht gem. § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren hätte absehen dürfen. Denn es kann nicht aus den Akten festgestellt werden, dass dem Betroffenen das - nach §§ 293 Abs. 1 Satz 1, 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG notwendige - Sachverständigengutachten vom 2.5.2020 vor der amtsgerichtlichen Anhörung zur Verfügung gestellt worden ist.
Rz. 6
1. Für die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers (§ 293 Abs. 1 Satz 1 FamFG) gelten die Vorschriften über die Anordnung dieser Maßnahmen entsprechend. Gemäß dem danach entsprechend anwendbaren § 278 Abs. 1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen. Die Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen besteht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren. Zwar räumt § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG dem Beschwerdegericht auch in einem Betreuungsverfahren die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen. Dies setzt jedoch voraus, dass die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung zwingender Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung im Beschwerdeverfahren keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (st.Rspr., vgl. etwa BGH v. 12.8.2020 - XII ZB 204/20 - juris Rz. 9; v. 4.12.2019 - XII ZB 392/19 NJW 2020, 852 Rz. 5 m.w.N.).
Rz. 7
Einer der Zwecke der persönlichen Anhörung besteht darin, den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG zu sichern. Diesen Zweck kann sie regelmäßig nur dann erfüllen, wenn das Sachverständigengutachten dem im Betreuungsverfahren gem. § 275 FamFG verfahrensfähigen Betroffenen rechtzeitig vor dem Anhörungstermin überlassen wurde, um ihm Gelegenheit zu geben, sich zu dem Sachverständigengutachten und den sich hieraus ergebenden Umständen zu äußern (st.Rspr., vgl. etwa BGH v. 22.7.2020 - XII ZB 228/20, MDR 2020, 1200 Rz. 8 m.w.N.; v. 3.7.2019 - XII ZB 62/19, FamRZ 2019, 1648 Rz. 13 m.w.N.).
Rz. 8
2. Nach diesen rechtlichen Maßgaben hätte das LG nicht von einer erneuten Anhörung absehen dürfen. Wie die Rechtsbeschwerde zutreffend ausführt, hatte das AG zwar am 10.5.2020 das Sachverständigengutachten an den Betroffenen versandt und dabei die Wohnanschrift des Betroffenen als Adresse gewählt. Der Betroffene war jedoch - wie dem Betreuungsgericht bekannt war - ab dem 1.5.2020 durchgehend in einer psychiatrischen Klinik untergebracht. Daher kann im vorliegenden Fall aus dem Umstand, dass das Gutachten ausweislich der Akten an den Betroffenen hinausgegeben wurde (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 5.2.2020 - XII ZB 252/19 FamRZ 2020, 784 Rz. 13), nicht gefolgert werden, dass er ausreichende Gelegenheit hatte, dessen Inhalt zur Kenntnis und hierzu Stellung zu nehmen. Den Akten lässt sich auch keine Äußerung des Betroffenen entnehmen, die den Rückschluss darauf erlauben würde, dass ihm das Sachverständigengutachten tatsächlich vorlag (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 8.4.2020 - XII ZB 561/19 FamRZ 2020, 1122 Rz. 8).
Rz. 9
3. Der angefochtene Beschluss ist daher gem. § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben und die Sache ist gem. § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an das LG zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist.
Rz. 10
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Fundstellen