Entscheidungsstichwort (Thema)
unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 24. Mai 2000 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die im Vergleich zum Prozeßstoff ungewöhnlich langen Urteilsgründe geben Anlaß zu folgenden Hinweisen:
Soweit es für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen auf die Entwicklung seines Aussageverhaltens (etwa wegen Kontinuität oder Variierung) ankommt, bedarf es regelmäßig keiner umfassenden Wiedergabe der einzelnen von dem Zeugen in den verschiedenen Verfahrensabschnitten gemachten Angaben. Sofern nicht besondere Umstände vorliegen, genügt entweder die tatrichterliche Mitteilung, daß die Angaben kontinuierlich gleich waren, oder die Mitteilung der Differenzen zwischen den Aussagen. Das Tatgericht soll mit seiner Darstellung dem Revisionsgericht nicht die tatsächliche Nachvollziehung der Beweiswürdigung im einzelnen, sondern die Überprüfung der Beweiswürdigung auf etwaige Rechtsfehler ermöglichen.
Werden außer den abgeurteilten Taten weitere Straftaten in ihren Einzelheiten – etwa wegen einer Bedeutung für die Beweiswürdigung – festgestellt, so sollte vorab klargestellt werden, welche der festgestellten Taten Gegenstand der Verurteilung sind und welche außerhalb der Kognition – nur als Indiz oder aus anderen Gründen ergänzend – mitgeteilt werden.
Zudem wird es sich in Punktesachen stets empfehlen, die Einzelfälle mit einer Ordnungszahl zu versehen, die den jeweiligen Einzelfall bei den Feststellungen zur Sache, bei der Beweiswürdigung, bei der rechtlichen Würdigung, bei der Strafzumessung und bei weiteren Sanktionsentscheidungen gleichermaßen kennzeichnet.
Das Gesetz (§ 267 StPO) verlangt dem Tatrichter zwar nicht ab, im Rahmen der Urteilsgründe die Gliederung des Urteils vorab übersichtlich mitzuteilen. Gleichwohl wird es sich empfehlen, dem Urteil ab einem gewissen Umfang ein Inhaltsverzeichnis voranzustellen, das die Gliederung des Urteils nebst den Zwischenüberschriften und die entsprechenden Seitenzahlen wiedergibt. Da eine solche Übersicht nicht gesetzlich vorgeschriebener Teil des Urteils ist, kann sie auch nach Ablauf der sich aus § 275 Abs. 1 StPO ergebenden Frist erstellt werden. Allerdings kann die frühzeitige Erstellung einer solchen vorangestellten Gliederung das Tatgericht auch davor bewahren, die Urteilsgründe in sich technisch fehlerhaft und daher verwirrend zu gliedern (vgl. die immanenten Systemfehler UA S. 20, 38, 44, 72, 94 ff.).
Unterschriften
Harms, Häger, Basdorf, Gerhardt, Brause
Fundstellen
Haufe-Index 505686 |
NStZ-RR 2001, 107 |