Verfahrensgang

OLG München (Urteil vom 12.03.1991; Aktenzeichen 18 U 5846/90)

LG München I (Entscheidung vom 28.08.1990; Aktenzeichen 28 O 4871/90)

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Endurteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. März 1991 wird nicht angenommen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

 

Gründe

Zwar weist die Revision mit Recht darauf hin, daß die Abgabe oder Erklärung der Beteiligten, der Inhalt einer in Bezug genommenen anderen Urkunde sei ihnen bekannt, gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 1 BeurkG zwingendes Wirksamkeitserfordernis der Beurkundung ist (Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, Teil B, BeurkG, 12. Aufl., Rdnrn. 24, 25; Huhn/v. Schuckmann, BeurkG, Rdnr. 17; Palandt/Heinrichs, BGB, 50. Aufl., Rdnr. 4, je zu § 13 a BeurkG) und daß die Sollvorschrift des § 13 a Abs. 1 Satz 2 BeurkG nur die Mitbeurkundung der abgegebenen Erklärung betrifft.

Gleichwohl erweisen sich die Berufungsurteile im Ergebnis als zutreffend, denn der Formfehler ist durch wirksame Übertragung des GmbH-Anteils auf den beklagten Ehemann gemäß § 15 Abs. 4 Satz 2 GmbHG geheilt worden. Dabei kann – der Revision folgend – unterstellt werden, daß die Veräußerung beider Gesellschaftsanteile rechtlich untrennbar ist, mithin auch der den Kommanditanteil betreffende Kaufvertrag notarieller Beurkundung bedurfte, daß es an dieser mangels Abgabe einer Bekanntheitserklärung seitens der beklagten Ehefrau fehlt und daß dieser Mangel auch auf den den GmbH-Anteil betreffenden Kaufvertrag durchschlägt. Das gesamte formnichtige Verpflichtungsgeschäft wird nämlich gemäß § 15 Abs. 4 Satz 2 GmbHG gültig, wenn nur die Abtretung des mitverkauften GmbH-Anteils gemäß § 15 Abs. 3 GmbHG ordnungsgemäß notariell beurkundet ist. Das ist hier der Fall. Für die Frage der Heilung nach § 15 Abs. 4 Satz 2 GmbHG kommt es allein darauf an, ob die Anteilsabtretung für sich allein betrachtet ordnungsgemäß und vollständig beurkundet ist. Das der Abtretung zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft bleibt dabei außer Betracht. Die Heilung tritt deshalb selbst dann ein, wenn formnichtiges Verpflichtungsgeschäft und formgültige Abtretung in derselben notariellen Urkunde enthalten sind (BGH, Urteil vom 23. Februar 1983 – IV a ZR 187/81, NJW 1983, 1843 unter II 1 a; Hachenburg/Zutt, GmbHG, 8. Aufl., Rdnr. 65; Baumbach/Hueck, GmbHG, 15. Aufl., Rdnr. 35, je zu § 15 GmbHG; Wiesner, NJW 1984, 95, 97 unter II 3 b), und erstreckt sich auf den gesamten Inhalt des Verpflichtungsgeschäfts (BGH, Urteil vom 19. Januar 1987 – II ZR 81/86, NJW-RR 1987, 807 unter 1 a; Hachenburg/Zutt a.a.O., Rdnr. 69; Scholz/Winter, GmbHG, 7. Aufl., § 15 Rdnr. 76; Wiesner a.a.O. S. 99 unter IV 1).

 

Unterschriften

Wolf, Dr. Skibbe, Dr. Paulusch, Dr. Hübsch, Ball

 

Fundstellen

Haufe-Index 1722843

DNotZ 1993, 615

GmbHR 1993, 106

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