Verfahrensgang

LG Cottbus (Urteil vom 13.11.2000)

 

Tenor

Die sofortigen Beschwerden der Nebenkläger M G … und I K gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts Cottbus im Urteil vom 13. November 2000 werden verworfen.

Die Kosten der sofortigen Beschwerden tragen die Beschwerdeführer.

 

Gründe

Das Landgericht hat in Anwendung von § 74 JGG davon abgesehen, dem Angeklagten R Kosten und Auslagen aufzuerlegen. Die sofortigen Beschwerden der Nebenkläger M G und I K sind unbegründet. Das Landgericht hat in den Urteilsgründen (UA S. 195) zutreffend ausgeführt, weshalb es davon abgesehen hat, die Auslagen der Nebenkläger dem Angeklagten Rauscher aufzuerlegen.

Zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Nebenklägers B ist das Revisionsgericht nicht berufen, da dieser Nebenkläger selbst keine Revision eingelegt hat, mithin die Voraussetzungen des § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO nicht vorliegen (vgl. Franke in KK 4. Aufl. § 464 Rdn. 13). Über das Rechtsmittel wird vielmehr das nach § 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben.

 

Unterschriften

Harms, Häger, Raum, Brause, Schaal

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2560286

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