Tenor
Die Ablehnung der an diesem Beschluss mitwirkenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, Dr. Berger und Dr. Eschelbach wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig zurückgewiesen.
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 18. Februar 2012 gegen den Senatsbeschluss vom 28. Dezember 2011 wir auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Rz. 1
Der Senat hat durch den angegriffenen Beschluss vom 28. Dezember 2011 Anträge des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur weiteren Begründung der Revision sowie nach Aufhebung eines Maßregel- und Maßnahmenausspruchs im Übrigen auch die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 9. Juni 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Hiergegen richtet sich die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 18. Februar 2012, die er mit einer Ablehnung derjenigen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit verbindet, die bereits am Revisionsverwerfungsbeschluss mitgewirkt hatten.
Rz. 2
Der Senat entscheidet über die Anhörungsrüge in der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs für das Geschäftsjahr 2012 sowie nach den nunmehr geltenden Mitwirkungsgrundsätzen des Senats bestimmten Besetzung. Die nachträgliche Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit, soweit sie Richter betrifft, die bereits an dem angegriffenen Senatsbeschluss vom 28. Dezember 2011 mitgewirkt hatten, ist unzulässig. Die Ablehnung der Richter, die am Beschluss vom 28. Dezember 2011 mitgewirkt hatten, wegen solcher Umstände, die bereits bis zu der Revisionsverwerfung hätten geltend gemacht werden können, kann im Anhörungsrügenverfahren nicht nachgeholt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2011 – 1 StR 26/11 m.w.N.). Nachvollziehbare und zudem neue Umstände bringt der Verurteilte nicht vor.
Rz. 3
Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet, da keine Verletzung des Anspruchs des Verurteilten auf rechtliches Gehör vorliegt. Soweit ihm keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen gewährt wurde, ist ihm im Ergebnis weiteres Vorbringen aufgrund einer gesetzlichen Fristbestimmung (§ 345 Abs. 1 Satz 1 StPO) in Verbindung mit einer der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprechenden Auslegung der Wiedereinsetzungsvorschriften (vgl. Meyer-Goßner, StPO 54. Aufl. § 345 Rn. 22 m.w.N.) versagt worden. Dies verstößt nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Die Revisionsverwerfung ohne Erläuterung der weiteren Gründe unter Bezugnahme auf die Antragschrift des Generalbundesanwalts vom 26. September 2011 verletzt ebenfalls nicht das grundrechtsgleiche Recht des Verurteilten. Sein zurzeit dieser Entscheidung bei den Senatsakten befindliches Vorbringen ist bei der Beratung berücksichtigt worden.
Unterschriften
Fischer, Berger, Krehl, Eschelbach, Ott
Fundstellen