Leitsatz (amtlich)
Wird eine Rechtsmitteleinlegung durch Fernschreiben auf einen nicht für das Rechtsmittelgericht eingerichteten Fernschreibempfänger eingereicht, so wird das Rechtsmittel nicht dadurch wirksam, daß von der Empfangsstelle eine Weitergabe durch Boten an das zuständige Gericht erfolgt. Eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist ist unbegründet.
Verfahrensgang
OLG München (Entscheidung vom 28.04.1987) |
Tenor
Die Revision des Streithelfers gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. April 1987 wird als unzulässig verworfen.
Der Streithelfer trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
Das am 28. April 1987 verkündete Berufungsurteil wurde den Parteien am 9. Juni 1987 zugestellt.
Der Streitverkündete Z. trat durch Fernschreiben, das am 9. Juli 1987 um 19.25 Uhr bei der Fernschreibstelle der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht München I Telex-Nr. 522339 (sog. Kennung 522339 a stam d = Empfänger, 1631 bzx d = Absender Rechtsanwalt Ka.) einging und an das Bayerische Oberste Landesgericht gerichtet war, dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers bei und legte gleichzeitig Revision ein. Der Eingangsstempel des Bayerischen Obersten Landesgerichts trägt das Datum 10. Juli 1987 mit dem handschriftlichen Zusatz "11.00 Uhr".
In diesem Zeitpunkt war die Revisionsfrist (§ 552 ZPO) abgelaufen. Die Fernschreibstelle der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht München I als Empfänger war zur Entgegennahme der Rechtsmittelschrift nicht zuständig. Nach der Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts München vom 23. Juli 1984 - 1422/I 6 über gemeinsame Fernschreibstellen der Gerichte und Staatsanwaltschaften, die nach dessen Auskunft vom 19. Februar 1988 unverändert weitergilt, ist die Fernschreibstelle der Staatsanwaltschaft München I zugleich Fernschreibstelle und gemeinsame Einlaufstelle der am Ort ansässigen Land- und Amtsgerichte. Auf Antrage hat der Geschäftsleiter des Bayerischen Obersten Landesgerichts am 29. Februar 1988 mitgeteilt, daß für dieses seit 20. Dezember 1983 die bei der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht München bestehende Fernschreibstelle als gemeinsame Fernschreibstelle eingerichtet sei mit der Telexnummer 529317 und der Kennung 529317 gstam d. Dementsprechend ist im Amtlichen Telex- und Teletexverzeichnis, Ausgabe 87/88, das Bayerische Oberste Landesgericht mit dieser Telexnummer aufgeführt und im Briefkopf gerichtlicher Schreiben "Telex 529317" angegeben. Die Aufnahme des Schriftblattes durch einen anderen Fernschreibteilnehmer, hier die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht München I, und die Weitergabe durch Boten reicht nicht aus (BGHZ 97, 283, 285).
Wiedereinsetzung in die versäumte Frist (§ 233 ZPO) kann dem Revisionskläger nicht gewährt werden. Sie scheitert allerdings nicht am Antragserfordernis (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO), aber am fehlenden Wiedereinsetzungsgrund. Die Fristversäumnis beruht darauf, daß Rechtsanwalt Kaspar, der Prozeßbevollmächtigte des Revisionsführers, die Rechtsmittelschrift an die falsche gemeinsame Fernschreib- und Einlaufstelle gerichtet hat, was bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt vermeidbar gewesen wäre. Diesen Schuldvorwurf hat der Revisionsführer, selbst wenn der am 30. Oktober 1987 beim Bundesgerichtshof eingereichte Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 14. Oktober 1987 berücksichtigt werden könnte (vgl. § 78 Abs. 1 ZPO), nicht ausgeräumt und muß ihn sich zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO).
Mangels Einlegung in der gesetzlichen Frist ist die Revision als unzulässig zu verwerfen (§ 554 a Abs. 1 ZPO).
Fundstellen
Haufe-Index 3018868 |
NJW 1988, 1980 |
NJW 1988, 1980 (red. Leitsatz) |
NJW-RR 1988, 893-894 (Volltext mit red. LS) |