Leitsatz (amtlich)
Ist der Schuldner vollstreckbar verpflichtet, die Zwangsvollstreckung in sein Grundstück wegen eines zuletzt zu zahlenden Teilbetrags einer Grundschuld zu dulden, ist zur Befriedigung des Gläubigers i.S.v. § 775 Nr. 5 ZPO nur die Zahlung dieses Teilbetrags nebst Kosten, nicht aber die vollständige Ablösung der Grundschuld erforderlich (Fortführung von BGH v. 28.9.1989 - V ZB 17/88, BGHZ 108, 372 = MDR 1990, 142).
Normenkette
ZPO § 775 Nr. 5
Verfahrensgang
LG Tübingen (Beschluss vom 18.09.2006; Aktenzeichen 5 T 49/06) |
AG Reutlingen (Entscheidung vom 16.01.2006; Aktenzeichen 1 K 8/04 u. 1 K 96/04) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des LG Tübingen vom 18.9.2006 wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.
Gründe
I.
[1] Die Beteiligten zu 2) bis 4) (Schuldner) sind zu je einem Drittel Miteigentümer des eingangs dieses Beschlusses bezeichneten mit einem Mietshaus bebauten Grundstücks. Das Grundstück ist zugunsten der Beteiligten zu 1) (betreibenden Gläubigerin) mit zwei Briefgrundschulden belastet. Am 9.12.2003 wurden die Schuldner - anstelle des Beteiligten zu 4) der Insolvenzverwalter über dessen Vermögen - inzwischen rechtskräftig verurteilt, wegen der beiden Grundschulden die Zwangsvollstreckung in das Grundstück "aus dem jeweils zuletzt zahlbaren Teilbetrag i.H.v. je 20.000 EUR" zu dulden.
[2] Das Vollstreckungsgericht hat am 16.2.2004 die Zwangsversteigerung des Grundstücks wegen der beiden Teilbeträge in Ansehung der Miteigentumsanteile der Beteiligten zu 2) und 3) und, nach Titelumschreibung infolge Freigabe des Miteigentumsanteils des Beteiligten zu 4) durch den Insolvenzverwalter, am 26.7.2005 auch in Ansehung dieses Miteigentumsanteils angeordnet. Der Vater der Schuldner erkundigte sich am 22.12.2005 in deren Namen nach der Höhe der Forderung der betreibenden Gläubigerin. Das Vollstreckungsgericht teilte ihm am 23.12.2005 mit, dass sie insgesamt 46.358,64 EUR betrage. Nachdem der Vater der Schuldner der Gläubigerin diesen Betrag überwiesen und dies nachgewiesen hatte, hat das Vollstreckungsgericht das Zwangsversteigerungsverfahren am 16.1.2006, soweit hier von Interesse, nach § 775 Nr. 5 ZPO einstweilen eingestellt. Die sofortige Beschwerde der betreibenden Gläubigerin, der das Vollstreckungsgericht nicht abgeholfen hat, hat das LG zurückgewiesen. Dagegen richtet sich ihre von dem LG zugelassene Rechtsbeschwerde, mit welcher sie die Aufhebung der einstweiligen Einstellung des Verfahrens erreichen möchte.
II.
[3] Das Beschwerdegericht meint, die Zwangsvollstreckung habe einstweilen eingestellt werden müssen, weil die Schuldner die Zahlung des zu ihrer Befriedigung erforderlichen Betrags an die betreibende Gläubigerin nachgewiesen hätten. Dabei handele es sich nur um den titulierten Teilbetrag von 40.000 EUR zzgl. Kosten und nicht um den darüber hinausgehenden nicht titulierten Betrag. Der BGH habe zwar anerkannt, dass eine Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung wegen eines zuletzt zahlbaren Teilbetrags eine Tilgungsregelung enthalte, derzufolge alle Zahlungen zunächst auf den nicht titulierten Teil der Forderungen anzurechnen seien. Bei der hier vorliegenden Zahlung der Schuldner auf den Duldungstitel gelte das aber nicht. Der Schuldner müsse feststellen können, durch welche Zahlung er eine Vollstreckung abwenden könne. Das sei nicht möglich, wenn seine Zahlung zuerst auf den nicht titulierten Teil der Forderung verrechnet werde.
III.
[4] Das hält rechtlicher Prüfung stand. Das Vollstreckungsgericht hat das Zwangsversteigerungsverfahren mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht einstweilen eingestellt.
[5] 1. Nach § 775 Nr. 5 ZPO ist die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen, wenn der Schuldner einen Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis vorlegt, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger eingezahlt worden ist. Das gilt vor dem Versteigerungstermin, für den § 75 ZVG eine parallele, allerdings auf Zahlungen an das Gericht beschränkte Regelung trifft, auch im Zwangsversteigerungsverfahren (Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 775 Rz. 2; Hintzen in Hintzen/Wolf, Handbuch Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, Rz. 11.324; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 75 Anm. 2.1).
[6] 2. Die Voraussetzungen des § 775 Nr. 5 ZPO liegen vor.
[7] a) Der Vater der Schuldner hat den Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin 46.358,64 EUR überwiesen und dem Vollstreckungsgericht hierüber einen Nachweis vorgelegt. Er handelte dabei nicht, wie die Beschwerde meint, als am Verfahren nicht beteiligter Dritter, sondern als Vertreter der Schuldner, die dem Vollstreckungsgericht entsprechende Vollmachten vorgelegt haben.
[8] b) Seine Zahlung erfolgte auf den Vollstreckungstitel der betreibenden Gläubigerin. Auf dem Überweisungsträger wird zwar das Kürzel "Grunds" für Grundschuld verwandt. Das bedeutet aber auch aus der Sicht der Gläubigerin nicht, dass, unabhängig von der Titulierung, schlechthin auf ihre Grundschulden gezahlt werden sollte. Auf dem Überweisungsträger sind nämlich zusätzlich die beiden Aktenzeichen und der Gegenstand des vorliegenden Zwangsversteigerungsverfahrens angegeben. Außerdem folgte die Zahlung auf das Schreiben des Vollstreckungsgerichts vom 23.12.2005 zur Höhe der Forderung einschließlich der Kosten. Diese wiederum beruhte auf einer fernmündlichen Anfrage des Vaters der Schuldner vom 22.12.2005 danach, "welcher Betrag gezahlt werden müsse, um den Termin aufheben zu lassen". Hierüber hat das Vollstreckungsgericht die Gläubigerin zu Händen ihrer Verfahrensbevollmächtigten unterrichtet und diese um Mitteilung ihrer Kosten gebeten, was am 22.12.2005 auch geschah. Der Zweck der Überweisung war damit auch für die Gläubigerin eindeutig eine Zahlung auf den Titel.
[9] c) Die Zahlung umfasste den i.S.v. § 775 Nr. 5 ZPO zur Befriedigung der Gläubigerin erforderlichen Betrag.
[10] aa) Der Überweisungsbetrag entsprach der Mitteilung des Vollstreckungsgerichts. Diese umfasste die in dem Titel bezeichneten beiden Teilbeträge von jeweils 20.000 EUR und die Kosten, die das Vollstreckungsgericht allerdings niedriger angesetzt hat als die Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin angegeben hatten. Das ist nicht zu beanstanden und wird von der Gläubigerin nicht angegriffen. Sie meint vielmehr, der Vater der Schuldner habe den zu ihrer Befriedigung aus dem Titel erforderlichen Betrag nur durch vollständige Ablösung der beiden Grundschulden zahlen können, hier also insgesamt 158.500,48 EUR zahlen müssen. Seine Zahlungen würden aufgrund der in dem Titel verwandten Formulierung "wegen eines zuletzt zu zahlenden Teilbetrags" erst auf den nicht titulierten Teil des Duldungstitels verrechnet.
[11] bb) Dem kann nicht gefolgt werden.
[12] (1) Richtig ist allerdings, dass der Senat die Bestellung einer Grundschuld mit einer Vollstreckungsunterwerfung nach § 800 ZPO "wegen eines zuletzt zu zahlenden Teilbetrags" als zulässig anerkannt hat (BGH v. 28.9.1989 - V ZB 17/88, BGHZ 108, 372, 376 ff. = MDR 1990, 142). Es trifft auch zu, dass ein solcher Zusatz bedeutet, dass Teilzahlungen zuerst auf den nicht titulierten Teil der Grundschuld angerechnet werden sollen (BGH v. 28.9.1989 - V ZB 17/88, BGHZ 108, 372, 377 = MDR 1990, 142). Der Senat hat ferner entschieden, dass ein solcher Zusatz weder den Eigentümer noch einen ablöseberechtigten Dritten daran hindert, die Grundschuld nach §§ 1142, 1150 BGB abzulösen, dazu aber vorbehaltlich eines Einverständnisses des Gläubigers eine vollständige Zahlung notwendig ist (BGH v. 28.9.1989 - V ZB 17/88, BGHZ 108, 372, 379 f. = MDR 1990, 142). Es spricht schließlich viel dafür, dass diese Grundsätze auf eine Titulierung durch Urteil übertragbar sind (so auch Wolfsteiner DNotZ 1990, 589, 592), weil der Gläubiger nach § 266 BGB keine Teilleistungen entgegennehmen muss und ihre Entgegennahme deshalb mit Einschränkungen versehen kann.
[13] (2) Unter welchen Voraussetzungen der Schuldner nach der Entscheidung des Senats eine Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem so gefassten Titel erreichen kann, wird unterschiedlich beurteilt. Teilweise wird angenommen, der Schuldner habe die Grundschuld vollständig abzulösen (ohne eigene Stellungnahme: Munzig in: Limmer/Hertel/Frenz/Mayer (Hrsg.), Würzburger Notarhandbuch, Teil 2 Rz. 2628; wohl auch MünchKomm/BGB/Eickmann, 4. Aufl., § 1150 Rz. 32; unklar Deutsches Notarinstitut DNotI-Report 1998, 53, 54). Nach einer Gegenmeinung sind Zahlungen des Schuldners in der Zwangsvollstreckung stets auf den titulierten Teil zu verrechnen (Gaberdiel, Kreditsicherung durch Grundschulden, 7. Aufl., Rz. 321 a.E.). Eine Zahlung auf den titulierten Teil führe daher zum Titelverlust (Amann in: Brambring/Jerschke/Waldner, Beck'sches Notar-Handbuch, 4. Aufl., Rz. A VI 30 f.; Staudinger/Wolfsteiner, BGB [2002], § 1150 Rz. 24; Muth, Rpfleger 1990, 380; Wolfsteiner DNotZ 1990, 589, 591 f.).
[14] (3) Richtig ist die zweite Meinung.
[15] (a) Mit der Zwangsvollstreckungsunterwerfung oder einer Verurteilung des Schuldners wegen eines zuletzt zu zahlenden Teilbetrags will der Gläubiger verhindern, dass der Schuldner gegen eine Vollstreckung mit der Vollstreckungsgegenklage frühere freiwillige Zahlungen einwendet (BGH v. 28.9.1989 - V ZB 17/88, BGHZ 108, 372, 377 = MDR 1990, 142). Sie verschafft dem Gläubiger keine über den eingeklagten Betrag hinausgehenden Vollstreckungsmöglichkeiten. Sie bietet ihm lediglich die Möglichkeit, zunächst weiterhin freiwillige Zahlungen des Schuldners auf seine weitergehende Forderung entgegenzunehmen und von dem Titel erst, aber dann ungeschmälert Gebrauch zu machen, wenn der Schuldner nicht mehr freiwillig leistet. Nur bei freiwilligen Leistungen des Schuldners kommt die Klausel zum Tragen. Denn nur diese sind Teilleistungen, die der Gläubiger nicht hinnehmen muss und von der Einhaltung der Verrechnungsabrede abhängig machen kann, die in dem Zusatz liegt. Macht der Gläubiger aber von dem Titel, sei es aus der Unterwerfungserklärung des Schuldners, sei es aus dem gegen ihn erstrittenen Urteil, Gebrauch, geht es nicht mehr um an sich unzulässige Teilleistungen des Schuldners und ihre Verrechnung. Vielmehr macht der Gläubiger von sich aus eine Teilforderung geltend, deren Erfüllung er dann auch annehmen muss (RGZ 66, 266, 271; MünchKomm/BGB/Krüger, 4. Aufl., § 266 Rz. 21). Deshalb gilt die Verrechnungsregelung aus dem Zusatz "zuletzt zu zahlender Teilbetrag" ihrem Sinn nach nur bei Zahlungen außerhalb des Zwangsvollstreckungsverfahrens (BGH v. 28.9.1989 - V ZB 17/88, BGHZ 108, 372, 378 = MDR 1990, 142).
[16] (b) Im Zwangsvollstreckungsverfahren will der Gläubiger die titulierte Teilforderung durchsetzen. Schon deshalb genügt zu seiner Befriedigung i.S.v. § 775 Nr. 5 ZPO (oder § 75 ZVG) die Zahlung des titulierten Teilbetrags. Aus diesem Grund hat der Senat einer Vollstreckungsunterwerfungsklausel wegen eines zuletzt zu zahlenden Teilbetrags auch die für die Vollstreckung notwendige Bestimmtheit zugebilligt (BGH v. 28.9.1989 - V ZB 17/88, BGHZ 108, 372, 377 = MDR 1990, 142). Nur diese Betrachtung wird dem prozessualen Vorgehen des Gläubigers gerecht. Mit dem Verlangen einer Vollstreckungsunterwerfung wegen eines zuletzt zu zahlenden Teilbetrags oder einer entsprechenden Klage will der Gläubiger Kosten sparen und von der Titulierung des vollständigen (Duldungs-) Anspruchs gerade absehen. Über diesen Willen setzte sich eine Verurteilung entgegen § 308 ZPO hinweg, die dennoch eine Vollstreckung des ganzen Anspruchs ermöglichte (Wolfsteiner, DNotZ 1990, 589, 592). Sie würde dem Schuldner auch nicht erlauben festzustellen, mit welcher Leistung er die Zwangsvollstreckung abwenden kann. Will der Gläubiger eine weitergehende Verurteilung oder Zwangsvollstreckungsunterwerfung des Schuldners erreichen, muss er eine weitergehende Titulierung herbeiführen, was ihm durch eine entsprechend weitere Fassung einer Unterwerfungsklausel oder seines Klageantrags und bei Eingehung entsprechend höheren Kostenrisikos ohne Weiteres möglich ist.
[17] (c) Die Beschränkung des Duldungstitels auf einen zuletzt zu zahlenden Teilbetrag der Grundschulden führt allerdings, das ist der Beschwerde zuzugeben, nicht zu einer entsprechenden Beschränkung der aufgrund des Duldungstitels beantragten Zwangsversteigerung. Diese kann nur aus den Grundschulden als solchen, nicht aus titulierten Teilbeträgen betrieben werden. Die nicht titulierten Grundschuldteile haben keinen anderen Rang als die titulierten. Sie sind auch nicht in das geringste Gebot aufzunehmen. Die Grundschuld erlischt in der Zwangsversteigerung insgesamt und nicht nur hinsichtlich des titulierten Teilbetrags (BGH v. 28.9.1989 - V ZB 17/88, BGHZ 108, 372, 378 = MDR 1990, 142; Deutsches Notarinstitut DNotI-Report 1998, 53, 54). Das besagt aber nichts darüber, unter welchen Voraussetzungen die Zwangsversteigerung einzustellen ist. Hierfür können nur die Grundlagen ihrer Eröffnung maßgeblich sein. Wird die Zwangsversteigerung, wie hier, durch einen Duldungstitel eröffnet, der nur den zuletzt zu zahlenden Teilbetrag erfasst, dann bestimmt er auch die Bedingungen ihrer einstweiligen Einstellung. Sie ist deshalb anzuordnen, wenn, wie hier, dieser Teilbetrag gezahlt wird.
IV.
[18] Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die betreibende Gläubigerin einerseits und die Schuldner andererseits stehen sich jedenfalls im Rechtsbeschwerdeverfahren wie Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung mit entgegen gesetzten Interessen und Anträgen gegenüber (Senat, Beschl. v. 20.7.2006 - V ZB 168/05, MDR 2007, 239 = BGHReport 2006, 1505 = NJW-RR 2007, 143; Beschl. v. 25.1.2007 - V ZB 125/05, zur Veröffentlichung bestimmt).
Fundstellen
Haufe-Index 1749201 |
BGHZ 2007, 37 |