Leitsatz (amtlich)
Bei der Ruhensberechnung nach § 1587 a Abs. 6 Halbs. 2 BGB i.V. mit § 55 BeamtVG ist eine zur Kürzung führende statische Versicherungsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nicht mit ihrem statischen, sondern nur mit ihrem nach der Barwertverordnung dynamisierten Wert zu berücksichtigen.
Normenkette
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 1, § 1587a Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4, 6; BeamtVG § 55
Verfahrensgang
OLG Karlsruhe (Beschluss vom 28.09.1984) |
AG Heidelberg |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde des Landes Baden-Württemberg wird der Beschluß des 16. Zivilsenats – Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. September 1984 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 1.000 DM.
Tatbestand
I.
Die am … geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der am … geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 5. November 1960 geheiratet. Der Ehe entstammen zwei jetzt volljährige Kinder. Der Scheidungsantrag der Ehefrau ist dem Ehemann am 25. Juni 1983 zugestellt worden.
In der Ehezeit (1. November 1960 bis 31. Mai 1983, § 1587 Abs. 2 BGB) hat der Ehemann als Beamter (zuletzt: Akademischer Oberrat) des Landes Baden-Württemberg (weiterer Beteiligter zu 1) bei diesem eine Anwartschaft auf Beamtenversorgung und bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL, weitere Beteiligte zu 3) eine Anwartschaft auf eine Versicherungsrente von monatlich 84,34 DM erworben. Dieser statischen Rentenanwartschaft entspricht ein gemäß § 1587a Abs. 3 BGB dynamisierter Betrag von monatlich 20,28 DM. Die Ehefrau hat in der Ehezeit Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 2) erworben, deren Höhe bisher mit monatlich 353,20 DM, bezogen auf das Ehezeitende, angenommen worden ist, sowie eine Anwartschaft auf eine Versicherungsrente bei der VBL in Höhe von monatlich 26,21 DM (dynamisiert: 4,60 DM).
Das Amtsgericht – Familiengericht – hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von 918,39 DM zu Lasten der für den Ehemann gegenüber dem Land Baden-Württemberg bestehenden Anwartschaft auf Beamtenversorgung und solche in Höhe von 7,84 DM zu Lasten der für ihn bei der VBL bestehenden Versorgungsanwartschaft begründet hat – jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Mai 1983.
Mit der Beschwerde hat das Land Baden-Württemberg beanstandet, daß bei der Bewertung der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung die wegen des Zusammentreffens mit seiner Anwartschaft auf eine Versicherungsrente der VBL erforderliche Ruhensberechnung nach § 1587a Abs. 6 Halbs. 2 BGB i.V. mit § 55 BeamtVG unterblieben und deshalb ein zu hoher Versorgungsausgleich durchgeführt worden sei. Das Oberlandesgericht hat das amtsgerichtliche Urteil dahin geändert, daß es für die Ehefrau zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 913,01 DM, bezogen auf den 31. Mai 1983, begründet hat. Zu diesem Betrag ist es gekommen, indem es bei der Ruhensberechnung die Anwartschaft des Ehemannes auf die Versicherungsrente aus der Zusatzversorgung nur mit deren nach der Barwertverordnung umgerechneten (dynamischen) Wert angesetzt hat. Das bekämpft die – zugelassene – weitere Beschwerde des Landes Baden-Württemberg.
Entscheidungsgründe
II.
Die weitere Beschwerde hat nicht den erstrebten Erfolg. Sie führt jedoch wegen einer am 1. Januar 1986 in Kraft getretenen Änderung des Angestelltenversicherungsgesetzes zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache in die zweite Instanz.
A. Das Oberlandesgericht hat den ehezeitlich erworbenen und daher auszugleichenden Teil der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung mit monatlich 2.179,22 DM, bezogen auf das Ehezeitende, bewertet. Das hält der rechtlichen Überprüfung stand.
1. Die Bewertung beruht auf folgenden Feststellungen, die sich großenteils aus den von dem Oberlandesgericht verwerteten Auskünften des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 22. November 1983 und 28. Juni 1984 ergeben:
Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des Ehemannes in der Besoldungsgruppe A 14, Dienstaltersstufe 14, gemäß § 1587a Abs. 8 BGB um familienbezogene Bestandteile bereinigt, betrugen bei Ehezeitende 5.080,20 DM. Bis zum Erreichen der Altersgrenze am 31. August 1998 wird der Ehemann 39 Jahre und 335 Tage an ruhegehaltfähiger Dienstzeit zurückgelegt haben. Daraus ergibt sich ein Ruhegehaltssatz von 75 % (§ 14 Abs. 1 BeamtVG). Damit beträgt das fiktive Ruhegehalt vor der Anwendung von Kürzungsvorschriften 75 % von 5.080,20 DM = 3.810,15 DM zuzüglich 1/12 der jährlichen Sonderzuwendung (317,52 DM), insgesamt also 4.127,67 DM.
2. Die Versorgung unterliegt wegen der Anwartschaft des Ehemannes auf Rente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (VBL) der Ruhensvorschrift des § 55 BeamtVG; daher ist § 1587a Abs. 6 Halbs. 2 BGB anzuwenden.
a) Die Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 BeamtVG hat das Oberlandesgericht entsprechend der Auskunft des Landesamtes für Besoldung und Versorgung zutreffend mit 3.810,15 DM angesetzt. Sie stimmt mit dem fiktiven Ruhegehalt überein, weil der Ehemann bei Ehezeitende bereits das Endgehalt bezog. Für den Monat Dezember ist sie auf 7.620,30 DM verdoppelt worden.
b) Die Art der Ruhensberechnung in dem angefochtenen Beschluß folgt – in einer nach den Besonderheiten des Falles sachgerecht verkürzten Darstellung – der Rechenweise des Senatsbeschlusses vom 1. Dezember 1982 (IVb ZB 532/81 – FamRZ 1983, 358). Sie ergibt einen monatlichen Ruhensbetrag von 20,28 DM, der insgesamt durch die ehezeitlich erworbene VBL-Rente verursacht und deshalb vom Oberlandesgericht zu Recht in voller Höhe berücksichtigt worden ist.
Er ist von der ungekürzten monatlichen Beamtenversorgung einschließlich der Sonderzuwendung abzusetzen:
4.127,67 DM – 20,28 DM = 4.107,39 DM.
Quotiert nach dem Verhältnis der ehezeitlich verbrachten ruhegehaltfähigen Dienstzeit (21,18 Jahre) zu der Gesamtzeit (39,92 Jahre) ergibt sich als auszugleichender Betrag
4.107,39 DM × 21,18 Jahre/39,92 Jahre = 2.179,22 DM.
3. Die weitere Beschwerde hält diese Bewertung für zu hoch. Sie wendet sich (allein) dagegen, daß die dem Ehemann zustehende Anwartschaft auf eine Versicherungsrente der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (VBL) nur mit ihrem nach § 1587a Abs. 3 BGB umgerechneten Wert von 20,28 DM statt mit dem statischen Betrag von 84,34 DM in die Ruhensberechnung eingestellt worden ist.
Die Ruhensberechnung, die das Oberlandesgericht durchgeführt hat, entspricht der Rechtslage.
a) Allerdings vertreten die Träger der beamtenrechtlichen Versorgungslast in ihrer Auskunftspraxis die Auffassung, eine zur Kürzung führende Versicherungsrente sei bei der Ruhensberechnung gemäß § 1587a Abs. 6 Halbs. 2 BGB mit ihrem statischen Wert zu berücksichtigen. Dem sind die Oberlandesgerichte Celle (FamRZ 1984, 290 f. – anders jedoch der 21. Zivilsenat dieses Gerichts, vgl. die redaktionelle Anmerkung in FamRZ 1985, 400) und Koblenz (FamRZ 1985, 400 f.) gefolgt. Minz (bei Soergel BGB 11. Aufl. Nachtrag § 1587a Rdn. 340) teilt diese Auffassung, weil aus zivilrechtlicher Sicht kein Grund bestehe, bei der Ruhensberechnung nach § 1587a Abs. 6 Halbs. 2 BGB die statische Versicherungsrente in einer anderen Höhe zu berücksichtigen, als dies für die Anwendung des § 55 BeamtVG bei Eintritt des beamtenrechtlichen Versorgungsfalles zur Ermittlung des tatsächlichen Zahlbetrages der Beamtenversorgung geschehe.
b) Dem vermag der Senat sich nicht anzuschließen. Wenn der Versorgungsträger den Zahlbetrag der Beamtenversorgung ermittelt und dabei gemäß § 55 BeamtVG eine von dem Ruhestandsbeamten bezogene Rente berücksichtigt, so versteht sich von selbst, daß er diese in Höhe ihrer tatsächlichen Zahlung in die bis zur nächsten Feststellung der Versorgungsbezüge geltende Berechnung einstellen muß. Die Problematik der Bewertung von Anwartschaften auf eine spätere Versorgung, die dem – einmalig durchzuführenden – Versorgungsausgleich notwendig innewohnt und seine Hauptschwierigkeiten mit sich bringt, stellt sich bei der Berechnung der auszuzahlenden Versorgungsbezüge des Beamten nicht. Eine Unterscheidung der zur Kürzung dieser Bezüge führenden Rentenbeträge danach, ob sie ihrer Art nach statisch oder dynamisch sind, ist nicht veranlaßt, weil für die – wiederkehrende –Berechnung der Versorgungsbezüge der jeweilige tatsächliche Rentenbetrag maßgebend ist. Die Verweisung auf die Praxis der Versorgungsträger bei der Feststellung der Ruhestandsbezüge nach dem Eintritt des Versorgungsfalls verstellt den Blick darauf, daß es sich auch bei der Frage, mit welchem Wert eine Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in die Ruhensberechnung nach § 1587a Abs. 6 Halbs. 2 BGB i.V. mit § 55 BeamtVG einzustellen ist, um deren Bewertung für die Zwecke des Versorgungsausgleichs handelt. Diese bestimmt sich nach § 1587a Abs. 3 Nr. 2 BGB i.V. mit der Bartwertverordnung (Senatsbeschluß BGHZ 84, 158). Das gilt auch hier.
c) Dem entspricht es, daß der wohl überwiegende Teil der Rechtsprechung nur den nach § 1587a Abs. 3 Nr. 2 BGB mit Hilfe der Barwertverordnung dynamisierten Wert der Versicherungsrente in die Versorgungsausgleichsrechtliche Ruhensberechnung einstellt (OLG Karlsruhe, 5. Zivilsenat, FRES 10 (1982), 168, 172; 2. Zivilsenat FamRZ 1984, 287 und 289; 16. Zivilsenat – Beschwerdeentscheidung in der hier vorliegenden Sache; OLG Hamm FamRZ 1985, 399; OLG Saarbrücken FamRZ 1986, 174; OLG Celle, 21. Zivilsenat, Beschluß vom 14. Februar 1985 – zitiert nach der Anmerkung der Redaktion in FamRZ 1985, 400). Bergner hat dieser Auffassung mit der Begründung beigepflichtet, daß in einen Rechenvorgang mit künftigen, erst mit dem Erreichen des Ruhestandsalters fälligen Versorgungswerten nur vergleichbare dynamische Werte einbezogen werden können (NJW 1982, 1492, 1496 f.). Dem ist zuzustimmen. Allerdings steht bei Ehezeitende für die Anwartschaft auf eine statische Versicherungsrente der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bereits fest, daß sie – sofern nicht in der Folgezeit noch weitere Beitragsleistungen erbracht werden – im späteren Ruhestand mit eben dem Betrag in die für die Festsetzung der Beamtenversorgung notwendige Ruhensberechnung eingehen wird, den sie schon jetzt erreicht hat. Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dieser (volle) Betrag sei deshalb auch in die gleichsam vorausschauende Versorgungsausgleichsrechtliche Ruhensberechnung einzusetzen, die § 1587a Abs. 6 Halbs. 2 BGB vorsieht. Sonst würde Ungleiches gleich behandelt. Die statische Rentenanwartschaft würde bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs, die zwar im Sinne einer „Momentaufnahme” auf den Zeitpunkt Ehezeitende abstellt, dabei aber die voraussichtliche künftige Entwicklung des Versorgungsanrechts „dynamisch” oder „statisch”) wesentlich berücksichtigt, ebenso bewertet wie eine dynamische Rentenanwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung, die bei Ehezeitende den gleichen Nennbetrag aufweist. Das wäre unrichtig, weil ihr Wert signifikant geringer ist als derjenige der dynamischen Anwartschaft, die in Zukunft mit den zu erwartenden gesetzlichen Rentenerhöhungen weiter steigen wird. Folgte man dem von der weiteren Beschwerde vertretenen Standpunkt der Träger der beamtenrechtlichen Versorgungslast, so hätte der Ehegatte entgegen dem in dem Senatsbeschluß vom 1. Dezember 1982 (IVb ZB 532/81 – FamRZ 1983, 358, 360 f.) herausgestellten Grundsatz die Kürzung der Versorgung des Beamten in einem Maße mitzutragen, das seine Teilhabe an der Rente, welche die Kürzung verursacht, deutlich überstiege; an ihr wird er nämlich nur nach Maßgabe ihres dynamisierten Wertes beteiligt (Senatsbeschluß BGHZ 84, 158).
B. Das Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, daß die Ehefrau in der Ehezeit Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 353,20 DM, bezogen auf den 31. Mai 1983, erworben hat. Deshalb hat es gemäß § 1587b Abs. 2 BGB zum Ausgleich der ehezeitlich erlangten Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung für die Ehefrau Rentenanwartschaften bei der BfA in Höhe von monatlich
(2.179,22 DM – 353,20 DM)/2 = 913,01 DM
begründet. Diese Ausgleichsregelung kann nicht bestehen bleiben.
1. Die Feststellung der auf seiten der Ehefrau in den Versorgungsausgleich einzustellenden Rentenanwartschaften beruht auf einer Auskunft der BfA vom 20. Dezember 1983. Das dieser zugrundeliegende Recht ist jedoch inzwischen durch das Gesetz zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz – HEZG) vom 11. Juli 1985 (BGBl I 1450) mit Wirkung vom 1. Januar 1986 geändert worden. Nunmehr werden Müttern (ggf. auch Vätern) Zeiten der Kindererziehung in den ersten zwölf Kalendermonaten nach dem Ablauf des Monats der Geburt unter bestimmten Voraussetzungen als Versicherungszeiten angerechnet. Die Neuregelung kann die Versorgungsanwartschaften der Ehefrau (Jahrgang 1940), die in den Jahren 1963 und 1965 Kinder geboren hat, erhöht und damit den Ausgleichssaldo verringert haben. Sie ist bei der Regelung des Versorgungsausgleichs zu beachten, obwohl das Ehezeitende vor dem Inkrafttreten des HEZG liegt (Senatsbeschluß vom 5. Februar 1986 – IVb ZB 56/85 – FamRZ 1986, 449, 450).
2. Wie der Senat durch Beschluß vom 27. Juni 1984 (BGHZ 92, 5, 7 ff.) näher ausgeführt hat, hat das Gericht im Rechtsmittelverfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich die vorinstanzliche Entscheidung in jeder Richtung in Übereinstimmung mit der materiellen Rechtslage zu bringen, soweit nicht das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers entgegensteht. Letzteres scheidet hier aus. Eine Beschränkung des Prüfungsumfanges greift – ausnahmsweise – dann Platz, wenn mit dem Rechtsmittel in wirksamer Weise nur ein Teil der vorinstanzlichen Entscheidung angegriffen worden ist (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 92, 5, 10 f. und Senatsurteil vom 5. Dezember 1985 – IVb ZR 55/83 – FamRZ 1985, 267, 269). So ist im vorliegenden Fall der nicht angegriffene Ausgleich der beiderseits ehezeitlich erworbenen Anwartschaften auf Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (§ 1 Abs. 3 VAHRG) nicht in die Rechtsmittelinstanzen gelangt. Eine weitere, wirksame Einschränkung des Rechtsmittelangriffs, der allein die Entscheidung zu dem Quasi-Splitting gemäß § 1587b Abs. 2 BGB betrifft, liegt jedoch nicht vor. Vielmehr betreffen sowohl die Erstbeschwerde als auch die weitere Beschwerde des Landes Baden-Württemberg nicht einen nochmals ausscheidbaren Teil des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs gemäß § 1587b Abs. 2 BGB, sondern die Berechnung dieses öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs als solchen. Den Rechtsmittelgerichten ist daher dessen Regelung, also der Ausgleich der (höheren) Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung mit den (geringeren) Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung auf seiten der Ehefrau, insgesamt als Beschwerdegegenstand angefallen, so daß sie an Rechtsmittelanträge nicht gebunden sind.
Die Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten kann somit verfahrensrechtlich zu einer Ermäßigung der für die Ehefrau zu begründenden Rentenanwartschaften durch das Rechtsmittelgericht führen, die über das Maß hinausgeht, welches sich ergeben hätte, wenn – entsprechend den Rechtsmittelanträgen – auf seiten der Ehefrau die Rechtsänderung durch das HEZG unberücksichtigt geblieben und auf seiten des Ehemannes bei der Bewertung des ehezeitlich erlangten Teils seiner Anwartschaft auf Beamtenversorgung der volle Betrag seiner statischen Anwartschaft auf die Versicherungsrente der VBL in die Ruhensberechnung eingestellt worden wäre.
3. Der Senat ist nicht in der Lage, selbst abschließend in der Sache zu entscheiden. Denn zur Prüfung, ob und inwieweit sich die Gesetzesänderung durch das HEZG auf die Rentenanwartschaften der Ehefrau auswirkt (vgl. dazu Bergner NJW 1986, 217, 223), bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen. Das veranlaßt die Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
Unterschriften
Lohmann, Portmann, Blumenröhr, Zysk, Nonnenkamp
Fundstellen
Haufe-Index 1502470 |
Nachschlagewerk BGH |