Verfahrensgang

KG Berlin (Urteil vom 28.02.1996)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 04.04.1998; Aktenzeichen 1 BvR 968/97)

 

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Kartellsenats des Kammergerichts in Berlin vom 28. Februar 1996 wird nicht angenommen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 63.584.523,59 DM

 

Gründe

1. Die Zuständigkeit des erkennenden Senats für die Entscheidung in der vorliegenden Sache ergibt sich aus Abschnitt A XI Nr. 2 a des Geschäftsverteilungsplans des Bundesgerichtshofes. Danach entscheidet der XI. Zivilsenat die Rechtsstreitigkeiten über Auftragsverhältnisse und Geschäftsführung ohne Auftrag der Banken. Daß die Tätigkeit der Kreditinstitute bei der Abwicklung des internationalen Zahlungsverkehrs in diese Kategorie fällt, liegt auf der Hand. Der XI. Zivilsenat hat deshalb bisher auch alle beim Bundesgerichtshof anhängig gewesenen Streitigkeiten im Zusammenhang mit Transferrubelverfahren entschieden.

2. Der Antrag der Beklagten, ihr Prozeßkostenhilfe zu gewähren, mußte aus mehreren Gründen ohne Erfolg bleiben:

  1. Die angekündigte Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten ist nicht vorgelegt worden.
  2. Da die Beklagte eine GmbH ist, hätte es im übrigen der Darlegung bedurft, daß die Unterlassung der Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde (§ 116 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Das ist bisher nicht geschehen.
  3. Im übrigen bietet die Revision – wie die Nichtannahme zeigt – keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

3. Eine Annahme der Revision kam nicht in Betracht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Das Rechtsmittel hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

 

Unterschriften

Schimansky, Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Nobbe, Dr. Müller

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1622227

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