Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 06.11.2002) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 6. November 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Das Landgericht stützt seine Überzeugung von der Täterschaft des bestreitenden Angeklagten allein auf die Angaben des Zeugen K.. In einem solchen Fall, in dem Aussage gegen Aussage steht und die Entscheidung davon abhängt, ob dem einzigen Belastungszeugen zu folgen ist, muß die Aussage dieses Zeugen einer besonderen Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen werden (st. Rspr., vgl. BGHSt 44, 153, 158, 159 m.w.N.). Ein wesentlicher Gesichtspunkt für diese Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist hier, daß sich der Zeuge durch seine Aussage in dem gegen ihn selbst gerichteten Verfahren im Hinblick auf § 31 BtMG entlasten wollte; denn bei dieser Sachlage besteht u.a. die nicht fernliegende Gefahr, daß der „Aufklärungsgehilfe”, der sich durch seine Aussage Vorteile verspricht, den Nichtgeständigen zu Unrecht belastet (vgl. Senatsbeschluß vom 15. Januar 2003 – 1 StR 464/02).
Den sich hieraus ergebenden Anforderungen ist das angefochtene Urteil noch gerecht geworden. Das Landgericht hat sich, wenn auch in zum Teil detailarmen Darlegungen, mit der Persönlichkeit des Zeugen, dem Gegenstand des gegen ihn geführten Strafverfahrens und der Entstehungsgeschichte seiner Aussage auseinandergesetzt. Es hat in seine Erwägungen einbezogen, daß der Zeuge die Angaben über seine Lieferanten und Abnehmer deshalb gemacht hat, weil er sich im Hinblick auf § 31 BtMG eine geringere Bestrafung habe sichern wollen. Entgegen einiger mißverständlicher Formulierungen hat sich die Strafkammer auch nicht darauf beschränkt – was im vorliegenden Fall nicht ausreichen würde –, Umstände zu verneinen, die gegen die Glaubhaftigkeit der Zeugenangaben sprechen könnten. Sie hat vielmehr in noch hinreichendem Maße auch auf Umstände abgestellt, die die Richtigkeit der Aussage positiv bestätigen können. So stellt sie fest, daß sich die Angaben des Zeugen, der „reinen Tisch machen” wollte, hinsichtlich seiner anderen Lieferanten und Abnehmer uneingeschränkt als richtig erwiesen haben, woraus sich zugleich ergibt, daß der Zeuge sich auch ohne Aufdeckung der den Angeklagten betreffenden Taten die Vorteile des § 31 BtMG hätte verschaffen können.
Unterschriften
Nack, Schluckebier, Kolz, Hebenstreit, Elf
Fundstellen
Haufe-Index 2558605 |
NStZ-RR 2003, 245 |