Verfahrensgang

AG Memmingen (Aktenzeichen 2 Ds 221 Js 4314/08)

LG Mannheim (Aktenzeichen 5 KLs 800 Js 19657/08)

 

Tenor

Das beim Amtsgericht – Strafrichter – Memmingen rechtshängige Verfahren 2 Ds 221 Js 4314/08 wird zu dem beim Landgericht Mannheim rechtshängigen Verfahren 5 KLs 800 Js 19657/08 verbunden.

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht Mannheim, das am 13. März 2009 ein Verfahren gegen den Angeklagten eröffnet hat, ist bereit, das beim Amtsgericht – Strafrichter – Memmingen rechtshängige Verfahren zu übernehmen. Es hat deshalb mit Zustimmung der beteiligten Staatsanwaltschaften die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Rz. 2

Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.

Rz. 3

Das beim Amtsgericht – Strafrichter – Memmingen rechtshängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Landgericht Mannheim rechtshängigen Verfahren zu verbinden.

Rz. 4

Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich (Senatsbeschlüsse vom 19. März 2004 – 2 ARs 93/04, vom 23. August 2005 – 2 ARs 211/05 und vom 11. März 2009 – 2 ARs 101/09).

 

Unterschriften

Rissing-van Saan, Rothfuß, Appl, Cierniak, Schmitt

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2560576

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