Leitsatz (amtlich)
Stützt das Beschwerdegericht seine Entscheidung in einer Betreuungssache auf ein nach erfolgter Anhörung des Betroffenen eingeholtes ergänzendes Sachverständigengutachten, ist der Betroffene grundsätzlich erneut persönlich anzuhören (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 4.12.2019 - XII ZB 392/19 NJW 2020, 852).
Normenkette
FamFG § 68 Abs. 3 S. 2, § 278 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Landshut (Beschluss vom 04.09.2019; Aktenzeichen 64 T 2637/19 sowie 64 T 2733/19) |
AG Erding (Beschluss vom 19.07.2019; Aktenzeichen XVII 114/19) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des LG Landshut vom 4.9.2019 insoweit aufgehoben, als die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des AG Erding vom 19.7.2019 zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das LG zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.
Wert: 5.000 EUR
Gründe
I.
Rz. 1
Der Betroffene wendet sich gegen die Bestellung eines Betreuers und die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts.
Rz. 2
Der Betroffene leidet unter einer Zwangsstörung, und es besteht bei ihm der Verdacht auf eine paranoide Psychose. Das AG hat dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger bestellt. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Anhörung des Betroffenen hat es mit Beschluss vom 19.6.2019 den Beteiligten zu 1) zum Betreuer bestellt mit dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen des übertragenen Aufgabenkreises, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern, Wohnungsangelegenheiten und Vertretung in gerichtlichen Verfahren.
Rz. 3
Mit Beschluss vom selben Tag hat das AG auf Anregung des Verfahrenspflegers ein ergänzendes Gutachten des Sachverständigen zur Frage der Erforderlichkeit eines Einwilligungsvorbehalts in anderen Aufgabenbereichen als der Vermögenssorge eingeholt. Das noch an diesem Tag bei Gericht eingegangene Sachverständigengutachten hat das AG dem Betroffenen zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen übersandt. Mit Beschluss vom 19.7.2019 hat das AG den Aufgabenkreis der bestehenden Betreuung um den Aufgabenbereich der Vertretung in Arbeitsangelegenheiten erweitert und einen Einwilligungsvorbehalt für Willenserklärungen, die den Aufgabenbereich der Wohnungs- und Arbeitsangelegenheiten betreffen, angeordnet. Ohne erneute Anhörung des Betroffenen hat das LG die gegen die beiden Beschlüsse gerichteten Beschwerden des Betroffenen zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde.
II.
Rz. 4
Die Rechtsbeschwerde ist teilweise begründet. Sie führt zu Aufhebung des angegriffenen Beschlusses, soweit darin die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des AG vom 19.7.2019 zurückgewiesen wurde und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. Im Umfang der Aufhebung kann die angefochtene Entscheidung schon aus verfahrensrechtlichen Gründen keinen Bestand haben.
Rz. 5
1. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass das Beschwerdegericht unter Verstoß gegen §§ 278 Abs. 1 Satz 1, 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG ohne persönliche Anhörung des Betroffenen über dessen Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom 19.7.2019 entschieden hat.
Rz. 6
a) Nach § 278 Abs. 1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen. Die Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen besteht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren. Zwar räumt § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG dem Beschwerdegericht auch in einem Betreuungsverfahren die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen. Dies setzt jedoch voraus, dass die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung von zwingenden Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung im Beschwerdeverfahren keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (BGH, Beschl. v. 4.12.2019 - XII ZB 392/19 NJW 2020, 852 Rz. 5 m.w.N.).
Rz. 7
b) Danach durfte das Beschwerdegericht nicht ohne persönliche Anhörung des Betroffenen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des AG vom 19.7.2019 entscheiden. Insoweit war das vom AG durchgeführte Verfahren fehlerhaft, weil es den Betroffenen vor der im Beschluss vom 19.7.2019 getroffenen Entscheidung über die Erweiterung der Betreuung um den Aufgabenbereich der Vertretung in Arbeitsangelegenheiten und der Anordnung des Einwilligungsvorbehalts nach Eingang des ergänzenden Sachverständigengutachtens vom 19.6.2019 nicht mehr persönlich angehört hat.
Rz. 8
aa) Die persönliche Anhörung nach § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG sichert zum einen den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. Zum anderen soll durch sie auch sichergestellt werden, dass sich das Gericht vor der Entscheidung einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen verschafft, durch den es in die Lage versetzt wird, das eingeholte Sachverständigengutachten zu würdigen. Diese Zwecke kann die Anhörung des Betroffenen nur dann erfüllen, wenn das Sachverständigengutachten dem Gericht zum Zeitpunkt der Anhörung vorliegt und es dem Betroffenen rechtzeitig vor dem Anhörungstermin überlassen wurde, um diesem Gelegenheit zu geben, sich zu dem Sachverständigengutachten und den sich hieraus ergebenden Umständen zu äußern. Die nach § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG erforderliche Anhörung des Betroffenen ist daher grundsätzlich durchzuführen, nachdem das nach § 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG einzuholende Sachverständigengutachten vorliegt (BGH, Beschl. v. 3.7.2019 - XII ZB 62/19 FamRZ 2019, 1648 Rz. 13 m.w.N.). Das gilt auch dann, wenn das Betreuungsgericht nach erfolgter Anhörung des Betroffenen ein ergänzendes Sachverständigengutachten eingeholt hat, auf das es maßgeblich seine Entscheidung stützen will (BGH, Beschl. v. 4.12.2019 - XII ZB 392/19 NJW 2020, 852 Rz. 5 m.w.N.).
Rz. 9
bb) Im vorliegenden Fall hat das AG den Betroffenen zu einem Zeitpunkt angehört, als das ergänzende Sachverständigengutachten vom 19.6.2019, auf das das AG die Erweiterung der bereits eingerichteten Betreuung und die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts maßgeblich gestützt hat, noch nicht erstattet war. Zwar hat das AG dieses Gutachten dem Betroffenen mit der Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen übersandt. Dies genügt jedoch nicht den Anforderungen an die persönliche Anhörung i.S.v. § 278 Abs. 1 FamFG. Mit der Übersendung des Gutachtens an den Betroffenen und der ihm eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme hat das AG zwar dem Betroffenen rechtliches Gehör gewährt. Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde aber eine nicht ausreichende Sachaufklärung. Durch die hier gewählte Verfahrensweise konnte das AG insb. die im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht (§ 26 FamFG) gebotene kritische Überprüfung des Gutachtens anhand des in einer Anhörung gewonnenen persönlichen Eindrucks nicht vornehmen. Dies wäre jedoch hier deshalb von besonderer Bedeutung gewesen, weil das AG gerade die besonders in die Rechte des Betroffenen eingreifende Anordnung des Einwilligungsvorbehalts auf das ergänzende Sachverständigengutachten gestützt hat und der Betroffene in der zuvor durchgeführten Anhörung geäußert hatte, einen Einwilligungsvorbehalt nicht zu wünschen.
Rz. 10
Wegen dieses Verfahrensfehlers des AG hätte das Beschwerdegericht den Betroffenen erneut persönlich anhören müssen.
Rz. 11
2. Die angefochtene Entscheidung ist daher gem. § 74 Abs. 5 FamFG teilweise aufzuheben und die Sache ist im Umfang der Aufhebung an das LG zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG).
Rz. 12
3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Fundstellen
FamRZ 2020, 1302 |
NJW-RR 2020, 946 |
BtPrax 2020, 147 |
JZ 2020, 435 |
MDR 2020, 812 |
FF 2020, 331 |
FamRB 2020, 6 |