Verfahrensgang

LG Bonn (Urteil vom 28.09.2011; Aktenzeichen 5 S 148/11)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 28. September 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Adhäsionsausspruch dahin ergänzt, dass eine Verpflichtung zum Ersatz des materiellen Schadens der Nebenklägerin nur insoweit besteht, als die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer übergegangen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2009 – 3 StR 304/09, StraFo 2010, 117 mwN).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

 

Unterschriften

Fischer, Berger, Krehl, Eschelbach, Ott

 

Fundstellen

Dokument-Index HI3115202

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