Leitsatz (amtlich)
a) Wird ein durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Beklagten unterbrochener Rechtsstreit gemäß § 146 Abs. 6 KO von dem Konkursverwalter mit dem Antrag aufgenommen, seinen Widerspruch gegen die zur Konkurstabelle angemeldete Klageforderung für begründet zu erklären, bestimmt sich der Streitwert für das weitere Verfahren nach § 148 KO.
b) Zur Auslegung eines Urteils, durch das der Konkursverwalter zur Zahlung eines Geldbetrages verurteilt worden ist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 10. Juni 1963 – II ZR 137/62 = LM § 146 KO Nr. 9).
Normenkette
KO §§ 146, 148
Verfahrensgang
Tenor
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird vorläufig auf 76.796,08 DM festgesetzt.
Tatbestand
I. Durch Urteil vom 14. Juli 1992 hat das Landgericht die zunächst beklagte Firma R. GmbH in H. zur Zahlung von 796.425 US-Dollar nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt und ihre Zahlungswiderklage gegen die Klägerin abgewiesen. Nach Einlegung der Berufung gegen dieses Urteil ist über das Vermögen der Firma R. der Konkurs eröffnet und der jetzige Beklagte zum Konkursverwalter bestellt worden. Die Klägerin hat die Klageforderung zur Konkurstabelle angemeldet. Der Beklagte hat sie bestritten und den durch den Konkurs unterbrochenen Rechtsstreit mit dem Antrag aufgenommen, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen. Das Berufungsgericht hat gemäß dem Antag der Klägerin die Berufung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er sein Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt. Die Rechtspflegerin hat die Sache dem Senat zur Wertfestsetzung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II. 1. Bei der Festsetzung des Streitwerts für die Revisionsinstanz ist hier § 148 KO anzuwenden.
Wird ein durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Beklagten unterbrochener Rechtsstreit gemäß § 146 Abs. 3 KO gegen den Konkursverwalter mit dem Antrag aufgenommen, die Klageforderung zur Konkurstabelle festzustellen, bestimmt sich der Streitwert für das weitere Verfahren nach § 148 KO (BGH, Beschluß vom 27. Februar 1980 – I ZR 13/78 = WM 1980, 504 = ZIP 1980, 429; Kilger/Schmidt, Konkursordnung, 16. Aufl., § 148 Anm. 1 a; Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung, 10. Aufl., § 148 Anm. 2 b; Schneider, Streitwertkommentar, 10. Aufl., Rdnrn. 2714 ff, jeweils m.w.Nachw.). Nichts anderes kann gelten, wenn ein Rechtsstreit gemäß § 146 Abs. 6 KO von dem Konkursverwalter mit dem dann gebotenen (BGH, Urteil vom 8. November 1961 – VIII ZR 149/60 = LM § 146 Nr. 8; Kilger/Schmidt a.a.O., § 146 Anm. 3 a) Antrag aufgenommen wird, seinen Widerspruch gegen die zur Konkurstabelle angemeldete Klageforderung für begründet zu erklären. Denn in beiden Fällen geht es nach der Aufnahme des Rechtsstreits darum, ob die Klageforderung dem Kläger als Konkursforderung zusteht. Der – insoweit unerhebliche – Unterschied liegt allein darin, daß im Fall des § 146 Abs. 6 KO bereits ein Vollstreckungstitel gegen den Gemeinschuldner vorliegt.
Hier hat der Beklagte den Rechtsstreit allerdings nicht mit dem Antrag aufgenommen, seinen Widerspruch gegen die von der Klägerin zur Konkurstabelle angemeldete Klageforderung für begründet zu erklären, vielmehr hat der Beklagte die Abweisung der Klage begehrt. Die Klägerin hat auch nicht die Feststellung ihrer Klageforderung zur Konkurstabelle, sondern die Zurückweisung der Berufung beantragt. Gemäß diesem Antrag hat das Berufungsgericht die Berufung – lediglich unter Änderung des Rubrums auf der Beklagtenseite – zurückgewiesen. Die Fassung der Parteianträge und des Urteilstenors wären dann richtig, wenn die Klägerin eine Masseforderung (§ 59 KO) einklagen würde, die nach § 57 KO aus der Konkursmasse vorweg zu berichtigen ist. Das ist indessen ersichtlich nicht der Fall. Vielmehr geht auch hier der Streit der Parteien darum, ob der Klägerin die eingeklagte Forderung gemäß der Anmeldung zur Konkurstabelle als Konkursforderung zusteht. Die Parteien und das Berufungsgericht haben das lediglich bei der Fassung der Anträge bzw. des Urteilstenors übersehen und deswegen verabsäumt, sie der veränderten Sachlage anzupassen. Es besteht jedoch kein Zweifel daran, daß das Berufungsgericht der Klägerin lediglich ein Recht auf konkursmäßige Befriedigung ihrer Klageforderung geben wollte. Das ergibt sich im übrigen auch aus dem Beschluß des Berufungsgerichts vom 24. Februar 1994, in dem es den Streitwert für die Zeit nach der Aufnahme des Rechtsstreits durch den Beklagten in ausdrücklicher „Anlehnung an BGH ZIP 1980, 429” unter Anwendung von § 148 KO nach der voraussichtlichen Konkursquote festgesetzt hat. Deswegen ist es gerechtfertigt, das Berufungsurteil gemäß dem wirklichen Willen des Berufungsgerichts dahin auszulegen, daß die Forderung der Klägerin in Höhe von 796.425 US-Dollar zur Konkurstabelle festgestellt wird (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 1963 – II ZR 137/62 = LM § 146 KO Nr. 9).
2. Findet somit hier § 148 KO Anwendung, ist der Streitwert für die Revisionsinstanz unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Konkursquote nach freiem Ermessen festzusetzen. Die Konkursquote wird nach den letzten Angaben des Beklagten voraussichtlich 5–6 % betragen. Der Senat, der keinen Anlaß hat, insoweit an der Richtigkeit der Angaben des Beklagten zu zweifeln, geht danach von einem Mittelwert von 5,5 % aus. Demnach beträgt der Streitwert bei einer Klageforderung von 796.425 US-Dollar und einem amtlichen Mittelkurs des US-Dollars von 1,7532 DM zum Zeitpunkt der Einlegung der Revision am 25. Januar 1994 76.796,08 DM. Im Hinblick auf eine etwaige Änderung der Konkursquote im weiteren Verlauf des Revisionsverfahrens hat der Senat den Streitwert zunächst nur vorläufig festgesetzt.
Unterschriften
Wolf, Dr. Zülch, Dr. Paulusch, Groß, Wiechers
Fundstellen
Haufe-Index 1726627 |
Nachschlagewerk BGH |
ZIP 1994, 1193 |