Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 01.02.2016) |
Tenor
1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und auf seine Kosten gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 1. Februar 2016 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
2. Der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 7. April 2016, mit dem die Revision als unzulässig verworfen worden ist, ist gegenstandslos.
3. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil im Maßregelausspruch aufgehoben.
4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
5. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Tatbestand
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen, weil seine Steuerungsfähigkeit bei Begehung der ihm vorgeworfenen Tat sicher erheblich beeinträchtigt und nicht ausschließbar vollständig aufgehoben war. Er ist durch das angefochtene Urteil aber wegen einer als versuchter Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gewerteten Anlasstat in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden.
Rz. 2
Der Angeklagte begehrt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist. Mit der auf die ausgeführte Sachrüge gestützten Revision wendet er sich u.a. gegen die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes bei der Anlasstat sowie gegen diejenige der Voraussetzungen des § 63 StGB.
I.
Rz. 3
Die Wiedereinsetzung war auf den zulässig erhobenen Antrag (§ 45 StPO) zu gewähren, weil der Angeklagte nach seinem noch ausreichend glaubhaft gemachten Vorbringen ohne sein Verschulden (§ 44 Satz 1 StPO) gehindert war, die Frist des § 345 Abs. 1 StPO zur Begründung der Revision einzuhalten. Die Fristversäumung beruht auf dem für den Angeklagten unverschuldeten Umstand einer mit Arbeitsunfähigkeit einhergehenden Erkrankung seines Verteidigers am letzten Tag der Rechtsmittelbegründungsfrist.
Rz. 4
Durch die Wiedereinsetzung ist der die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO verwerfende Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 7. April 2016 gegenstandslos (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2016 – 1 StR 435/15, wistra 2016, 163).
Entscheidungsgründe
II.
Rz. 5
Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht in jeder Hinsicht stand.
Rz. 6
1. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts leidet der Angeklagte seit mindestens drei Jahren an einer dem Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB zugeordneten anhaltenden wahnhaften Störung (ICD-10: F22.8). Diese zeigt sich u.a. darin, dass er Stimmen aus dem Radio wahrnimmt, die schlecht über ihn sprechen und ihn beleidigen. Seit wenigstens einem Jahr vor Begehung der Anlasstat glaubt der Angeklagte krankheitsbedingt zudem, von anderen Personen häufig beschimpft und beleidigt zu werden. Zu den Personen, von denen solche vermeintlichen Kränkungen ausgehen, gehört nach den krankheitsbedingten Wahrnehmungen des Angeklagten auch der Nebenkläger, ein in seiner Nachbarschaft wohnender und arbeitender Mann, zu dem der Angeklagte früher einen guten Kontakt hatte. Außer der wahnhaften Störung hat die sachverständig beratene Strafkammer bei dem Angeklagten eine langjährig andauernde Alkoholerkrankung festgestellt. In alkoholisiertem Zustand verstärke sich seine Aggressivität gegenüber denjenigen Personen, von denen er sich aufgrund seiner wahnhaften bzw. psychotischen Wahrnehmungen beschimpft und beleidigt fühlt.
Rz. 7
Bei Begehung der Anlasstat war die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgrund der anhaltenden wahnhaften Störung im Zusammenwirken mit der akuten Alkoholisierung von maximal 2,8 Promille BAK (UA S. 25) sicher erheblich vermindert und – bei erhalten gebliebener Einsichtsfähigkeit – nicht ausschließbar vollständig aufgehoben.
Rz. 8
2. Diese Feststellungen tragen die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) nicht in jeder Hinsicht. Zwar ist sowohl die Annahme der rechtswidrigen Anlasstat als auch diejenige deren Begehung im Zustand wenigstens erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit rechtsfehlerfrei. Das Landgericht hat aber nicht erkennbar in den Blick genommen, dass bei dem Angeklagten aufgrund der Alkoholabhängigkeit, die sich bei der Begehung der Anlasstat ausgewirkt hat, auch die Voraussetzungen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB in Betracht kamen. Hätte die Strafkammer dies bedacht, lässt sich im Rahmen von § 72 Abs. 1 Satz 2 StGB die Anordnung ausschließlich der Maßregel des § 64 StGB durch das Landgericht nicht völlig sicher ausschließen.
Rz. 9
a) Die Anordnung der Maßregel gemäß § 63 StGB setzt voraus, dass der Ausschluss (§ 20 StGB) oder die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) auf einem länger andauernden psychischen Defekt des Täters beruht. Ein solcher Zustand kann auch dann vorliegen, wenn die für die Maßregelanordnung erforderliche, sicher zumindest erheblich eingeschränkte Schuldfähigkeit auf einem Zusammenwirken einer länger andauernden geistig-seelischen Störung und dem Konsum von Alkohol beruht (BGH, Urteile vom 17. Februar 1999 – 2 StR 483/98, BGHSt 44, 369, 374 f. und vom 29. September 2015 – 1 StR 287/15, NJW 2016, 341, 342; siehe auch BGH, Beschlüsse vom 1. April 2014 – 2 StR 602/13, NStZ-RR 2014, 207 und vom 6. Oktober 2009 – 3 StR 376/09, NStZ-RR 2010, 42). Insoweit genügt, dass bei länger andauernden Störungen im Sinne von §§ 20, 21 StGB bereits geringer Alkoholkonsum oder andere alltägliche Ereignisse die erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auslösen können und dieses getan haben (BGH jeweils aaO).
Rz. 10
Diese Voraussetzungen sind festgestellt. Das Zusammenwirken der seit mehreren Jahren durchgängig auftretenden „anhaltenden wahnhaften Störung” (ICD-10: F22.8) und des am Tattag konsumierten Alkohols ist der Grund für die wenigstens erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Ausführung des Messerstichs gegen den Oberkörper des Nebenklägers. Die mit der wahnhaften Störung einhergehende (verbale und körperliche) Aggressivität des Angeklagten gegenüber den Personen, von denen er sich beschimpft und beleidigt wähnt, wird – wie auch in der konkreten Tatsituation – durch den Konsum von Alkohol gesteigert.
Rz. 11
b) Das angefochtene Urteil belegt zudem in einer die revisionsgerichtlichen Überprüfung genügend ermöglichenden Weise (vgl. dazu BGH, Urteil vom 29. September 2015 – 1 StR 287/15, NJW 2016, 341, 342 mwN) die Auswirkungen der vorhandenen wahnhaften Störung des Angeklagten auf dessen Steuerungsfähigkeit in der konkreten Tatsituation und warum die Anlasstat auf den festgestellten psychischen Zustand zurückzuführen ist.
Rz. 12
c) Die Anordnung der Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hält dennoch rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil sich das Landgericht nicht zu den Voraussetzungen von § 72 Abs. 1 und 2 StGB verhält, obwohl die getroffenen Feststellungen dies geboten.
Rz. 13
aa) § 72 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGB gestatten, mehrere Maßregeln nebeneinander anzuordnen, wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Das gilt auch für die Maßregeln gemäß § 63 StGB und § 64 StGB (BGH, Beschluss vom 25. Juni 1997 – 2 StR 283/97, StV 1998, 72; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 72 Rn. 3 und 5; Hanack in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 72 Rn. 21). Allerdings darf die parallele Anordnung lediglich dann erfolgen, wenn von mehreren zur Erreichung des Maßregelzwecks gleich geeigneten Maßregeln nicht bereits die Anordnung einer von ihnen zur Zweckerreichung genügt (§ 72 Abs. 1 Satz 1 StGB). In diesem Fall verlangt § 72 Abs. 1 Satz 2 StGB als Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes allein die Maßregel anzuordnen, die mit dem geringeren Eingriff in die Rechte des Betroffenen verbunden ist. Im Verhältnis der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) und der in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) ist dies bereits wegen der gesetzlichen Begrenzung der zulässigen Vollzugsdauer Letztgenannte (vgl. BGH aaO mwN; Fischer aaO § 72 Rn. 5; Hanack in Leipziger Kommentar zum StGB, aaO § 72 Rn. 21; Stree/Kinzig in Schönke/ Schröder, StGB, 29. Aufl., § 72 Rn. 4c).
Rz. 14
bb) Im Hinblick auf die festgestellten Gesamtumstände zu der Person des Angeklagten und der begangenen Anlasstaten hätte das Tatgericht die Voraussetzungen von § 72 Abs. 1 und 2 StGB erörtern müssen. Denn außer der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus kam auch eine solche in einer Entziehungsanstalt in Betracht.
Rz. 15
(1) Nach den Feststellungen des Landgerichts besteht bei dem Angeklagten ein Alkoholabhängigkeitssyndrom (UA S. 7 und 8). Der Konsum von Alkohol verstärkt seine wahnhaften Wahrnehmungen und steigert vor allem seine Aggressivität gegenüber Personen, die ihn vermeintlich beschimpfen und beleidigen (UA S. 9). Auf die Begehung der Anlasstat haben sich Abhängigkeit und die akute mittelgradige Alkoholisierung von maximal 2,8 Promille ausgewirkt, weil Letztere im Zusammenwirken mit der anhaltenden wahnhaften Störung die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sicher erheblich beeinträchtigt und nicht ausschließbar vollständig aufgehoben hat. Damit liegt der für die Anordnung der Maßregel des § 64 StGB erforderliche symptomatische Zusammenhang vor. Denn dieser ist bereits dann gegeben, wenn der Hang – gegebenenfalls neben anderen Ursachen – dazu beigetragen hat, dass der Täter die Tat begangen hat (BGH, Beschluss vom 3. März 2016 – 4 StR 586/15 Rn. 3, NStZ-RR 2016, 173; vgl. auch BGH, Beschluss vom 25. November 2015 – 1 StR 379/15 Rn. 8 mwN). Angesichts der die krankheitsbedingte Aggressivität verstärkenden Wirkung des übermäßigen Alkoholkonsums kann nicht von vornherein eine (auch) auf die Alkoholabhängigkeit zurückgehende zukünftige Gefährlichkeit des Angeklagten verneint werden.
Rz. 16
Der Senat vermag nicht völlig sicher auszuschließen, dass das Landgericht auch eine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Therapieerfolg (§ 64 Satz 2 StGB) angenommen hätte, wenn es die Möglichkeit der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt des Angeklagten in den Blick genommen hätte. Zwar könnten die offenbar weitgehend fehlenden deutschen Sprachkenntnisse (UA S. 9) des seit 1968 im Inland lebenden Angeklagten einer Anordnung der Maßregel des § 64 StGB entgegenstehen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 18. Dezember 2007 – 1 StR 411/07, StV 2008, 138 f.; siehe aber auch BGH, Urteil vom 22. Januar 2013 – 5 StR 378/12, NStZ-RR 2013, 171; Beschluss vom 10. Juli 2012 – 2 StR 85/12, NStZ 2012, 689 f.; näher dazu auch van Gemmeren in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., § 64 Rn. 71 und 80 mwN). Ebenso könnte die vorhandene anhaltende wahnhafte Störung ein der hinreichenden Aussicht eines Therapieerfolges entgegenstehender Umstand sein (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 21. August 2014 – 3 StR 341/14, NStZ 2015, 539 f. sowie BGH, Urteil vom 10. April 2014 – 5 StR 37/14, NStZ 2014, 315 f.). Da das Landgericht jedoch ungeachtet dessen § 64 StGB trotz festgestellter Alkoholabhängigkeit des Angeklagten gar nicht erörtert hat, vermag eine Anordnung dieser Maßregel durch den Tatrichter seitens des Senats nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen zu werden.
Rz. 17
(2) Dies entzieht wegen der Regelung in § 72 Abs. 1 StGB der alleinigen Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) die Grundlage. Zwar wird der Angeklagte durch die unterbliebene zusätzliche Maßregel gemäß § 64 StGB nicht beschwert; vielmehr bedeutete eine kumulative Anordnung des § 64 StGB eine zusätzliche Beschwer (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2016 – 3 StR 6/16, NStZ-RR 2016, 169 f.). Der Senat kann aber wiederum nicht völlig sicher ausschließen, dass das Tatgericht in Anwendung von § 72 Abs. 1 Satz 2 StGB den Angeklagten allein gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt untergebracht hätte, wenn es die Voraussetzung dieser Maßregel erörtert und zudem die Regelungen in § 72 Abs. 1 StGB bedacht hätte. Da dies zum Wegfall der den Angeklagten im Verhältnis zu § 64 StGB stärker beschwerenden Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (BGH, Beschluss vom 25. Juni 1997 – 2 StR 283/97, StV 1998, 72; Fischer aaO § 72 Rn. 5; Hanack in Leipziger Kommentar zum StGB, aaO § 72 Rn. 21; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder aaO § 72 Rn. 4c) hätte führen können, ist der Angeklagte aber insoweit durch die unterbliebene Erörterung von § 64 StGB beschwert.
Rz. 18
cc) Einer Aufhebung des Freispruchs im Hinblick auf die Wertung des § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO bedarf es vorliegend nicht, weil die den Freispruch tragenden Feststellungen zur Schuldunfähigkeit des Angeklagten ebenso rechtsfehlerfrei sind wie diejenigen zu den Voraussetzungen des § 63 StGB und lediglich noch zu prüfen ist, ob gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 StGB anstelle der Maßregel des § 63 StGB eine solche nach § 64 StGB angeordnet wird.
Rz. 19
dd) Der Aufhebung der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bedarf es nicht (§ 353 Abs. 2 StPO). Der Rechtsfehler besteht lediglich in einer unzureichenden Erörterung der in Frage kommenden Rechtsfolgen der Anlasstat. Insbesondere zu den Voraussetzungen der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt werden ergänzende Feststellungen, die zu den bisher getroffenen nicht in Widerspruch stehen dürfen, getroffen werden müssen. Da die besondere funktionelle Zuständigkeit der Schwurgerichtskammer nicht mehr gegeben ist, verweist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2015 – 3 StR 444/15 Rn. 10).
III.
Rz. 20
Der neue Tatrichter wird bei der Entscheidung über die Anordnung von Maßregeln nicht aus dem Blick verlieren, dass die Anlasstat ihre Wurzel in der anhaltenden wahnhaften Störung des Angeklagten hat, bei der es sich nicht um eine durch den Alkoholmissbrauch hervorgerufene Psychose handelt (UA S. 24). Angesichts der Feststellungen zur Gefährlichkeitsprognose dürfte es auch nicht naheliegen, dass die Gefährlichkeit des Angeklagten allein durch eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt beseitigt werden könnte (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 25. Februar 2016 – 3 StR 6/16, NStZ-RR 2016, 169 f.; siehe auch Grünebaum R&P; 2004, 187, 188 f.). Seine Alkoholabhängigkeit wird zudem regelmäßig im Vollzug der Maßregel des § 63 StGB mitbehandelt werden können (BGH, Beschluss vom 21. August 2014 – 3 StR 341/14, NStZ 2015, 539 f.). Sollte sich im Verlauf des Vollzugs der eventuell erneut angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ergeben, dass der Vollzug der Maßregel aus § 64 StGB geeigneter ist, kommt regelmäßig § 67a Abs. 1 StGB zur Anwendung.
Unterschriften
Raum, Graf, Radtke, RiinBGH Dr. Fischer ist urlaubs-, bedingt an der Unterschriftsleistung, gehindert., Mosbacher, Raum
Fundstellen
Haufe-Index 9695539 |
NStZ 2016, 6 |
NStZ-RR 2017, 5 |
StV 2017, 592 |