Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 03.06.2015)

 

Tenor

Die Revisionen der Nebenkläger A. H. F., M. F., A. F. und S. M. gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. Juni 2015 werden als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die der Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Nebenkläger sind unzulässig. Die Nebenkläger haben es versäumt, jenseits der Erhebung der allgemeinen Sachrüge klarzustellen, dass sie ein nach § 400 Abs. 1 StPO zulässiges Anfechtungsziel verfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2000 – 4 StR 425/00, NStZ-RR 2001, 266).

 

Unterschriften

Fischer, Appl, Eschelbach, Ott, Zeng

 

Fundstellen

Haufe-Index 9667000

StV 2017, 676

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