Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 03.06.2015) |
Tenor
Die Revisionen der Nebenkläger A. H. F., M. F., A. F. und S. M. gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. Juni 2015 werden als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die der Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Nebenkläger sind unzulässig. Die Nebenkläger haben es versäumt, jenseits der Erhebung der allgemeinen Sachrüge klarzustellen, dass sie ein nach § 400 Abs. 1 StPO zulässiges Anfechtungsziel verfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2000 – 4 StR 425/00, NStZ-RR 2001, 266).
Unterschriften
Fischer, Appl, Eschelbach, Ott, Zeng
Fundstellen
Haufe-Index 9667000 |
StV 2017, 676 |
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