Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 28. Juli 1998 - 2 U 171/97 - wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 350.000 DM
Gründe
I.
Die Klägerin hielt sich am 8. Juni 1992 in einem als Badestrand genutzten Uferbereich des S. Sees auf. Ein Teil der infolge von Umwelt- und Wettereinflüssen instabil gewordenen Uferböschung rutschte plötzlich ab und begrub die Klägerin unter sich. Die durch das Unfallereignis dauerhaft und schwer (Querschnittslähmung) geschädigte Klägerin verlangt von der beklagten Gemeinde, der sie insbesondere die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten zum Vorwurf macht, Schadensersatz.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
II.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
1. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß die Beklagte den Badebetrieb am Ufer des S. Sees weder eröffnet noch sonstwie in haftungsrechtlich relevanter Weise unterhalten oder zugelassen hat. Die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
2. a) Eine aus der Eigentümerstellung erwachsene Verantwortlichkeit der Beklagten für den Zustand der Uferböschung kommt nicht in Betracht, weil die Beklagte – entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts – zum Unfallzeitpunkt noch nicht Eigentümerin des Ufergrundstücks Flurstück 13 der Flur 23 war, auf bzw. an dem sich der Unfall ereignet hat.
Von einer Eigentümerstellung der Beklagten ist nicht schon deshalb ohne weiteres auszugehen, weil diese aufgrund Zuordnungsbescheids vom 7. April 1993 der Oberfinanzpräsidentin der Oberfinanzdirektion C. – Vermögenszuordnungsstelle – am 24. November 1994 als Eigentümerin ins Grundbuch eingetragen worden ist. Zwar hat das Zuordnungsverfahren nach dem Vermögenszuordnungsgesetz (VZOG), anders als das Restitutionsverfahren nach dem Vermögensgesetz, keine Korrektur, sondern nur eine verbindliche Feststellung der materiellen, sich insbesondere nach Maßgabe der Art. 21 und 22 des Einigungsvertrages (EV) ergebenden Rechtslage zum Ziel (Senatsurteil vom 11. Juli 1996 - III ZR 7/95 - WM 1996, 2159, 2164; BGH, Urteil vom 14. Juli 1995 - V ZR 39/94 - WM 1995, 1726, 1728). Der Vermögenszuordnungsbescheid ist deshalb regelmäßig deklaratorischer Natur; mit ihm wird (mit Wirkung ex tunc; vgl. Schmitt-Habersack/Dick, in: Kimme, Offene Vermögensfragen [Stand: November 1996], § 2 VZOG Rn. 18; Teige, in: Laumert/Rauch/Teige, Rechtsfragen der Vermögenszuordnung [1996] S. 20) die Eigentumslage verbindlich so festgestellt, wie sie sich (unter anderem; vgl. § 1 VZOG) aufgrund der Art. 21, 22 EV schon am 3. Oktober 1990 dargestellt hat.
Dies gilt aber dann nicht, wenn – wie hier nach § 2 Abs. 1 Satz 2 VZOG in der ursprünglichen Fassung – die „Feststellung der Zuordnung” aufgrund einer Einigung aller in Betracht kommenden Zuordnungsberechtigten (hier: Bund, Land, Kreis und Gemeinde) vorgenommen worden ist. In diesem Falle liegt der behördlichen Entscheidung die Einverständniserklärung der am Verfahren Beteiligten zugrunde. Zu einer sachlichen Nachprüfung, ob das durch die Einigung gefundene Ergebnis den materiellen Zuordnungsregeln entspricht, war die Zuordnungsstelle nicht verpflichtet; seit der Neufassung des § 2 Abs. 1 VZOG durch das Registerverfahrenbeschleunigungsgesetz vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182) – nunmehr ist in § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG ausdrücklich bestimmt, daß die Einigung, soweit hierdurch Rechte anderer Zuordnungsberechtigter nicht verletzt werden, von den Bestimmungen (u.a.) des Einigungsvertrages abweichen darf – ist sie zu einer solchen Prüfung auch gar nicht mehr befugt (vgl. BT-Drucks. 12/6228 S. 108).
Daraus folgt, daß bei einem einvernehmlich ergangenen Vermögenszuordnungsbescheid im Gewande eines (scheinbaren) Feststellungsbescheids eine konstitutive Änderung der Eigentumslage (mit Wirkung ex nunc; vgl. Schmitt-Habersack/Dick aaO § 2 VZOG Rn. 18, 26; Teige aaO S. 21) herbeigeführt werden kann. So liegt der Fall hier:
aa) Aus den vom Berufungsgericht beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsakten der Vermögenszuordnungsstelle ergibt sich, daß Rechtsträger der ursprünglich im Eigentum des Volkes stehenden Liegenschaft das Ministerium des Innern (für Fläche) und (für Bungalow) der Rat des Kreises S. waren bzw. ein Unterstellungsverhältnis zum Ministerium des Innern (für die Fläche) und (für Naherholungsgebiet) zum Rat des Kreises S. bestanden hat.
bb) Ausgehend hiervon ist, wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht, nach dem 3. Oktober 1990 immer nur der Landkreis S., nicht aber die beklagte Stadt von einer Verfügungsbefugnis über das betreffende Grundstück ausgegangen:
Am 5. Dezember 1991 hatte der Kreistag beschlossen, daß unter bestimmten Voraussetzungen (insbesondere: Gründung eines Zweckverbandes) der „S. See mit seinem Uferbereich bis zur Promenade … als Erholungsgebiet des Kreises und zur öffentlichen Nutzung erhalten” bleiben soll, jedoch die „in Rechtsträgerschaft des Landratsamtes S. befindlichen Grundstücke, Liegenschaften und Immobilien innerhalb der Flur 23 S…. den angrenzenden Kommunen übertragen werden” sollen. In Ausführung dieses Beschlusses hatte das Landratsamt S. am 1. Januar 1992 mit der Erholungsgebiet S. See GmbH einen „Bewirtschaftungsvertrag” abgeschlossen, der längstens bis zur Bildung des Zweckverbandes gelten sollte, und der Landrat mit Schreiben vom 1. Oktober 1992 gegenüber der Vermögenszuordnungsstelle eine ausdrückliche „Verzichtserklärung” des Kreises auf die Fläche „Flur 23 Flurstück 13 mit aufstehendem Rettungsbungalow” zugunsten der Beklagten abgegeben.
b) Ob – wie die Revision meint – die Beklagte, die erst mit Schreiben vom 28. September 1992 (also nach dem Unfallereignis) einen Antrag auf Übertragung von Vermögen in Kommunaleigentum gestellt hat, bereits vorher (aufgrund des Kreistagsbeschlusses vom 5. Dezember 1991) damit rechnen konnte, daß ihr das betreffende Grundstück zugeordnet werden würde, kann dahinstehen. Eine Verkehrssicherungspflicht der Beklagten wäre hieraus nur erwachsen, wenn die Beklagte im Vorgriff auf die erwartete (aufgrund des erzielten Einvernehmens konstitutive) Zuordnung irgendeine Form der Sachherrschaft über das Grundstück ausgeübt oder dieses einem bestimmten Verkehr eröffnet hätte. Das ist nicht geschehen.
c) Entgegen der Auffassung der Revision wäre eine aus Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht herrührende Haftung derjenigen Gebietskörperschaft, die vom 3. Oktober 1990 bis zum Erlaß des sofort bestandskräftig gewordenen Zuordnungsbescheids nach den Bestimmungen der Art. 21, 22 EV Eigentümerin des Flurstücks 13 war, nicht auf die Beklagte übergegangen. Die deliktische Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB ist, auch soweit Anknüpfungspunkt für die Verantwortlichkeit die Eigentümerstellung ist, „personenbezogen” und nicht „grundstücksbezogen” im Sinne des § 1 a Abs. 1 Satz 2 VZOG (vgl. Senatsurteil vom 11. Juli 1996 aaO).
3. Auch sonst läßt das angefochtene Urteil keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin erkennen.
Unterschriften
Rinne, Streck, Schlick, Kapsa, Dörr
Fundstellen
Haufe-Index 538775 |
NJW 1999, 3331 |
BGHR |
NJW-RR 1999, 1698 |
VIZ 1999, 601 |