Verfahrensgang

BGH (Beschluss vom 19.05.2011; Aktenzeichen V ZA 35/10)

OLG München (Urteil vom 26.10.2010; Aktenzeichen 5 U 2320/10)

LG München I (Entscheidung vom 04.03.2010; Aktenzeichen 22 O 21972/99)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 07.09.2011; Aktenzeichen V ZA 35/10)

 

Tenor

Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 7. April 2011 gewährt.

Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des  Senats vom 7. April 2011 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Rz. 1

1. Die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO ist zulässig. Dem Beklagten ist nach Ablehnung seines Prozesskostenhilfegesuchs für die Erhebung einer Anhörungsrüge auf seinen rechtzeitig gestellten Antrag (§ 234 Abs. 1 ZPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Frist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist gewahrt.

Rz. 2

2. Die Anhörungsrüge ist jedoch unbegründet. Wie bereits im Senatsbeschluss vom 19. Mai 2011 ausgeführt, stellt das Fehlen einer Begründung der Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags des Beklagten für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG dar, da unanfechtbare Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe keiner Begründung bedürfen. Im Übrigen bedarf auch die zurückweisende Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nur unter der hier nicht gegebenen Voraussetzung des § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO einer Begründung. Die Begründungspflicht für eine Entscheidung, mit der Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde versagt wird, geht darüber nicht hinaus.

Rz. 3

Der Senat hat die vom Beklagten gegen das Berufungsurteil erhobenen Rügen sämtlich geprüft und schon aus Rechtsgründen für nicht durchgreifend erachtet. Dieses Prüfungsergebnis liegt seiner Entscheidung zugrunde.

Krüger                      Stresemann                       Roth

              Brückner                   Weinland

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15282985

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