Verfahrensgang
LG Stendal (Urteil vom 15.03.2017) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stendal vom 15. März 2017 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Urkundenfälschung in 171 Fällen, davon in 150 Fällen in Tateinheit mit Wahlfälschung und in zehn weiteren Fällen in Tateinheit mit versuchter Wahlfälschung, schuldig ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Tatbestand
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in 299 Fällen, davon in 150 Fällen in Tateinheit mit Wahlfälschung und in zehn weiteren Fällen in Tateinheit mit versuchter Wahlfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt auf die nicht näher begründete Sachrüge hin zu einer geringfügigen Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
I.
Rz. 2
Die Rüge der Verletzung von Verfahrensrecht ist nicht näher ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Entscheidungsgründe
II.
Rz. 3
1. Die sachlich-rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils führt im Fall II. 1 der Urteilsgründe zu einer Berichtigung des Schuldspruchs, da die Annahme von Tatmehrheit in den dort abgeurteilten 139 Fällen der Urkundenfälschung durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet.
Rz. 4
Insoweit hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 20. Juli 2017 unter anderem Folgendes ausgeführt:
„… das Herstellen einer falschen Urkunde und das Gebrauchmachen von der gefälschten Urkunde bildet jeweils nur eine Tat im Rechtssinne (st.Rspr.; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 267 Rn. 58 m.w.N.; vgl. auch Senat, Beschluss vom 15. Januar 2008 – 4 StR 648/07). Dabei liegt ein Gebrauchmachen der Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB vor, wenn sie in einer Weise vorgelegt oder übergeben wird, dass der zu Täuschende in die Lage versetzt wird, von dieser Kenntnis zu nehmen (Fischer, a.a.O. Rn. 36; BGH, Beschluss vom 11. November 2015 – 2 StR 299/15). Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich insoweit, dass die von dem Angeklagten ohne Kenntnis der jeweiligen Wahlberechtigten erstellten Unterlagen zur Abholung der Briefwahlunterlagen durch elf von ihm eingesetzte Bevollmächtigte – als mittelbare Täter – im Wahlbüro der Stadt S. vorgelegt wurden. Soweit diese das Wahlbüro teilweise zweimal aufsuchten, ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht, dass der Angeklagte hierauf Einfluss hatte und insoweit einen individuellen Tatbeitrag erbrachte und inwieweit sich neben der Abholung der Briefwahlunterlagen auch die Vorlage der jeweiligen Bevollmächtigungen auf die Termine verteilten. Zugunsten des Angeklagten ist auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen daher von insgesamt elf Fällen auszugehen.
Der Senat wird den Schuldspruch insoweit abändern können. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen den Vorwurf tateinheitlicher Tatbegehung nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Infolge der Schuldspruchänderung entfallen die Einzelstrafen des Tatkomplexes zu II.1 der Urteilsgründe mit Ausnahme der verbleibenden elf Fälle. Der Senat kann jedoch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Gesamtstrafe bestehen lassen. Die bloße Korrektur des Konkurrenzverhältnisses hat keine Verringerung des Tatunrechts und des Schuldgehalts in seiner Gesamtheit zur Folge (Senat, Beschluss vom 3. Juli 2014 – 4 StR 191/14 und Beschluss vom 4. Juli 2017 – 4 StR 566/16, jeweils m.w.N.). Der Senat vermag deshalb auszuschließen, dass das Landgericht angesichts der verbleibenden Einzelstrafen bei zutreffender Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.”
Rz. 5
Dem kann sich der Senat nicht verschließen.
Rz. 6
2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
Rz. 7
Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, hält auch die Beurteilung der Konkurrenzen in den Fällen II. 4 und II. 5 der Urteilsgründe rechtlicher Nachprüfung stand. Soweit der Angeklagte mit Blick auf die Verwendung der Daten von 160 Wahlberechtigten in jedem der Fälle wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit (versuchter) Wahlfälschung verurteilt worden ist, entnimmt der Senat den Urteilsgründen, dass die Briefwahlunterlagen für jeden Wahlberechtigten jeweils auch gesondert an das Wahlbüro gelangten (UA 10).
Unterschriften
Sost-Scheible, Cierniak, Franke, Quentin, Feilcke
Fundstellen
Dokument-Index HI11246119 |