Verfahrensgang

AG Neuss (Urteil vom 19.04.2013)

 

Tenor

Für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 19. April 2013 beziehen, ist das Landgericht – Strafvollstreckungskammer – Kleve zuständig.

 

Tatbestand

I.

Rz. 1

1. Der Verurteilte verbüßte eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 19. April 2013 in der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne. Im Zeitraum vom 20. März 2015 bis zum 25. August 2015 wurde er zur Teilnahme an einer Umschulungsmaßnahme in die Justizvollzugsanstalt Bochum-Langendreer und – nach deren Abschluss – in die offene Abteilung der Justizvollzugsanstalt Moers-Kapellen verlegt.

Rz. 2

Mit Beschluss vom 21. Oktober 2015 setzte die mit dem Verfahren nach § 57 Abs. 1 StGB befasste Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe mit Wirkung zum 3. Januar 2016 zur Bewährung aus. Der Verurteilte wurde am 5. November 2015 aus der Justizvollzugsanstalt Moers-Kapellen bewährungsweise entlassen.

Rz. 3

2. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2015 hat die Strafvollstreckungskammer Bochum die Sache an das Landgericht – Strafvollstreckungskammer – Kleve zur weiteren Bewährungsüberwachung abgegeben. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve ist der Auffassung, dass ihre Zuständigkeit nicht begründet sei, weil die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer Bochum gemäß § 462a Abs. 1 Satz 2 StPO fortwirke. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Rz. 4

Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen, da die Landgerichte Bochum und Kleve in die Zuständigkeit unterschiedlicher Oberlandesgerichte – der Oberlandesgerichte Hamm und Düsseldorf – fallen.

Rz. 5

Die gemäß § 14 StPO veranlasste Prüfung führt zu dem Ergebnis, dass die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve für die weitere Bewährungsüberwachung und etwa erforderlich werdende Nachtragsentscheidungen im Bewährungsverfahren örtlich zuständig ist. Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum endete mit der Entscheidung über die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung; auf den Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung, die erst am 13. November 2015 und damit nach der Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug erfolgt ist, kommt es nicht an.

Rz. 6

Die örtliche Zuständigkeit ging mit der Verlegung des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Moers-Kapellen auf das Landgericht Kleve über, das für die Bewährungsüberwachung und für etwa erforderlich werdende Entscheidungen im Bewährungsverfahren zuständig ist. Entgegen der Auffassung des Landgerichts Kleve wirkte die – örtliche – Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum nicht gemäß § 462a Abs. 1 Satz 2 StPO fort; sie endete vielmehr mit der Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 462a Rn. 15; KK StPO/Appl, 7. Aufl., § 462a StPO Rn. 12, 21; vgl. Senat, Beschlüsse vom 21. Juli 2006 – 2 ARs 302/06, NStZ-RR 2007, 94 und vom 16. Mai 2012 – 2 ARs 167/12, NStZ-RR 2013, 59, 60).

 

Unterschriften

Fischer, Appl, Krehl, Eschelbach, Bartel

 

Fundstellen

Dokument-Index HI9942978

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