Tenor
Der Antrag des Klägers auf Heraufsetzung seiner Beschwer auf mehr als 60.000,00 DM wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Kläger und die Beklagten zu 1-3 sind miteinander verwandte Kommanditisten einer GmbH & Co. KG sowie Gesellschafter ihrer Komplementär-GmbH, der Beklagten zu 4, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 1 bis zur Erreichung der satzungsgemäßen Altersgrenze Ende 1998 war. Im Jahr 1996 versuchte er zunächst vergeblich, die Bestellung seines Sohnes, des Beklagten zu 3, als Nachfolgegeschäftsführer zu erreichen. Ein daraufhin einberufener Beirat erzielte im September 1997 eine scheinbare Einigung der Parteien auch über andere Streitpunkte; ihre Umsetzung scheiterte aber an erneuter Uneinigkeit. Am 24. März 1998 beschloß die Gesellschafterversammlung der KG mehrheitlich gegen die Stimme des Klägers, u.a. der Bestellung des Beklagten zu 3 zum Geschäftsführer von zwei Tochtergesellschaften der KG zu dem Zeitpunkt zuzustimmen, zu dem er auch Geschäftsführer der Beklagten zu 4 werde. Außerdem wurde die Feststellung des Jahresabschlusses 1996 beschlossen.
Mit seiner Klage hat der Kläger die Feststellung der Nichtigkeit der beiden Beschlüsse begehrt. Das Berufungsgericht hat die erstinstanzliche Klageabweisung bestätigt und die Beschwer des Klägers auf weniger als 60.000,00 DM festgesetzt. Er beantragt deren Heraufsetzung auf einen diese Summe übersteigenden Betrag.
II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer ohne ersichtlichen Ermessensfehler gemäß § 3 ZPO entsprechend den eigenen erst- und zweitinstanzlichen Angaben des Klägers zum Streitwert und damit zu seinem wirtschaftlichen Interesse an dem Erfolg seiner Berufung (vgl. BGHZ 128, 85, 88) festgesetzt. Soweit er nach der – seinen Angaben folgenden – vorläufigen Streitwertfestsetzung auf 50.000,00 DM durch Beschluß des Berufungsgerichts vom 11. November 1998 mit Schriftsatz vom 12. Januar 1999 beantragt hat, den Streitwert für die Berufungsinstanz auf wenigstens 75.000,00 DM festzusetzen, ermangelt dies – ebenso wie der in der Revisionsinstanz gestellte Antrag – einer Begründung bzw. Glaubhaftmachung (vgl. Sen.Beschl. v. 28. Mai 1990 – II ZR 245/98, NJW-RR 1990, 1123 f.). Aus den Klageanträgen oder dem Parteivortrag ergibt sich eine höhere Beschwer als 60.000,00 DM auch nicht in Verbindung mit gesetzlichen Vorschriften von selbst.
1. Was den Streit der Parteien um die Geschäftsführerbestellung des Beklagten zu 3 angeht, so ist dafür nicht etwa gemäß § 9 ZPO der 3 ½-fache Wert der Jahresbezüge des Beklagten zu 3 bei den beiden Tochtergesellschaften der KG maßgebend, weil hier nicht der Anstellungsvertrag – schon gar nicht zwischen dessen Parteien – im Streit ist. Anzuknüpfen ist die Beschwer des Klägers vielmehr an sein – im Rechtsstreit auch deutlich artikuliertes – Interesse, den von ihm für ungeeignet erachteten Beklagten zu 3 von der Unternehmensleitung fernzuhalten (vgl. auch Senat aaO). Jedoch ist der Kläger auch in diesem Interesse durch die angefochtene Entscheidung nur partiell beschwert, weil sie weder die Bestellung des Beklagten zu 3 zum Geschäftsführer der Muttergesellschaft bzw. ihrer Komplementär-GmbH noch unmittelbar die Geschäftsführerbestellung bei den beiden Tochtergesellschaften, sondern lediglich die Zustimmung zu der letzteren Maßnahme durch die Gesellschafterversammlung der Muttergesellschaft (KG) – und auch dies nur mit der Einschränkung des Wirksamwerdens dieser Bestellungen erst im Zeitpunkt seiner Bestellung zum Geschäftsführer der Beklagten zu 4 – zum Gegenstand hatte, wobei das Berufungsgericht offengelassen hat, ob es einer solchen Zustimmung überhaupt bedurfte. Inwieweit dem Kläger oder den Gesellschaften, an denen er beteiligt ist, durch den streitgegenständlichen Zustimmungsbeschluß ein betragsmäßig abzuschätzender Schaden droht (§ 3 ZPO), ist nicht vorgetragen oder ersichtlich.
2. Was die Feststellung des Jahresabschlusses der KG für das Jahr 1996 angeht, so hält der Kläger diesen für nichtig, weil in ihm Erstattungsansprüche der KG wegen ungerechtfertigter Erhöhungen der Geschäftsführervergütung sowie wegen sonstiger nicht einstimmig gebilligter Entnahmen nicht aktiviert seien. Einen dadurch bedingten (und für seine Beschwer maßgebenden) wirtschaftlichen Nachteil sieht der Kläger offenbar in der Schmälerung seiner Ansprüche auf Gewinnauszahlung. Abgesehen davon, daß die Höhe dieser Schmälerung nicht dargetan ist, sind die Gewinnauszahlungsansprüche des Klägers nicht unmittelbar Gegenstand der angefochtenen Entscheidung. Über sie ist auch nicht rechtskraftfähig entschieden, was für eine entsprechende Höhe seiner Beschwer erforderlich wäre (vgl. z.B. Musielak/Ball, ZPO 2. Aufl. § 546 Rdn. 7 mit Rdn. 13 ff. vor § 511). Soweit das Berufungsgericht darauf abgestellt hat, daß der Kläger die von ihm jetzt beanstandeten Gehaltserhöhungen in früheren Jahren gebilligt oder hingenommen habe und sich daher mit seinen jetzigen Beanstandungen treuwidrig verhalte, handelt es sich lediglich um ein nicht in Rechtskraft erwachsendes Begründungselement. Auch in Zusammenhang mit dem festgestellten Jahresabschluß, der keinen Verzicht auf etwaige Erstattungsansprüche beinhaltet, schneidet die angefochtene Entscheidung dem Kläger nicht die Möglichkeit ab, die angeblichen Erstattungsansprüche der Gesellschaft zu verfolgen.
Unterschriften
Röhricht, Hesselberger, Kurzwelly, Kraemer, Münke
Fundstellen