Verfahrensgang

LG Osnabrück (Urteil vom 22.04.2002)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten F. gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 22. April 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die anwaltliche Versicherung zur Verfahrensrüge bezieht sich auf den – unerheblichen – Zustand um 16.20 Uhr nach Beendigung der Sitzung. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 

Unterschriften

Tolksdorf, Miebach, Winkler, von Lienen, Becker

 

Fundstellen

Haufe-Index 2560233

NStZ-RR 2003, 75

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