Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 17.06.2011) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 17. Juni 2011 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte der besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Nötigung und mit Körperverletzung schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Nötigung und mit Körperverletzung strafbar gemacht. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend berichtigt, weil die von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat eine Kennzeichnung der begangenen Qualifikation erfordert (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 260 Rn. 25a).
Dieser Schuldspruch wird von den Feststellungen getragen; denn der Angeklagte hat das Klappmesser bei der Tat als Drohmittel verwendet (§ 255, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB). Zwar hat er mit dem Einsatz des Messers nicht gedroht, um den Geschädigten zur Herausgabe des Schuldscheins in Höhe von 7.000 EUR zu veranlassen oder sich dessen Besitz zu sichern (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2008 – 5 StR 445/08, BGHSt 52, 376). Er hat ihm jedoch nach Erhalt des Schuldscheins das Messer vorgezeigt mit dem Bemerken, er werde die nächste Augenoperation selbst an ihm vornehmen, wenn er nicht alsbald die 7.000 EUR bezahle. Damit hat der Angeklagte unter Verwendung des Messers mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben des Zeugen K. gedroht, damit dieser den in dem Schuldschein ausgewiesenen Betrag auch tatsächlich zahle. Gegenwärtig ist auch eine Dauergefahr, die – wie hier – innerhalb eines längeren Zeitraums jederzeit in einen Schaden umschlagen kann; das angedrohte schädigende Ereignis muss nicht unmittelbar bevorstehen (vgl. Fischer, StGB, 58. Aufl., § 255 Rn. 2 mwN). Die besonders schwere räuberische Erpressung ist vollendet, weil der Geschädigte unter dem Eindruck der ausgesprochenen Drohung dem Angeklagten innerhalb weniger Wochen in zwei Raten insgesamt 7.000 EUR übergab.
Trotz des vom Generalbundesanwalt aufgezeigten Rechtsfehlers bei der Strafzumessung hat der Senat von der Aufhebung des angefochtenen Urteils im Strafausspruch abgesehen, weil die verhängte Freiheitsstrafe angemessen ist (§ 354 Abs. 1a StPO).
Unterschriften
Becker, Pfister, von Lienen, Hubert, Schäfer
Fundstellen