Verfahrensgang
LG Aachen (Urteil vom 27.07.2016) |
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 27. Juli 2016 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Entscheidung über die Anrechnung in Italien erlittener Auslieferungshaft getroffen. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten.
Rz. 2
Die Verfahrensrüge ist aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift genannten Gründen unzulässig. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Die Beweiswürdigung hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Rz. 3
1. Zwar ist die Beweiswürdigung Sache des Tatrichters. Ihm allein obliegt es, die Ergebnisse der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen (BGH, Urteil vom 30. März 2004 – 1 StR 354/03, NStZ-RR 2004, 238; st. Rspr.). Die revisionsgerichtliche Überprüfung ist auf die Frage beschränkt, ob dem Tatrichter dabei Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht unter anderem der Fall, wenn die Beweiswürdigung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, oder die in den Urteilsgründen niedergelegten Beweiserwägungen lückenhaft oder unklar sind.
Rz. 4
Besondere Darlegungsanforderungen bestehen in schwierigen Beweislagen, zu denen auch Konstellationen zählen, in denen der Tatnachweis im Wesentlichen auf einem Wiedererkennen des Angeklagten durch einen Tatzeugen beruht. Aufgrund der Komplexität und Fehlerträchtigkeit bei der Überführung eines Angeklagten aufgrund der Aussage und des Wiedererkennens einer einzelnen Beweisperson ist der Tatrichter grundsätzlich verpflichtet, die Bekundungen des Zeugen wiederzugeben, auf denen dessen Wertung beruht, dass er den Angeklagten als den Täter wiedererkenne. Der Tatrichter ist aus sachlich-rechtlichen Gründen regelmäßig verpflichtet, die Angaben des Zeugen zur Täterbeschreibung zumindest in gedrängter Form wiederzugeben und diese Täterbeschreibung des Zeugen zum Äußeren und zum Erscheinungsbild des Angeklagten in der Hauptverhandlung in Beziehung zu setzen (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2016 – 4 StR 412/15, StraFo 2016, 154, 155). Darüber hinaus sind in den Urteilsgründen auch diejenigen Gesichtspunkte darzulegen, auf denen die Folgerung des Tatrichters beruht, dass insoweit tatsächlich Übereinstimmung besteht (BGH, aaO).
Rz. 5
Darüber hinaus ist der Tatrichter zur Wiedergabe der Umstände verpflichtet, die zur Identifizierung des Angeklagten durch den Zeugen geführt haben. Hierzu gehören auch Ausführungen dazu, ob das – erste – Wiedererkennen auf einer Einzellichtbildvorlage oder einer Wahllichtbildvorlage beruht; wegen der damit verbundenen erheblichen suggestiven Wirkung kommt dem Wiedererkennen aufgrund einer Einzellichtbildvorlage ein deutlich geringerer Beweiswert zu (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2016 – 4 StR 102/16, NStZ-RR 2016, 223; Beschluss vom 13. Februar 2003 – 3 StR 430/02, NStZ 2003, 493, 494; Beschluss vom 25. September 2012 – 5 StR 372/12, NStZ-RR 2012, 381, 382: „äußerst geringer Beweiswert”; vgl. dazu Eisenberg, Beweisrecht der StPO, 9. Aufl., Rn. 1402c). Bei einer – erneuten – Identifizierung des Angeklagten durch den Zeugen in einer Hauptverhandlung ist außerdem zu beachten, dass insoweit eine verstärkte Suggestibilität der Identifizierungssituation besteht (BGH, aaO, NStZ-RR 2012, 381, 382).
Rz. 6
2. Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten maßgeblich auf die Angaben der Zeugin A. gestützt. Die insoweit in den Urteilsgründen niedergelegten Beweiserwägungen sind jedoch lückenhaft. Sie sind im Wesentlichen auf die Mitteilung beschränkt, dass die Zeugin den Angeklagten „in der Hauptverhandlung […] sicher wiedererkannt” habe. Dies genügt den insoweit bestehenden Darlegungsanforderungen nicht.
Rz. 7
a) Den Urteilsgründen kann schon nicht entnommen werden, aufgrund welcher konkreten äußeren Merkmale die Zeugin A. den Angeklagten als einen der drei Täter wiedererkannt hat.
Rz. 8
b) Darüber hinaus fehlen Erörterungen dazu, ob die konkrete Wahrnehmungssituation ein Wiedererkennen des Angeklagten durch die Opfer-Zeugin überhaupt ermöglichte. Ausweislich der Feststellungen lag die Zeugin A. zum Tatzeitpunkt im Bett und schlief. Sie wurde wach und schreckte hoch, nachdem einer der Täter die Türe zu ihrem Schlafzimmer geöffnet hatte. Nachdem die drei Täter kurze Zeit später in das Schlafzimmer gestürmt waren, wurde die Zeugin von einem der männlichen Täter mit einem Stock bedroht und von der Mittäterin „durch Blicke in Schach” gehalten. Den dritten Täter, der während des Tatgeschehens zweimal das Schlafzimmer verließ und bei dem es sich ausweislich der Angaben der Zeugin um den Angeklagten gehandelt haben soll, hat die Zeugin (nur) von der Seite gesehen. Darüber hinaus hatte dieser Täter „den unteren Teil seines Gesichts” zeitweise mit seinem Pullover bedeckt. Vor diesem Hintergrund hätte es näherer Erörterungen bedurft, ob die konkrete Beobachtungssituation und die Verfassung der Zeugin im Tatzeitpunkt eine verlässliche Identifizierung des dritten Täters überhaupt ermöglichte.
Rz. 9
c) Darüber hinaus hat die Strafkammer sich nicht – wie geboten – kritisch mit dem Umstand auseinander gesetzt, dass die Zeugin A. den Angeklagten einige Stunden nach der Tat auf einem in einer Zeitung („G.”) veröffentlichten Bild wiedererkannt hat. Zwar ist in den Urteilsgründen dargelegt, dass die Zeugin „bemüht” gewesen sei, „deutlich zu machen, dass die im ‚G.’ veröffentlichten Fahndungsfotos […] keine Suggestivwirkung auf sie ausgeübt hatten, sondern es sich um ein ‚echtes Wiedererkennen’ gehandelt habe”. Ungeachtet des Umstands, dass die diesbezüglichen Bekundungen der Zeugin in den Urteilsgründen nicht wiedergegeben werden, verkennt die Strafkammer, dass es sich bei der in Rede stehenden Suggestivwirkung um einen Erfahrungssatz handelt, der nicht durch etwaige dies in Abrede stellende Bekundungen eines Zeugen widerlegt werden kann. Der Ablauf der Identifizierung eröffnete die nahe liegende Möglichkeit, dass die originäre Erinnerung der Zeugin an den Täter durch das einzelne, in einer Zeitung veröffentlichte Foto des Angeklagten „überschrieben” worden sein kann (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2013 – 5 StR 79/13, NStZ 2013, 725). Dies gilt in besonderem Maße, wenn auf einem anderen der vier Bilder, die der Zeugin unmittelbar nach der Tat gezeigt worden sind, die gesondert verfolgte Mittäterin V. M. abgebildet sein sollte, welche die Zeugin dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nach sicherer wiedererkannt hatte als den Angeklagten. Mit diesen Gesichtspunkten hätte sich die Strafkammer im Rahmen ihrer Beweiswürdigung kritisch auseinander setzen müssen.
Rz. 10
d) Schließlich hat die Strafkammer nicht erkennbar bedacht, dass dem – wiederholten – Wiedererkennen des Angeklagten in der Hauptverhandlung durch die Opferzeugin ein allenfalls geringer Beweiswert zukam.
Rz. 11
3. Der Senat vermag ein Beruhen des Urteils auf diesen Rechtsfehlern trotz der auf den Angeklagten als Mittäter hinweisenden Umstände nicht auszuschließen.
Rz. 12
Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung.
Unterschriften
Appl, Krehl, Zeng, Bartel, Grube
Fundstellen
Haufe-Index 10180104 |
NStZ-RR 2017, 90 |
StV 2018, 790 |
StraFo 2017, 70 |
RPsych 2017, 261 |