Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren zur Verteidigung des Angeklagten gegen die Anordnung der Einziehung wird auf 18.681,95 EUR festgesetzt.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Rz. 1
1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „besonders schweren Diebstahls”, wegen „versuchten besonders schweren Diebstahls” sowie wegen Verabredung eines Verbrechens (besonders schwerer Raub in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Führen von halbautomatischen Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition) zu der Gesamtstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt sowie die Einziehung eines Betrages in Höhe von 8.116,60 EUR und eines weiteren Betrages in Höhe von 10.565,35 EUR, für die er mit einem Mitangeklagten als Gesamtschuldner haftet, angeordnet. Der Senat hat auf die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Angeklagten am 22. März 2018 unter Verwerfung des Rechtsmittels im Übrigen das Verfahren teilweise eingestellt bzw. beschränkt und im Hinblick auf diese Einstellung das Urteil unter anderem im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass die Einziehung eines Betrages in Höhe von 8.116,60 EUR angeordnet wird.
Rz. 2
Der Antragsteller, der im Revisionsverfahren Verteidiger des Angeklagten war und hier die allgemeine Sachrüge erhoben hatte, hat beantragt, für das Revisionsverfahren den Gegenstandswert „im Hinblick auf Nr. 4142 VV RVG bezüglich der Einziehung” festzusetzen.
Rz. 3
2. Der Senat setzt den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers im Revisionsverfahren auf 18.681,95 EUR fest.
Rz. 4
Gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG kann der Rechtsanwalt aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit beantragen. Nach Nr. 4142 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV) fällt eine besondere Verfahrensgebühr als Wertgebühr an, wenn der Rechtsanwalt eine auf die Einziehung und verwandte Maßnahmen bezogene Tätigkeit für den Beschuldigten ausübt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2015 – 1 StR 245/09, juris Rn. 4; vom 8. März 2018 – 3 StR 163/15, NStZ-RR 2018, 231; Mayer/Kroiß/Kroiß, RVG, 7. Aufl., VV 4141 – 4147 Rn. 16 f.; Bischof/Jungbauer/Kerber/Uher, RVG, 8. Aufl., VV 4100 – 4304 Rn. 121; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 23. Aufl., VV 4142 Rn. 6). Diese Gebühr steht dem Rechtsanwalt für jeden Rechtszug zu (vgl. Mayer/Kroiß/Kroiß aaO Rn. 16). Erfasst werden von ihr sämtliche Tätigkeiten, die der Rechtsanwalt im Hinblick auf die Einziehung erbringt und die zumindest auch einen Bezug zur Einziehung haben (Gerold/Schmidt/Burhoff aaO Rn. 10). Das ist auch bei Erhebung der allgemeinen Sachrüge der Fall, die dem Revisionsgericht das gesamte Urteil einschließlich der Einziehungsentscheidung zur Überprüfung unterbreitet.
Rz. 5
Der vom Senat nach § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die Tätigkeit des Verteidigers im Revisionsverfahren bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse am Erfolg seiner Revision. Dem steht nicht entgegen, dass dem Verteidiger auch für die Verteidigung gegen den Tatvorwurf Gebühren zustehen. Da das Landgericht die Einziehung des Wertes des durch die Taten Erlangten auf insgesamt 18.681,95 EUR beziffert hat, zielte das unbeschränkt eingelegte Rechtsmittel des Angeklagten auch auf das Entfallen der Anordnung der Einziehung dieses Betrages. Dieser bestimmt mithin den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit.
Unterschriften
Schäfer, Gericke, Spaniol, Berg, Hoch
Fundstellen
Haufe-Index 12646103 |
ZAP 2019, 292 |
NStZ-RR 2019, 127 |
RVGreport 2019, 102 |
StRR 2019, 10 |
StRR 2019, 4 |
RVG prof. 2019, 58 |