Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergewaltigung
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 29. Juni 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Soweit der Beschwerdeführer die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts beanstandet, bemerkt der Senat ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts:
Es gibt zwar Fallgestaltungen der Vergewaltigung, bei denen es nicht strafschärfend ins Gewicht fallen kann, daß der Geschlechtsverkehr ungeschützt und mit Samenerguß in der Scheide stattfand. Das gilt insbesondere dann, wenn – wovon im vorliegenden Fall auszugehen ist – die Tat unmittelbar aus einer länger dauerenden Beziehung heraus begangen wurde; hier kann es an einem erhöhten Schuldvorwurf deshalb fehlen, weil der Täter aufgrund der engen Vertrautheit mit dem Opfer davon ausgegangen ist, daß es selbst Vorkehrungen gegen eine unerwünschte Schwangerschaft getroffen und in ihrer Beziehung bei ungeschütztem Geschlechtsverkehr keine erhöhte Gefahr der Infektion mit gefährlichen Krankheiten gesehen hat (BGHR StGB § 177 Abs. 1 Strafzumessung 10; BGH NStZ 1999, 505).
Hiergegen hat das Landgericht jedoch nicht verstoßen. Indem es als schulderhöhend gewertet hat, daß der Angeklagte „auch unter Ausnutzung der schutzlosen Lage der Geschädigten den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguß ausgeführt” hat, hat es ersichtlich nicht die Gefahr einer unerwünschten Schwangerschaft oder die erhöhte Gefahr einer HIV-Infektion durch ungeschützten Geschlechtsverkehr im Blickfeld gehabt. Es hat vielmehr – rechtlich einwandfrei – entscheidend zum einen darauf abgestellt, daß der Angeklagte neben der Gewaltanwendung auch noch die schutzlose Lage der Geschädigten ausgenutzt hat, und zum anderen, daß er den Geschlechtsverkehr bis zur Vollendung durchgeführt hat, was für die Geschädigte mit einer zusätzlichen Demütigung verbunden war. Hinzu kommt, daß durch die zwischenzeitlich erfolgte Heirat des Angeklagten, die dieser vor der Geschädigten verheimlicht hatte und die ihr erst unmittelbar vor der Tat bekannt geworden ist, eine grundlegende Veränderung im Verhältnis der beiden eingetreten war.
Unterschriften
Schäfer, Schluckebier, Kolz, Hebenstreit, Schaal
Fundstellen