Verfahrensgang

LG Oldenburg (Urteil vom 05.05.2006)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 5. Mai 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jedoch wird das Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO dahin ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Rz. 1

Anklage und Eröffnungsbeschluss legten dem Angeklagten unter anderem vierzehn tatmehrheitlich begangene Fälle des Betruges zur Last. Nach Teileinstellung (§ 154 Abs. 2 StPO) hatte das Landgericht – neben Steuerhinterziehung in zehn Fällen – nur noch über den Tatvorwurf des Betruges in drei Fällen zu entscheiden. Das Landgericht konnte sich nur in einem (dem gewichtigsten) dieser Fälle mit einem großen Vermögensschaden, nicht aber hinsichtlich zweier kleinerer Zusatzaufträge vom Vorliegen eines Betruges überzeugen. Gleichwohl unterließ es einen Teilfreispruch mit Hinweis darauf, dass alle drei verbliebenen Betrugstaten „Teilakte einer natürlichen Handlung” seien. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Um Anklage und Eröffnungsbeschluss zu erschöpfen, muss, wenn nicht wegen aller Delikte verurteilt wird, die nach der Anklage in Tatmehrheit (§ 53 StGB) begangen sein sollen, insoweit grundsätzlich freigesprochen werden. Ein Teilfreispruch muss auch dann ergehen, wenn das Tatgericht die Konkurrenzverhältnisse anders beurteilt und von Tateinheit oder – wie hier – von einer natürlichen Handlungseinheit ausgeht (vgl. BGHSt 44, 196, 202 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 16. April 1996 – 5 StR 127/96; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 260 Rdn. 13). Der Senat holt den Teilfreispruch nach.

Rz. 2

Der Schriftsatz von Rechtsanwalt Behrendt vom 26. Januar 2007 hat vorgelegen.

 

Unterschriften

Häger, Gerhardt, Raum, Brause, Jäger

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2553305

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