Leitsatz (amtlich)
Die im Interesse des klageführenden Patienten anerkannte Herabsetzung der Substantiierungslast im Arzthaftungsprozess kann nicht auf den Regressprozess gegen den medizinischen Sachverständigen nach § 839a BGB übertragen werden. Der Regresskläger ist hier - ebenso wie bei der Klage gegen andere Sachverständige - gehalten, schlüssig darzulegen, dass der Beklagte mindestens grob fahrlässig ein unrichtiges gerichtliches Gutachten erstattet hat.
Normenkette
BGB § 839a
Verfahrensgang
OLG Karlsruhe (Urteil vom 12.06.2019; Aktenzeichen 7 U 210/18) |
LG Karlsruhe (Entscheidung vom 04.10.2018; Aktenzeichen 5 O 195/17) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des OLG Karlsruhe - 7. Zivilsenat - vom 12.6.2019 - 7 U 210/18 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Streitwert: 140.599 EUR.
Gründe
Rz. 1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Rz. 2
Die im Interesse des klageführenden Patienten anerkannte Herabsetzung der Substantiierungslast im Arzthaftungsprozess kann nicht auf den Regressprozess gegen den medizinischen Sachverständigen nach § 839a BGB übertragen werden. Dies entspricht, soweit ersichtlich, der einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum (s. OLG Hamm VersR 2010, 222, 223 und Beschl. v. 22.10.2013 - 9 U 235/12, BeckRS 2014, 230 [unter II]; OLG Koblenz, Urt. v. 6.9.2012 - 1 U 393/11, BeckRS 2014, 5953 [unter II A]; OLG Frankfurt, Beschl. v. 27.4.2018 - 14 W 3/18, juris Rz. 46 ff.; Wagner in MünchKomm/BGB, 7. Aufl., § 839a Rz. 42; BeckOK/Reinert, BGB § 839a Rz. 20 [Stand: 1.11.2019]; Zimmerling in jurisPK/BGB, 8. Aufl., § 839a Rz. 31 [Stand: 5.2.2018]). Für derartige Erleichterungen besteht bei der Verfolgung eines Anspruchs aus § 839a BGB weder Bedarf noch Raum. Der Regresskläger ist auf jedem Sachgebiet dem von ihm in Anspruch genommenen Sachverständigen typischerweise in fachlicher Hinsicht unterlegen. Insofern gibt es bei der Inanspruchnahme eines medizinischen Sachverständigen keine Besonderheit. Auch hier ist der Regresskläger - ebenso wie bei der Klage gegen andere Sachverständige - gehalten, schlüssig darzulegen, dass der Beklagte mindestens grob fahrlässig ein unrichtiges gerichtliches Gutachten erstattet hat.
Rz. 3
Letzteres hat der Kläger nach rechtsfehlerfreier Würdigung des Berufungsgerichts hier indessen nicht vermocht. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs des Klägers (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt worden.
Rz. 4
Von einer weiteren Begründung wird gem. § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO (nF) abgesehen.
Fundstellen
NJW 2020, 856 |
JR 2021, 266 |
ZAP 2020, 335 |
ArztR 2020, 218 |
JZ 2020, 213 |
MDR 2020, 348 |
MedR 2020, 525 |
MedR 2020, 841 |
VersR 2020, 572 |
DVBl. 2020, 641 |
GesR 2020, 260 |
KfZ-SV 2020, 39 |
VK 2020, 110 |