Verfahrensgang
LG Paderborn (Urteil vom 26.10.2009) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 26. Oktober 2009 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer Brandstiftung unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und einem Monat verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und den Vorwegvollzug von einem Jahr der erkannten Freiheitsstrafe angeordnet. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Rz. 2
1. Das Landgericht hat bei der Bemessung der wegen versuchter besonders schwerer Brandstiftung verhängten Freiheitsstrafe strafschärfend gewertet, dass durch den Brand an dem Gebäude ein hoher Sachschaden entstanden ist. Dies ist – wie die Revision zu Recht rügt – rechtsfehlerhaft, da die erkennende Strafkammer sich gerade nicht hat davon überzeugen können, dass das Brandgeschehen, das zu der erheblichen Beschädigung des Wohngebäudes geführt hat, durch die vom Angeklagten auf das Sofa geworfene Zigarette verursacht worden ist. Infolge dessen hat sie ihn auch nur wegen versuchter besonders schwerer Brandstiftung verurteilt. Dem Angeklagten kann daher der entstandene Brandschaden nicht als verschuldete Auswirkung seiner Tat im Sinne des § 46 Abs. 2 StGB zugerechnet werden.
Rz. 3
2. Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung der wegen des versuchten Brandstiftungsdelikts verhängten Einzelstrafe sowie des Ausspruchs über die Gesamtstrafe und der Anordnung des Vorwegvollzugs. Der Senat hebt auch den Maßregelausspruch auf, um dem neuen Tatrichter Gelegenheit zu geben, umfassend über die Rechtsfolgen neu zu befinden.
Rz. 4
Bei der Neubemessung der Strafe wird stärker in den Blick zu nehmen sein, dass nach den getroffenen Feststellungen zu Gunsten des Angeklagten von einem Tatgeschehen auszugehen ist, das bereits in der Nähe zum untauglichen Versuch anzusiedeln ist. Dies wird die Verhängung einer erheblich milderen Strafe als geschehen nahe legen.
Unterschriften
Tepperwien, Athing, Solin-Stojanović, Ernemann, Franke
Fundstellen