Leitsatz (amtlich)
Zur Bestimmung des internationalen (Wahl-)Gerichtsstandes des Erfüllungsortes nach Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGVÜ.
Normenkette
EuGVÜ Art. 5 Nr. 1 Hs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm Prozeßkostenhilfe für den Revisionsrechtszug zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Der Kläger schloß mit der Beklagten, einer in den Niederlanden ansässigen landwirtschaftlichen Coöperative einen Vertrag über die Verwertung der von ihm erzeugten Gurken. Mit der vor dem Landgericht Kleve erhobenen Klage macht er restlichen „Kaufpreis” aus der Lieferung von Gurken an die Beklagte im Jahre 1999, Schadensersatz für eine angeblich fehlerhafte Sortierung und Klassifizierung der Gurken durch die Beklagte sowie vorgerichtliche Anwaltskosten geltend.
Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht gegeben sei. Der Kläger beantragt Prozeßkostenhilfe für die Verfolgung des Klagebegehrens im Revisionsrechtszug.
Entscheidungsgründe
II.
Die Prozeßkostenhilfe ist dem Kläger zu verweigern, weil die Rechtsverfolgung im Revisionsrechtszug keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen, weil die deutschen Gerichte nicht international zuständig sind. Zwar hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung in aller Regel bereits dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung von der Beantwortung schwieriger Rechts- oder Tatfragen abhängt (Senatsbeschluß vom 19. Dezember 2002 – III ZB 33/02 – BGH-Report 2003, 300). Solche dürften sich im Streitfall aber nicht stellen. Es geht um die Anwendung einer gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu Art. 5 Nr. 1 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) vom 27. September 1968 (BGBl. 1972 II S. 774). Aufgrund der hierdurch gewährten Auslegungshilfen erscheint die Beantwortung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen nicht als „schwierig”. Hierüber kann, obwohl das Berufungsgericht die Revision – wohl wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache – zugelassen hat, im Prozeßkostenhilfeverfahren befunden werden (vgl. BVerfG NJW 1991, 413, 414; BGH, Beschluß vom 11. September 2002 – VIII ZR 235/02 – NJW-RR 2003, 130 f).
1. Das Revisionsgericht ist befugt, die internationale Zuständigkeit zu prüfen. § 545 Abs. 2 ZPO n.F., der hier anzuwenden ist (vgl. § 26 Nr. 7 Satz 1 EGZPO), steht insoweit nicht entgegen (Senatsurteil vom 28. November 2002 – III ZR 102/02, vorgesehen zum Abdruck in BGHZ).
2. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte kann nicht auf den allgemeinen Gerichtsstand des Beklagtensitzes (Art. 2 Abs. 1, Art. 53 Abs. 1 Satz 1 EuGVÜ) gestützt werden. Die Beklagte hat ihren Sitz in V. /Niederlande.
Eine Gerichtsstandsvereinbarung (Art. 17 EuGVÜ), die die Zuständigkeit deutscher Gerichte begründen könnte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
3. Bei einem deutschen Gericht besteht nicht der internationale (Wahl-)Gerichtsstand des Erfüllungsortes (Art. 5 Nr. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 EuGVÜ).
Nach Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGVÜ kann eine (natürliche) Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, in einem Vertragsstaat verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, und zwar vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Entsprechendes gilt für Gesellschaften und juristische Personen (vgl. Art. 53 Abs. 1 Satz 1 EuGVÜ).
a) Gegenstand des Rechtsstreits sind unstreitig „Ansprüche aus einem Vertrag” im Sinne der übereinkommensautonomen Auslegung des Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (vgl. Urteile vom 1. Oktober 2002 – Rs. C-167/00, Verein für Konsumenteninformation – NJW 2002, 3617, 3618 Rn. 35 und vom 17. September 2002 – Rs. C-334/00, Tacconi – Slg. 2002, I 7357 Rn. 19 und 22).
b) Der Erfüllungsort, an dem „Ansprüche aus einem Vertrag” (Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGVÜ) eingeklagt werden können, bestimmt sich nach dem Recht, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befaßten Gerichts (lex fori) für die streitige Verpflichtung maßgebend ist (vgl. EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1976 – Rs. 12/76, Tessili – Slg. 1976, 1473 Rn. 13 ff; vom 15. Januar 1987 – Rs. 266/85, Shenavai – Slg. 1987, 239 Rn. 7; vom 29. Juni 1994 – Rs. C-288/92, Custom – Slg. 1994, I 2913 Rn. 26 und vom 28. September 1999 – Rs. C-440/97, Concorde – Slg. 1999, I 6307 Rn. 13; Senatsurteil vom 31. Januar 1991 – III ZR 150/88 – BGHR EGÜbk Art. 5 Nr. 1 Anwaltshonorar 1; Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht 8. Aufl. 2002 S. 131). Das ist hier das deutsche internationale Privatrecht.
aa) Streitige Verpflichtung – für die nach den vorbeschriebenen Grundsätzen der Erfüllungsort zu ermitteln ist – ist nicht jede beliebige sich aus dem betreffenden Vertrag ergebende Verpflichtung, sondern nur diejenige, die dem vertraglichen Anspruch entspricht, auf den der Kläger seine Klage stützt (EuGH, Urteil vom 15. Januar 1987, Shenavai aaO Rn. 9; vom 29. Juni 1994, Custom aaO Rn. 23 f; vgl. auch BGHZ 74, 136, 139; 134, 201, 205; BGH, Urteil vom 16. Januar 1981 – I ZR 84/78 – VersR 1981, 630). Sind mehrere Verpflichtungen aus einem Vertrag streitig, entscheidet nach dem Grundsatz, daß Nebensächliches der Hauptsache folgt, die Hauptpflicht über die Zuständigkeit des Gerichts (EuGH, Urteil vom 15. Januar 1987, Shenavai aaO Rn. 19); bei Sekundäransprüchen, vor allem Schadensersatzansprüchen, kommt es auf die entsprechende (primäre) Hauptverpflichtung an (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1976 – Rs. 14/76, de Bloos – Slg. 1976, 1497 Rn. 13/14 und vom 15. Januar 1987, Shenavai aaO Rn. 9; BGHZ aaO; MünchKomm ZPO-Gottwald 2. Aufl. 2001 Art. 5 EuGVÜ Rn. 9 und 11; Schlosser, EU-Zivilprozeßrecht, 2. Aufl. 2003 Art. 5 EuGVVO Rn. 7). Betrifft der Rechtsstreit mehrere Hauptpflichten, ist der Erfüllungsort für jeden Anspruch gesondert zu bestimmen (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Oktober 1999 – Rs. C-420/97, Leathertex – Slg. 1999, I 6747 Rn. 38 ff; MünchKomm ZPO-Gottwald aaO Rn. 9; Musielak/Weth, ZPO 2. Aufl. 2000 Art. 5 EuGVÜ Rn. 2; Kropholler aaO S. 134 f).
bb) Im Streitfall fordert der Kläger „restlichen Kaufpreis” aus der Lieferung von Gurken an die Beklagte im Jahre 1999, Schadensersatz für angeblich fehlerhafte Sortierung und Klassifizierung der Gurken durch die Beklagte sowie – unter dem Gesichtspunkt des Zahlungsverzuges – vorgerichtliche Anwaltskosten.
(1) Wäre der von den Parteien geschlossene Vertrag als Kaufvertrag zu beurteilen, wie das die Revision befürwortet, dann läge der internationale Gerichtsstand jedenfalls für die Klage auf Zahlung des Kaufpreises in der Bundesrepublik Deutschland. Denn der hierfür maßgebende Erfüllungsort für die streitige (Haupt-)Verpflichtung der Beklagten, den Kaufpreis zu zahlen, wäre der Wohnsitz des Klägers in G.. Das ergäbe sich aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) vom 11. April 1980 (BGB. 1989 II S. 588), das ohne Vorschaltung des deutschen internationalen Privatrechts anzuwenden wäre (BGHZ 134, 201, 206; Staudinger/Magnus, BGB ≪1999≫ Art. 1 CISG Rn. 85; jeweils m.w.N.). Es läge ein Kaufvertrag über Waren vor zwischen Parteien, die ihre Niederlassung (Art. 10 CISG) in verschiedenen Vertragsstaaten des CISG, in der Bundesrepublik Deutschland und den Niederlanden nämlich, hätten (Art. 1 Buchst. a CISG) und die die Anwendung des CISG nicht abbedungen hätten (vgl. Art. 6 CISG). Für einen solchen Kaufvertrag bestimmt Art. 57 Abs. 1 Buchst. a CISG, daß der Käufer den Kaufpreis am Ort der Niederlassung des Verkäufers zu zahlen hat; die Maßgeblichkeit des Einheitskaufrechts führt bei Geldschulden des Käufers (Art. 53 CISG) zu einem Klägergerichtsstand des Verkäufers (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Juni 1994, Custom aaO Rn. 27 f ≪zu Art. 59 Abs. 1 Halbsatz 1 EKG≫; vgl. – ebenfalls zu Art. 59 Abs. 1 Halbsatz 1 EKG – Vorlagebeschluß des BGH vom 26. März 1992 – VII ZR 258/91 – WM 1992, 1715, 1717; Kropholler aaO S. 131, 140; Staudinger/Magnus aaO Art. 57 Rn. 20).
(2) Nach Auffassung des Berufungsgerichts haben die Parteien jedoch nicht einen Kauf-, sondern einen Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen. Das Vertragsverhältnis werde maßgeblich dadurch geprägt, daß die Beklagte für den Verkauf der Gurken an die Endabnehmer sorgen sollte. Diese Geschäftsbesorgung sei die Hauptpflicht der Beklagten gewesen, wofür sie vom Kläger Provisionen erhalten habe.
Das hält rechtlicher Prüfung stand.
(a) Das Berufungsgericht hat seinen Feststellungen den unstreitigen Sachverhalt und das schlüssige Klägervorbringen zugrunde gelegt. Das ist nicht zu beanstanden. Es ging darum, die Zuständigkeitsfrage zu entscheiden, ohne in eine Sachprüfung einzutreten (vgl. EuGH, Urteile vom 29. Juni 1994, Custom aaO Rn. 19 f und vom 4. März 1982 – Rs. 38/81, Effer – Slg. 1982, 825 Rn. 7; Kropholler aaO S. 128 f).
(b) Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe Vortrag des Klägers übergangen, wonach die Beklagte den Gurkenanbauern angeboten habe, die Ernte zu bestimmten Preisen, unterschiedlich je nach Güteklasse, aufzukaufen. Der Kläger habe dargelegt, die Parteien hätten am 11. März 1999 feste Vertragspreise vereinbart; diese seien von der Beklagten durch die Übersendung der „Bijlage Preisliste” bestätigt worden.
Die Rüge ist unbegründet.
Das Berufungsgericht hat die vom Kläger behauptete Festpreisabrede berücksichtigt. Es hat sie allerdings nicht als Vereinbarung eines Kaufpreises, sondern als Verkaufsgarantie, die die Beklagte als Geschäftsbesorgerin erteilt habe, aufgefaßt. Diese Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Vereinbarung eines Festpreises spricht nicht zwingend für einen Kaufvertrag und gegen eine Geschäftsbesorgung (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1991 – VIII ZR 106/90 – NJW-RR 1991, 994, 995 m.w.N. zur Abgrenzung Kauf/Kommission). Im übrigen stützen eine Reihe von Anhaltspunkten die Annahme des Berufungsgerichts, die Parteien hätten einen Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen: Die Geschäftsbeziehung der Parteien war Teil einer genossenschaftlichen Absatzorganisation. Der Kläger war in der fraglichen Zeit – wie andere Gurkenanbauer auch – über eine Versteigerungsgenossenschaft (mittelbares) Mitglied der beklagten niederländischen Genossenschaft. Diese war zu dem Zweck gebildet worden, den Absatz der von ihren (mittelbaren) deutschen und niederländischen Mitgliedern erzeugten Produkte zu fördern. Das geschah, indem die Beklagte die von den Produzenten gelieferten Gurken nach Güteklassen sortierte, wog und im Wege der Versteigerung, des Vorverkaufs und des Verkaufs vermarktete. Die erzielten Erlöse wurden den deutschen Gurkenanbauern über die – aus umsatzsteuerlichen Gründen in der Bundesrepublik Deutschland ansässige – Z. -Export GmbH ausgezahlt. Als Gegenleistung erhielt die Beklagte von den Gurkenanbauern Provisionen und Kostenersatz.
Die von den Produzenten gelieferten Gurken wurden zwar von der Beklagten sortiert und dabei vermischt. Das belegt aber noch nicht sicher, daß die Anbauer die Gurken in Erfüllung einer kaufvertraglichen Verpflichtung (§ 433 Abs. 1 Satz 1 BGB) der Beklagten übergeben und übereignet hätten. Kraft der von den Lieferanten erteilten Einwilligung (§ 185 Abs. 1 BGB) konnte die Beklagte die Gurken an Dritte veräußern, ohne selbst Eigentümerin zu werden (vgl. Baumbach/Hopt, HGB 30. Aufl. 2000 § 383 Rn. 17 zur Verkaufskommission).
cc) Demnach ist – entsprechend der mit Rechtsgründen nicht angreifbaren Würdigung des Berufungsgerichts – zugrunde zu legen, daß Verpflichtungen der Beklagten aus Geschäftsbesorgung (§ 675 Abs. 1 BGB) im Streit sind, in erster Linie die Verpflichtung der Beklagten, den vertraglich zugesagten (restlichen) Festpreis zu zahlen für die vom Kläger zur Vermarktung durch sie gelieferten Gurken. Dabei kann offenbleiben, ob die Beklagte die Geschäftsbesorgung in der Sonderform der Verkaufskommission (§ 383 Abs. 1 HGB) betrieb (vgl. Baumbach/Hopt aaO Rn. 6: Kommissionsvertrag als gegenseitiger Vertrag über Geschäftsbesorgung). Hiergegen könnte sprechen, daß die Parteien einen Festpreis vereinbarten, so daß die Beklagte zwar im fremden Interesse, aber auf eigene Rechnung gehandelt haben könnte (vgl. Koller in Staub Großkommentar HGB 4. Aufl. 1986 § 383 Rn. 14). Die Beurteilung des Streitfalls hängt indes von der Unterscheidung zwischen Geschäftsbesorgung und Kommission nicht ab. Das deutsche Kollisionsrecht beruft nämlich jeweils als Recht des Vertragsverhältnisses (lex causae) – nach dem der Erfüllungsort der konkret streitigen Verpflichtung zu bestimmen ist (Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGVÜ) – das Recht am Sitz der Beklagten, d.h. das niederländische Recht.
Mangels Rechtswahl (Art. 27 EGBGB) unterlag der Vertrag der Parteien dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB), und zwar grundsätzlich in allen Teilen des Vertrages (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 EGBGB). Gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB wird vermutet, daß der Vertrag die engsten Beziehungen mit dem Staat hat, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihre Hauptverwaltung, ihre Hauptniederlassung oder eine andere Niederlassung, von der die Leistung zu erbringen ist, hat.
Im Fall eines Geschäftsbesorgungsvertrages gilt danach in der Regel das Recht am Sitz des zur Geschäftsbesorgung Verpflichteten; denn er erbringt die charakteristische Leistung (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 1995 – IV ZR 83/95 – ZIP 1996, 158 ≪Beratungsvertrag≫; Staudinger/Magnus, BGB ≪2002≫ Art. 28 EGBGB Rn. 339 m.w.N.). Entsprechendes gilt für den Kommissionsvertrag. Dieser wird durch die Leistung des Kommissionärs charakterisiert, so daß das Recht an dessen Sitz maßgebend ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1964 – II ZR 200/62 – WM 1965, 126, 127; RGZ 112, 81, 82; Baumbach/Hopt aaO Rn. 20; Staudinger//Magnus aaO Rn. 270 m.w.N.). Geschäftsbesorger – oder Kommissionär – und damit Erbringer der charakteristischen Leistung war die in den Niederlanden ansässige Beklagte. In den Niederlanden lag nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts auch der Schwerpunkt der Verpflichtungen aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag, insbesondere die vertragsprägende Verpflichtung der Beklagten, für den Verkauf der Gurken an die Endabnehmer zu sorgen.
dd) Der Erfüllungsort ist mithin nach niederländischem Recht – als dem nach Art. 28 Abs. 1 und 2 EGBGB berufenen Vertragsstatut – zu bestimmen. Nach niederländischem Recht war der Erfüllungsort für die Verpflichtung des – in Festpreisen – zu zahlenden Verkaufserlöses wie für die Verpflichtung, die von dem Produzenten gelieferten Gurken vertragsgerecht zu sortieren und zu wiegen, in den Niederlanden. Das hat das Berufungsgericht festgestellt.
Die Revision beanstandet weder die Feststellung noch die Anwendung niederländischen Rechts durch das Berufungsgericht. Sie macht geltend, die Parteien hätten am Sitz der die Zahlung für die Beklagte ausführenden Z. -Export GmbH in S. /Bundesrepublik Deutschland einen Erfüllungsort vereinbart. Die Rüge ist jedoch nicht hinreichend ausgeführt. Die Parteien hätten die Vereinbarung des Erfüllungsortes nach dem Recht des Vertragsverhältnisses (vgl. Kropholler aaO S. 135 f m.w.N.), also nach niederländischem Recht schließen müssen. Dem von der Revision angeführten Parteivortrag ist eine dementsprechende Behauptung indes nicht zu entnehmen.
Im übrigen vermag die Revision auch nicht die Feststellung des Berufungsgerichts zu erschüttern, die Parteien hätten die Auszahlung über die Z. -Export GmbH in S. nur aus umsatzsteuerlichen Gründen verabredet, also lediglich den Zahlungs-, nicht den Leistungsort dorthin verlegt. Soweit die Revision das anders beurteilt, legt sie einen Rechtsfehler nicht dar.
ee) Für den eingeklagten Sekundäranspruch auf Verzugsschadensersatz besteht derselbe internationale Gerichtsstand in den Niederlanden (Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGVÜ) wie für die streitigen (Haupt-)Verpflichtungen der Beklagten, die (restlichen) in Festpreisen vereinbarten Verkaufserlöse und Schadensersatz für fehlerhafte Sortierung und Klassifizierung der Gurken zu zahlen. Insoweit greift die oben genannte Grundregel, daß Nebensächliches der Hauptsache zu folgen hat.
Unterschriften
Rinne, Streck, Schlick, Richter Dr. Kapsa kann wegen Teilnahme an einer auswärtigen Tagung nicht unterschreiben. Rinne, Galke
Fundstellen
Haufe-Index 1115552 |
BGHR 2003, 897 |
BGHR |
NJW-RR 2003, 1582 |
Nachschlagewerk BGH |
WM 2003, 2157 |
MDR 2003, 1007 |
IHR 2003, 170 |
ProzRB 2003, 334 |