Verfahrensgang
LG Augsburg (Urteil vom 13.08.2008) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 13. August 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Hinsichtlich der Rüge der Verletzung von § 52 Abs. 3 Satz 1 und § 252 StPO verweist der Senat ergänzend auf den Beschluss vom heutigen Tag, mit dem die Revision des Mitangeklagten W. nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen worden ist.
Unterschriften
Nack, Wahl, Hebenstreit, Jäger, Sander
Fundstellen
Dokument-Index HI2560309 |
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