Tenor
Der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren wird hinsichtlich der Verfallsbeteiligten F. auf 5.200.000,00 Euro festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Rz. 1
Der vom Senat nach § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die Gebühren der Tätigkeit des Vertreters der Verfallsbeteiligten F. im Revisionsverfahren bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Verfallsbeteiligten an der Aufhebung und dem Entfallen der erstinstanzlichen Verfallsanordnung sowie an der Abwehr der Revision der Staatsanwaltschaft, soweit diese das Unterlassen einer weitergehenden Verfallsanordnung mit der Sachrüge beanstandet hat.
Rz. 2
Das Landgericht hatte in der angefochtenen und vom Senat mit Urteil vom 3. Dezember 2013 in Wegfall gebrachten Anordnung den Verfall des Wert-ersatzes in Höhe von 2.000.000,00 Euro ausgesprochen. In den Urteilsgründen hatte das Landgericht ausgeführt, die Verfallsbeteiligte F. habe zwar insgesamt 5.200.000,00 Euro erlangt. Eine den Betrag von 2.000.000,00 Euro übersteigende Anordnung von Wertersatzverfall sei aber mit Blick auf die in dieser Sache im ersten Rechtsgang mit Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. Mai 2008 getroffenen Feststellungen, denen zufolge die Verfallsbeteiligte 2.000.000,00 Euro erhalten habe, nicht möglich. Diese Feststellungen seien mit Urteil des Senats vom 29. Juni 2010 (1 StR 245/09) aufrechterhalten geblieben und daher bindend. Die Staatsanwaltschaft hat, nachdem sie im Schlussplädoyer die Anordnung des Verfalls des Wertersatzes in Höhe von 5.200.000,00 Euro beantragt hatte, im Revisionsverfahren beanstandet, das Landgericht habe sich zu Unrecht durch das Urteil des Senats daran gehindert gesehen, den Verfall des Wertersatzes in Höhe von insgesamt 5.200.000,00 Euro anzuordnen. Der Gegenstandswert beträgt demgemäß 5.200.000,00 Euro.
Rz. 3
Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob der Auffassung zu folgen ist, dass sich der Gegenstandswert insoweit verringert, als die Verfallsanordnung erkennbar nicht durchsetzbar wäre (zu einem solchen Fall vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2006 – 5 StR 119/05, noch zu § 10 Abs. 1 BRAGO i.V.m. § 61 Abs. 1 RVG aF). Denn Anhaltspunkte für eine fehlende Durchsetzbarkeit der von der Staatsanwaltschaft erstrebten Anordnung des Verfalls des Wertersatzes von 5.200.000,00 Euro bestehen hier nicht.
Unterschriften
Raum, Wahl, Rothfuß, Jäger, Radtke
Fundstellen
Haufe-Index 6805841 |
wistra 2014, 326 |