Tenor

1. Die Anträge auf „Aktenkopie” werden abgelehnt.

2. Die Erinnerungen des Antragstellers gegen die Entscheidungen der Rechtspflegerin beim Bundesgerichtshof – Schreiben vom 12. Februar 2014 – werden zurückgewiesen.

 

Gründe

Rz. 1

1. Der Senat legt die als „Erinnerung gem. § 11 RPflG” bezeichneten Eingaben des Antragstellers vom 22. Februar 2014 dahingehend aus, dass er sein Begehren auf Überlassung einer Kopie der (Sach-)Akten umfassend weiterverfolgt (vgl. § 300 StPO). Insoweit ist der Bundesgerichtshof nach Abschluss des – nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO unstatthaften – Beschwerdeverfahrens und der Rückgabe der Akten an das Oberlandesgericht Stuttgart jedoch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zuständig (vgl. § 147 Abs. 5 und 7 StPO, § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG). Soweit sich die Anträge auch auf das Senatsheft beziehen sollten, besteht kein gesondertes Akteneinsichtsrecht (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Februar 2014 – 2 ARs 207/13 juris Rn. 4 mwN).

Rz. 2

2. Soweit sich der Antragsteller jeweils mit der Erinnerung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin wendet, im Rahmen der ihr übertragenen Geschäfte (vgl. § 4 Abs. 1 RPflG) die Überlassung einer Aktenkopie zu versagen, hat diese aus den dargelegten Gründen ebenfalls keinen Erfolg. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 11 Abs. 4 RPflG).

Rz. 3

3. Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.

 

Unterschriften

Fischer, Krehl, Zeng

 

Fundstellen

Dokument-Index HI6994299

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