Tenor
Die Gegenvorstellung des Angeklagten gegen den Beschluss des Senats vom 18. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
Gründe
Rz. 1
Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO ergangenen Beschluss ist als solche nicht statthaft. Ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß § 356a StPO wird nicht behauptet.
Unterschriften
Fischer, Appl, Krehl, Ott, Zeng
Fundstellen
Dokument-Index HI6779925 |
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