Verfahrensgang
LG Essen (Urteil vom 12.12.2017) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 12. Dezember 2017 wird
- das Verfahren, soweit es den Angeklagten G. betrifft, im Fall II.2.e), 5. Tatkomplex der Urteilsgründe auf 2.141 tateinheitliche Fälle des gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs in Tateinheit mit weiteren 11.059 tateinheitlichen Fällen des versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs beschränkt,
- das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des Betrugs in 173 tateinheitlichen Fällen, des Betrugs in 82 tateinheitlichen Fällen, des Betrugs in zwölf tateinheitlichen Fällen, des gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs in 647 tateinheitlichen Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch blieb, sowie des gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs in 13.200 tateinheitlichen Fällen, wobei es in 11.059 Fällen beim Versuch blieb, schuldig ist,
- im Rechtsfolgenausspruch um die Feststellung ergänzt, dass das Verfahren unter Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verzögert worden ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten bei Freispruch im Übrigen „des Betruges in 173 tateinheitlich zusammentreffenden Einzelfällen, eines weiteren Betruges in 82 tateinheitlich zusammentreffenden Einzelfällen, eines weiteren Betruges in 12 tateinheitlich zusammentreffenden Einzelfällen, eines gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in 647 tateinheitlich zusammentreffenden Einzelfällen, wobei es in zwei Fällen bei einem Versuch blieb, und eines gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in 13.434 tateinheitlich zusammentreffenden Einzelfällen, wobei es in 11.141 Fällen bei einem Versuch blieb”, schuldig gesprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Rz. 2
Die hiergegen gerichtete und auf die unausgeführte Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.
Rz. 3
1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers hat der Senat die Strafverfolgung im Fall II.2.e), 5. Tatkomplex der Urteilsgründe gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf 2.141 tateinheitliche Fälle des gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs in Tateinheit mit weiteren 11.059 tateinheitlichen Fällen des versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs beschränkt. Das Landgericht hat dem Angeklagten in diesem Tatkomplex nur diejenigen Taten im Wege eines uneigentlichen Organisationsdelikts zugerechnet, die zeitlich nach seinem Wiedereintritt in das betrügerische „Geschäftsmodell” am 4. August 2011 begangen worden sind. Die tatgerichtliche Berechnung greift jedoch – worauf der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend hingewiesen hat – aufgrund eines Versehens geringfügig zu kurz. Der Senat hat daher – der Anregung des Generalbundesanwalts folgend und mit seiner Zustimmung in weiteren vier Fällen, die gleichfalls vor dem 4. August 2011 liegen oder liegen können – aus Gründen der Prozessökonomie die Strafverfolgung insoweit entsprechend beschränkt. Dies führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Schuldspruchkorrektur.
Rz. 4
2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten ist unbegründet.
Rz. 5
a) Die – geringfügige – Beschränkung der Strafverfolgung im Fall II.2.e) 5. Tatkomplex der Urteilsgründe lässt den Schuldgehalt der Tat unberührt. Auch im Übrigen ist der Strafausspruch frei von den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehlern.
Rz. 6
b) Das Landgericht hat entgegen der zwingenden Regelungen der §§ 73, 73c StGB von der Einziehung des Wertes von Taterträgen abgesehen. Seine hierfür gegebene Begründung, dass dies zur Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung erforderlich sei, trägt nicht. Der vom Landgericht angenommene Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 MRK ist nach gefestigter Rechtsprechung, von der abzurücken kein Anlass besteht, durch eine Feststellung oder im Wege der Kompensation durch den Ausspruch Rechnung zu tragen, dass ein bezifferter Teil der verhängten Strafe als vollstreckt gilt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 – GSSt 1/07, BGHSt 52, 124 – „Vollstreckungslösung”). Der Angeklagte ist durch diesen Rechtsfehler jedoch nicht beschwert.
Rz. 7
c) Dem Antrag des Generalbundesanwalts, der vom Landgericht festgestellten rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ungeachtet der hierin liegenden doppelten Begünstigung des Angeklagten durch eine Feststellungsentscheidung Rechnung zu tragen, vermag sich der Senat nicht zu verschließen.
Rz. 8
Zwar bestehen Bedenken, ob das Landgericht seine Annahme einer konventionswidrigen Verzögerung des Verfahrens tragfähig belegt hat.
Rz. 9
Die für Art. 6 Abs. 1 MRK maßgebliche Frist begann mit Bekanntgabe der Tatvorwürfe an den Angeklagten, die im Mai 2015 erfolgt ist. Das komplexe Wirtschaftsstrafverfahren, das eine Vielzahl von Einzeltaten mit mehreren Tatbeteiligten umfasste, dauerte vom Zeitpunkt der Bekanntgabe der Tatvorwürfe an den Angeklagten G. im Juni 2015 bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils am 12. Dezember 2017 rund zweieinhalb Jahre und nicht – wie die Revision meint – neun Jahre.
Rz. 10
Auch unter Berücksichtigung eines Zeitraums von rund fünfeinhalb Monaten, in dem das Verfahren ausweislich der landgerichtlichen Feststellungen durch die Ermittlungsbehörden nicht ausreichend gefördert worden ist, liegt ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK daher nicht nahe. Der Angeklagte ist durch diesen Rechtsfehler jedoch nicht beschwert. Der Senat hat den Tenor des angegriffenen Urteils antragsgemäß um die Feststellung rechtsstaatwidriger Verfahrensverzögerung ergänzt.
Unterschriften
Sost-Scheible, Cierniak, Bender, Quentin, Bartel
Fundstellen
Haufe-Index 13145963 |
NStZ-RR 2021, 161 |