Verfahrensgang
LG Hildesheim (Urteil vom 21.11.2017) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 21. November 2017, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über diese Gesamtstrafe sowie über die Kosten des Rechtsmittels nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls unter Einbeziehung der durch Strafbefehl des Amtsgerichts Wilhelmshaven vom 17. März 2017 und durch Urteil des Amtsgerichts Hameln vom 29. März 2017 verhängten Einzelgeldstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten sowie wegen Diebstahls in fünf Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt; zudem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen.
Rz. 2
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat lediglich den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Rz. 3
Während der Schuldspruch, die verhängten Einzelstrafen, die zweite Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sowie die Einziehungsentscheidung nicht zu beanstanden sind, kann der Ausspruch über die erste Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten keinen Bestand haben.
Rz. 4
Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:
„Allerdings ist der Ausspruch über die Gesamtstrafe von einem Jahr und zehn Monaten insoweit rechtlich zu beanstanden, als das Landgericht die Einzelgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10 EUR aus dem Urteil des Amtsgerichts Hameln vom 29. März 2017, Gz. 10 Ds 2232 Js 19908/16, einbezogen hat. Die Urteilsgründe lassen besorgen, dass die Strafkammer eine mögliche Zäsurwirkung vorangegangener Verurteilungen nicht berücksichtigt hat.
Das Urteil des Amtsgerichts Hameln vom 29. März 2017 bezog sich auf eine Tat vom 25. Oktober 2015 (UA S. 10). Der Angeklagte wurde am 12. September 2016 vom Amtsgericht Braunschweig im Verfahren 6 Ds 100 Js 53824/15 zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10 EUR verurteilt (UA S. 8, 9). Ferner verurteilte das Amtsgericht Burgdorf den Angeklagten am 1. November 2016 im Verfahren 4 Cs 16 Js 33043/16 zu einer Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10 EUR (UA S. 9, 10). Aus den Einzelstrafen der vorgenannten Urteile des Amtsgerichts Braunschweig und des Amtsgerichts Burgdorf bildete das Amtsgericht Braunschweig mit Beschluss vom 13. April 2017 eine neue Gesamtstrafe von 115 Tagessätzen zu je 10 EUR (UA S. 10). Des Weiteren wurde der Angeklagte vom Amtsgericht Lüneburg am 14. November 2016 im Verfahren 15 Cs 1201 Js 29193/16 zu einer Einzelgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 10 EUR verurteilt.
Den vorstehend genannten Verurteilungen lagen allesamt Taten zu Grunde, die der Angeklagte vor der Entscheidung des Amtsgerichts Braunschweig vom 12. September 2016 begangen hatte (UA S. 8 ff.). Grundsätzlich kommt der Entscheidung des Amtsgerichts Braunschweig vom 12. September 2016 somit Zäsurwirkung zu (zu den Voraussetzungen vgl. im Einzelnen Fischer StGB, 65. Auflage, § 55 Rn. 9 ff.). Feststellungen zur Erledigung der Strafvollstreckung und einem in Folge dessen eingetretenen Wegfall der Zäsurwirkung sind den Urteilsgründen weder mit Blick auf die Entscheidung des Amtsgerichts Braunschweig vom 12. September 2016 zu entnehmen noch auf die Entscheidung des Amtsgerichts Lüneburg, die gegebenenfalls ‚in zweiter Linie’ Zäsurwirkung entfalten könnte (Senat NStZ-RR 2010, 202, 203). Der Umstand, dass die Urteilsgründe teilweise Feststellungen des Vollstreckungsstandes zu anderen Vorverurteilungen enthalten (Entscheidungen der Amtsgerichte Wilhelmshaven, Hameln und Burgdorf vom 29. März 2017, 17. März 2017 bzw. 29. Mai 2017, UA S. 10-12), lässt vorliegend nicht auf die Erledigung der Strafvollstreckung betreffend die gegenständlichen Vorverurteilungen schließen. Die erst mit erheblichem Zeitverzug erfolgten nachträglichen Gesamtstrafenbildungen durch die Beschlüsse des Amtsgerichts Braunschweig vom 13. April 2017 (betreffend die Urteile der Amtsgerichte Braunschweig und Burgdorf vom 12. September 2016 bzw. 1. November 2016, UA S. 11) sowie des Amtsgerichts Uelzen 26. Juni 2017 (betreffend die Urteile der Amtsgerichte Gifhorn und Uelzen vom 2. Juni 2015 bzw. 16. Dezember 2015, UA S. 12) legen vielmehr Gegenteiliges nahe.
Die vorliegend erfolgte Einbeziehung der Einzelgeldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Hameln vom 29. März 2017 ist daher nicht ausschließbar rechtsfehlerhaft. Das Urteil beruht auch auf dem Rechtsfehler, da in den Fällen der aufgrund Zäsurwirkung anderweitig in Betracht kommenden Einbeziehungen jeweils Gesamtgeldstrafen zu bilden gewesen wären, wohingegen die Strafkammer vorliegend eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet hat, die auch nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde (BGH NStZ-RR 2007, 107). Es bedarf daher der erneuten Entscheidung über die Gesamtstrafe. Diese kann nach Aufhebung gemäß § 354 Abs. 1b StPO nachträglich im Beschlusswege nach §§ 460, 462 StPO ergehen (BGH aaO).
Die weitere Gesamtstrafe von drei Jahren bleibt von der nachträglichen Neufestsetzung unberührt und kann daher bestehen bleiben. Die verhängte Einzelfreiheitsstrafe für die Tat vom 10. auf den 11. März 2017 (Fall II.4) kann nicht in eine einheitliche Gesamtstrafe mit den übrigen urteilsgegenständlichen Straftaten (Fälle II.5-9) einbezogen werden, da jedenfalls die Entscheidung des Amtsgerichts Wilhelmshaven vom 17. März 2017 im Verfahren 4 Cs 163 Js 15070/17, durch die der Angeklagte wegen einer Tat vom 6. Januar 2017 zu einer – noch nicht erledigten – Einzelgeldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 10 EUR verurteilt worden ist, insoweit Zäsurwirkung entfaltet. Die Zäsurwirkung entfällt selbst dann nicht, wenn im Rahmen der nachträglichen Gesamtstrafenbildung nunmehr von der Einbeziehung der Einzelgeldstrafe gemäß § 53 Abs. 2 S. 2 StGB abgesehen würde (Senat, Beschluss vom 29.11.2017 – 3 StR 507/17; Senat NStZ-RR 2001, 103, 104 mwN).”
Rz. 5
Dem stimmt der Senat zu.
Unterschriften
Becker, Gericke, Spaniol, Berg, Leplow
Fundstellen
Dokument-Index HI11788408 |