Entscheidungsstichwort (Thema)
versuchte schwere räuberische Erpressung
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg beim Amtsgericht Celle vom 24. März 1999 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
- soweit der Angeklagte wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung verurteilt worden ist, und
- im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergehens gegen das Ausländergesetz (Fall II 1 der Urteilsgründe – Freiheitsstrafe von zwei Jahren) sowie wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung (Fall II 2 der Urteilsgründe – Freiheitsstrafe von drei Jahren) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit es die Verurteilung im Fall II 1 der Urteilsgründe betrifft. Es greift aufgrund einer Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO im aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang durch; auf die weiteren insoweit erhobenen Rügen kommt es deshalb nicht an.
Das Landgericht ist davon überzeugt, daß der Angeklagte zur Tatzeit gegenüber dem Erpressungsopfer, der Zeugin E., keine berechtigte Geldforderung besessen hatte. Dem hält die Verteidigung entgegen, daß der Angeklagte Schulden in Höhe von 6.300 DM, die er bei der Zeugin hatte, durch die Zahlung eines Betrags von 10.000 DM beglichen und der Zeugin den überschießenden Betrag von 3.700 DM geliehen habe. Zum Beweis der Übergabe der 10.000 DM an die Zeugin E. hat er die Zeugin T. benannt, die bei der Übergabe des Geldes dabeigewesen sei und der er bei dieser Gelegenheit ein Goldkettchen geschenkt habe. Nachdem diese Zeugin ihre polizeiliche Aussage berichtigt und unter Eid bekundet hatte, sie sei bei einer solchen Geldübergabe nicht anwesend gewesen, an die Schenkung des Goldkettchens könne sie sich erinnern, beantragte der Angeklagte die Ladung und Vernehmung der Zeuginnen R. und P., die bestätigen werden, daß „am Tage, als der Angeklagte der Zeugin E. einen Betrag in Höhe von 10.000,00 DM in bar übergab, er zugleich auch der Zeugin T. eine Kette geschenkt” hat. „Sowohl Geldübergabe als auch Geschenk der Kette hat die Zeugin T. den Zeuginnen R. und P. berichtet und bestätigt.”
Diesen Antrag hat das Landgericht mit folgender Begründung abgelehnt: „Bei dem Antrag handelt es sich nicht um einen Beweisantrag, sondern um einen nach § 244 Abs. 2 StPO zu behandelnden Antrag auf weitere Beweiserhebung. Die Zeuginnen können aus eigener Wahrnehmung nichts zu der behaupteten Übergabe von 10.000,00 DM bekunden. Ihnen soll das behauptete Geschehen lediglich mitgeteilt worden sein: sie waren damit Zeuginnen vom Hörensagen. Sie sind damit zugleich ungeeignete Beweismittel.” Mit dieser Begründung durfte der Antrag nicht abgelehnt werden. Der gestellte Antrag ist ein Beweisantrag. Denn er enthält das Verlangen des Angeklagten, zum Nachweis einer bestimmten Tatsache (die Zeugin T. hat den beiden Zeuginnen die Geldübergabe und das Geschenk des Goldkettchens mitgeteilt) durch den Gebrauch eines bestimmten Beweismittels Beweis zu erheben (vgl. Herdegen in KK 4. Aufl. § 244 Rdn. 43 f.). Der Antrag hätte daher nur aus den Gründen des § 244 Abs. 3 StPO abgelehnt werden dürfen.
Soweit mit dem Hinweis auf die Ungeeignetheit der Beweismittel die Strafkammer der Sache nach ihre Bedeutungslosigkeit gemeint haben sollte, durfte auch mit dieser Begründung der Antrag nicht abgelehnt werden. Für die zu treffende Entscheidung ohne Bedeutung ist eine Tatsache nur dann, wenn ein Zusammenhang zwischen ihr und der abzuurteilenden Tat nicht besteht oder wenn sie trotz eines solchen Zusammenhangs nicht geeignet ist, die Entscheidung irgendwie zu beeinflussen (BGHR StPO § 244 III S. 2 Bedeutungslosigkeit 22). So liegt es hier nicht, zumal die Zeugin T. vor der Polizei vorsätzlich falsch ausgesagt hatte. Auch ein Fall, in dem der Tatrichter nicht gehalten ist, Zeugen über eventuelles Lügen einer Beweisperson zu vernehmen (vgl. BGHR aaO Bedeutungslosigkeit 21), liegt ersichtlich nicht vor, da der behauptete Vorgang mit dem Tatgeschehen in einem engen Zusammenhang steht.
Unterschriften
Kutzer, Blauth, Miebach, Winkler, Pfister
Fundstellen
Haufe-Index 540529 |
NStZ 1999, 578 |
StV 1999, 579 |