Verfahrensgang
LG Konstanz (Urteil vom 04.03.2019) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 4. März 2019 im Adhäsionsausspruch abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Angeklagte wird verurteilt, an den Adhäsionskläger G., über den mit Urteil des Landgerichts Konstanz vom 28. April 2016 rechtskräftig zuerkannten Betrag hinaus ein weiteres Schmerzensgeld von 2.000 Euro zu zahlen.
Im Übrigen wird von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge abgesehen.
2. Die weiter gehende Revision wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Entscheidungen über die Aufrechterhaltung der mit Strafbefehl des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen vom 14. Juni 2018 angeordneten Einziehung sowie über die Anrechnung der vom Angeklagten erbrachten Zahlungen auf eine der einbezogenen Geldstrafen entfallen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen des Neben- und Adhäsionsklägers sowie die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens zu tragen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen jeweils in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten und zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 Euro an den Nebenkläger verurteilt sowie festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Nebenkläger sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus den abgeurteilten Taten zu ersetzen, soweit sie nicht auf Versicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind. Mit Urteil vom 8. Dezember 2016 verwarf der Senat die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob der Senat das Urteil mit Ausnahme der Adhäsionsentscheidung mit den Feststellungen auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück.
Rz. 2
Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen jeweils in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus zwei Strafbefehlen und unter Auflösung dort gebildeter Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, hiervon drei Monate wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung für bereits vollstreckt erklärt und wegen vom Angeklagten erbrachter Leistungen auf eine der einbezogenen Geldstrafen auf die Vollstreckung der Strafe 15 Tage angerechnet. Ferner hat es die Einziehungsentscheidung aus einem der beiden Strafbefehle aufrechterhalten. Schließlich hat es den Angeklagten verurteilt, an den Nebenkläger ein Schmerzensgeld von 5.000 Euro zu zahlen und dessen Einstandspflicht für zukünftige materielle und immaterielle Schäden aus den Urteilstaten festgestellt.
Rz. 3
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Rz. 4
1. Schuld- und Strafausspruch halten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand (§ 349 Abs. 2 StPO).
Rz. 5
2. Die Adhäsionsentscheidung hat hingegen nur teilweise Bestand. Das Landgericht war an einer stattgebenden Entscheidung über die im zweiten Rechtsgang gestellten Adhäsionsanträge des Nebenklägers, den Angeklagten zur Zahlung eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgelds zu verurteilen, das „in Höhe von mindestens 10.000 EUR angemessen” sei, sowie dessen Ersatzpflicht für zukünftige materielle und immaterielle Schäden festzustellen, teilweise von Rechts wegen gehindert, weil die Feststellung der Einstandspflicht des Angeklagten und dessen Verpflichtung, dem Nebenkläger ein Schmerzensgeld von 3.000 Euro zu zahlen, bereits im ersten Rechtsgang rechtskräftig ausgeurteilt worden waren. In diesem Umfang sind die Adhäsionsanträge unzulässig. Das Landgericht hätte insoweit von einer Entscheidung über die neu gestellten Anträge gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 Alternative 1 StPO i.V.m. § 322 ZPO absehen müssen.
Rz. 6
a) Der Adhäsionskläger kann mit seinem Antrag keine Ansprüche geltend machen, die anderweit anhängig sind oder über die bereits rechtskräftig entschieden ist. Ein gleichwohl gestellter Antrag ist gemäß § 403 StPO, § 322 ZPO unzulässig (vgl. BGH, Urteile vom 20. Januar 2015 – VI ZR 27/14, NJW 2015, 1252 f.; vom 24. Mai 1988 – VI ZR 326/87, VersR 1988, 929, 930). Von einer Entscheidung über ihn ist gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 Alternative 1 StPO abzusehen.
Rz. 7
Diese Konstellation liegt hier – teilweise – vor. Das Urteil des ersten Rechtsgangs vom 28. April 2016 ist insofern bereits in Rechtskraft erwachsen, als das Landgericht den Angeklagten verpflichtet hatte, an den Nebenkläger ein Schmerzensgeld von 3.000 Euro zu zahlen und dessen Ersatzpflicht für die zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden des Nebenklägers festgestellt hatte. Denn während der Senat die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten verwarf, hob er das Urteil auf das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ausdrücklich unter Ausnahme der Entscheidung über die Adhäsionsanträge auf (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2007 – 2 StR 477/07, BGHSt 52, 96, 97 f.; Beschluss vom 11. Dezember 2018 – 5 StR 373/18, StV 2019, 437, 438; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 406a Rn. 8).
Rz. 8
b) Trotz der rechtskräftigen Adhäsionsentscheidung im Urteil vom 28. April 2016 war der Nebenkläger jedoch nicht daran gehindert, im zweiten Rechtsgang ein höheres als das mit 3.000 Euro bereits zuerkannte Schmerzensgeld geltend zu machen. Denn Schmerzensgeldansprüche, die über diesen Betrag hinausgehen, sind weder anderweit anhängig noch ist über sie bereits rechtskräftig entschieden. An einer rechtskräftigen Entscheidung über weiter gehende Schmerzensgeldansprüche fehlt es, weil das Landgericht mit seinem Urteil vom 28. April 2016 dem damaligen Antrag des Nebenklägers auf Verurteilung des Angeklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld nur teilweise entsprochen hatte (§ 406 Abs. 3 Satz 3 StPO).
Rz. 9
aa) Nach dem gesetzgeberischen Konzept der Durchsetzung der aus einer Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Ansprüche des Verletzten gegen den Täter im Strafverfahren (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 27. Dezember 2006 – 2 BvR 958/06, NJW 2007, 1670, 1671; Haller, NJW 2011, 970) erwächst ein Ausspruch des Strafgerichts über einen Adhäsionsantrag nur insoweit in materielle Rechtskraft, als diesem stattgegeben wird. Das Strafgericht ist hingegen nicht berechtigt, den Adhäsionskläger mit seinem Antrag mit Rechtskraftwirkung selbst abzuweisen, wenn dieser unbegründet erscheint. Stattdessen muss es – gegebenenfalls teilweise – von einer Entscheidung über den Antrag gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 Alternative 2 StPO absehen. Rechtskraft zu Ungunsten des Adhäsionsklägers tritt dadurch nicht ein (vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 2003 – 1 StR 529/02, BGHR StPO § 406 Teilentscheidung 1 [noch zu § 405 StPO aF]; vom 15. Dezember 2006 – 5 StR 181/06, wistra 2007, 102, 108, insofern nicht abgedruckt in BGHSt 51, 165; vom 16. April 2008 – 5 StR 6/08, juris, Rn. 15; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 406 Rn. 6 mwN).
Rz. 10
Soweit das Strafgericht den erhobenen Anspruch nicht zuerkannt hat, kann der Verletzte ihn gemäß § 406 Abs. 3 Satz 3 StPO anderweit geltend machen. Hierfür ist er nicht auf ein dem Strafprozess nachfolgendes Zivilverfahren verwiesen. Vielmehr kann er den Anspruch – ohne selbst ein Rechtsmittel einzulegen (vgl. § 406a StPO) – auch in der Berufungsinstanz oder im Verfahren nach der Zurückverweisung durch das Revisionsgericht erneut zur strafgerichtlichen Entscheidung stellen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. September 2017 – 4 StR 177/17, NStZ-RR 2018, 24, 25; KG NStZ-RR 2007, 280; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 406 Rn. 6 mwN).
Rz. 11
bb) Daher gilt hier das Folgende:
Rz. 12
Mit der Verurteilung des Angeklagten vom 28. April 2016 zur Zahlung eines Schmerzensgelds von 3.000 Euro hatte das Landgericht dem im ersten Rechtsgang gestellten Antrag des Nebenklägers nicht vollständig entsprochen, sondern den erhobenen Anspruch teilweise nicht zuerkannt. Zwar hatte der Nebenkläger mit seinem damaligen Antrag die Höhe des Schmerzensgelds in das Ermessen des Gerichts gestellt, dabei aber ausdrücklich dargelegt, er halte „ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 5.000 Euro für tat- und schuldangemessen”. Durch das Unterschreiten dieser Mindestsumme beschwerte das Landgericht den Nebenkläger im Sinne des § 406 Abs. 3 Satz 3 StPO in Höhe des Differenzbetrags (vgl. BGH, Urteile vom 30. April 1996 – VI ZR 55/95, BGHZ 132, 341, 351; vom 2. Februar 1999 – VI ZR 25/98, BGHZ 140, 335, 340 f.; vom 10. Oktober 2002 – III ZR 205/01, VersR 2002, 1521, 1522; Beschluss vom 30. September 2003 – VI ZR 78/03, BGHR ZPO § 2 Beschwer 6). Unabhängig davon, dass das Landgericht es hierbei unterlassen hatte, das teilweise Absehen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 406 Rn. 13a mwN), war der Nebenkläger nach dieser Vorschrift daher berechtigt, seinen Anspruch auf ein höheres als das rechtskräftig zuerkannte Schmerzensgeld im zweiten Rechtsgang (erneut) geltend zu machen.
Rz. 13
c) Die Annahme des Landgerichts, dem im Tatzeitraum kindlichen Nebenkläger stehe wegen der abgeurteilten Sexualstraftaten zu seinem Nachteil ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 5.000 Euro zu, weist in sachlich-rechtlicher Hinsicht keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Indes führt die bereits rechtskräftige Entscheidung über das zuerkannte Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 Euro und die Einstandspflicht des Angeklagten für zukünftige Schäden zur teilweisen Unzulässigkeit der Anträge in diesem Umfang. Dies war mit der aus der Beschlussformel ersichtlichen Abänderung des Adhäsionsausspruchs zum Ausdruck zu bringen. Aufgrund der teilweisen Unzulässigkeit der Anträge sowie in dem Umfang, in dem der im zweiten Rechtsgang zulässig gestellte Antrag vom 14. April 2019 („Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 10.000 Euro”) unbegründet erscheint, war von einer Entscheidung über die Anträge teilweise abzusehen (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO).
Rz. 14
3. Die Entscheidungen über die Aufrechterhaltung der Einziehungsanordnung aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen vom 14. Juni 2018 und über die Anrechnung der vom Angeklagten bereits erbrachten Leistungen auf eine der einbezogenen Geldstrafen mussten entfallen. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift vom 13. Mai 2019 zutreffend ausgeführt:
„Allerdings hat die Aufrechterhaltung der Einziehung im Urteilstenor zu entfallen. Diese Anordnung hat sich mit Rechtskraft der amtsgerichtlichen Entscheidung erledigt, da das Eigentum an den betreffenden Gegenständen mit Eintritt der Rechtskraft nach § 75 StGB auf den Staat übergegangen ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2016 – 2 StR 18/16 Rn. 22, NStZ-RR 2016, 368, 369; Beschluss vom 30. Mai 2018 – 1 StR 181/18; Beschluss vom 4. April 2019 – 5 StR 114/19).
Ebenso liegt es hinsichtlich des Ausspruchs über die Anrechnung der auf den rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen vom 22. Februar 2017 geleisteten Geldzahlung durch den Angeklagten. Die Anrechnung von Zahlungen auf die einbezogene Geldstrafe erfolgt kraft Gesetzes (§ 51 Abs. 2, 4 Satz 1 StGB). Für ein Ermessen des erkennenden Gerichts ist – anders als bei Anrechnung der Untersuchungshaft (§ 51 Abs. 1 Satz 2 StGB) – kein Raum (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 1967 – 2 StR 424/66, BGHSt 21, 186, 187). Da die Vollstreckungsbehörde für die Strafzeitberechnung zuständig ist, bedarf es auch hier keines Ausspruchs in der Urteilsformel (vgl. Senat, Beschluss vom 17. November 2015 – 4 StR 378/15; BGH, Beschluss vom 23. April 2014 – 5 StR 166/14).”
Rz. 15
4. Der nur geringe Erfolg seines Rechtsmittels auch zum Adhäsionsausspruch rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teilweise von seiner Kosten- und Auslagenlast zu befreien (§ 473 Abs. 1 und 4, § 472 Abs. 1 Satz 1, § 472a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 StPO).
Unterschriften
Sost-Scheible, Roggenbuck, Bender, Quentin, Bartel
Fundstellen
Haufe-Index 13380272 |
NStZ-RR 2019, 320 |
StraFo 2019, 513 |