Verfahrensgang

LG Bremen (Urteil vom 14.12.2018)

 

Tenor

1. Der Angeklagten F. wird auf ihre Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gewährt.

2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 14. Dezember 2018 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

 

Gründe

Im Ergebnis entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat der Angeklagten F. aufgrund offenkundig fehlenden Verschuldens (vgl. LR-StPO/Graalmann-Scheerer, 27. Aufl., § 45 Rn. 30 mwN) von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt (§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO).

 

Unterschriften

Mutzbauer, Sander, Schneider, König, Mosbacher

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13400161

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