Verfahrensgang
LG Essen (Urteil vom 03.05.2019; Aktenzeichen 75 Js 20/15 56 KLs 9/17) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 3. Mai 2019, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe sowie im Ausspruch über die Aufrechterhaltung des Fahrverbots aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 30. November 2017 aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen „Beihilfe zu 7 Fällen des Computerbetrugs, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb”, unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 30. November 2017 und Aufrechterhaltung des darin angeordneten Fahrverbotes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat verurteilt. Die gegen die Verurteilung gerichtete und auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Rz. 2
Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat, worauf die Revision zu Recht hinweist, nicht erörtert, ob im Hinblick auf die wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verhängte Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu jeweils 10 Euro aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 30. November 2017 gesondert auf Geldstrafe zu erkennen und gemäß §§ 55, 53 Abs. 2 Satz 2 StGB von der Bildung einer (nachträglichen) Gesamtfreiheitsstrafe abzusehen ist, obwohl hierzu Anlass bestand. Die Nichtanwendung des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB bedarf trotz ihres Charakters als Ausnahmevorschrift der ausdrücklichen Erörterung, wenn bei einer gesonderten Festsetzung einer Geldstrafe die zeitige Freiheitsstrafe noch zur Bewährung hätte ausgesetzt werden können (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. September 2006 – 4 StR 390/06, StV 2007, 129; vom 11. Juni 2006 – 1 StR 142/02, NStZ-RR 2002, 264 und vom 13. Dezember 2007 – 5 StR 504/07, NStZ 2009, 27). Diese Möglichkeit liegt hier angesichts der verhängten (Einzel-) Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf der Hand. Die Nichtanwendung des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB hätte daher näherer Begründung bedurft, an der es hier fehlt. Die Feststellungen bleiben aufrechterhalten, da sie von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind. Ergänzende Feststellungen bleiben möglich.
Rz. 3
Auch die angeordnete Aufrechterhaltung des Fahrverbots aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 30. November 2017 begegnet – worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ebenfalls zutreffend hingewiesen hat – rechtlichen Bedenken, weil die Feststellungen offen lassen, ob das zweimonatige Fahrverbot mittlerweile vollstreckt ist; wäre dies der Fall, so schiede eine Aufrechterhaltung des bereits erledigten Fahrverbots aus (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2012 – 4 StR 188/12).
Rz. 4
Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung.
Unterschriften
Sost-Scheible, Bender, Quentin, Bartel, Rommel
Fundstellen
Haufe-Index 14052076 |
NStZ 2020, 659 |
NStZ-RR 2020, 6 |
SVR 2021, 298 |
HRRS 2020, 388 |