Verfahrensgang
LG Bautzen (Urteil vom 06.03.2007) |
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bautzen vom 6. März 2007 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe und der Maßregel nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass im Fall IV. 2. der Urteilsgründe die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener zweifacher Bedrohung entfällt.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den 51 Jahre alten, schwerbehinderten Angeklagten wegen Beleidigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit zwei tateinheitlichen Fällen der Bedrohung und versuchter Nötigung, sowie wegen Vorbereitung einer Sprengstoffexplosion und wegen unerlaubten Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit sie sich gegen die Versagung der Aussetzung wendet; im Übrigen ist sie – abgesehen von der gebotenen geringfügigen Schuldspruchkorrektur – aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet.
Rz. 2
1. Nach den Feststellungen schrieb der bereits mehrfach, u. a. wegen Beleidigungsdelikten verurteilte Angeklagte zunächst einen Brief an das Landessozialgericht Chemnitz, in dem er den Landrat beleidigte. Kurz darauf sandte er einen weiteren Brief an den Leiter des Kreissozialamtes in Bautzen, in dem er diesen sowie dessen Mitarbeiter ebenfalls beleidigte und drohte, zwei Sachbearbeiterinnen „umzulegen”, falls sie seine staatlichen Unterstützungsleistungen kürzen sollten. Bei einer Durchsuchung seiner Wohnung am 1. Juni 2006 fand man dort fünf zu Sprengsätzen umgebaute Haarspraydosen, die der Angeklagte bei der von ihm erwarteten Räumung seiner Wohnung zur Explosion bringen wollte. Außerdem hatte er umgebaute und dadurch nicht zugelassene Silvesterraketen in seinem Besitz.
Rz. 3
Die sachverständig beratene Strafkammer hat sich rechtsfehlerfrei die Überzeugung verschafft, dass der Angeklagte an einer paranoiden und dissozialen Persönlichkeitsstörung leidet und deswegen bei den Taten in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war.
Rz. 4
2. Die Erörterungen zur Ablehnung der Aussetzung sowohl der Gesamtfreiheitsstrafe als auch der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Rz. 5
Bei der Ablehnung der Aussetzung der Strafe, die – angesichts der Feststellungen und Einzelstrafhöhen nicht nachvollziehbar – allein auf das Fehlen der Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB gestützt ist, mangelt es an jeglichen prognostischen Erwägungen. Diese stellt das Landgericht ausschließlich im Rahmen der Prüfung des § 67 Abs. 1 StGB an. Es kommt zu dem Ergebnis, eine Heimunterbringung verspreche keinen Erfolg, da der Angeklagte sich bereits zweimal in einem Heim aufgehalten, aber letztlich die Heime wieder verlassen habe. Auch jetzt sei nicht zu erwarten, dass er sich in einem Heim integrieren würde, vielmehr sei mit neuen Problemen zu rechnen.
Rz. 6
Diese Feststellungen tragen die Ablehnung der Aussetzung nicht. Das Landgericht hat sich wegen der zwei gescheiterten Heimunterbringungen vorschnell an einer Aussetzung mit der Weisung der Heimunterbringung gehindert gesehen. Dabei hat es nicht erörtert, ob die bisherigen Heimplätze allein auf die schwere körperliche Behinderung des Angeklagten zugeschnitten waren und nicht auf seine psychischen Belange – was angesichts der Feststellungen nahe liegt –, so dass dem Scheitern einer solchen Unterbringung kaum Aussagekraft für die Unterbringung in einer für die Behandlung auch seiner Persönlichkeitsstörung geeigneten Einrichtung zukommt. Das Urteil enthält auch keine Ausführungen dazu, welchen Erfolg die zur Urteilsverkündung bereits zehn Monate andauernde vorläufige Unterbringung des Angeklagten hatte, welche Therapie gegebenenfalls dort angewandt wurde und welche Folgerungen hieraus für die Frage zu ziehen sind, ob die Vollstreckung von Strafe und Maßregel zur Bewährung ausgesetzt werden kann (vgl. BGHR StGB § 67b Abs. 1 besondere Umstände 5).
Rz. 7
Dass eine Behandlung des Störungsbildes des Angeklagten nicht unmöglich ist, wird belegt durch die Feststellung, der Angeklagte sei während eines Klinikaufenthaltes zu Beginn des Jahres 2000 mit Medikamenten behandelt worden, so dass eine Eigen- und Fremdgefährdung ausgeschlossen gewesen sei (UA S. 5). Auch hiermit setzt sich das Landgericht nicht auseinander. So bleibt ungeklärt, ob der Angeklagte trotz fehlender Krankheitseinsicht dennoch mit einer entsprechenden Behandlung und Unterbringung in einer für ihn geeigneten Einrichtung einverstanden wäre. Dies könnte – anders als die bisherigen Maßnahmen auf freiwilliger Basis – durch engmaschige Weisungen überwacht werden, so dass die von ihm ausgehende Gefahr weiterer Taten deutlich abgeschwächt werden könnte. Im Hinblick auf mögliche Weisungen gemäß § 67b Abs. 2, § 68b StGB bedarf es vor der allerdings besonders zügig durchzuführenden neuen Hauptverhandlung einer sorgfältigen organisatorischen Vorbereitung.
Unterschriften
Basdorf, Gerhardt, Raum, Schaal, Jäger
Fundstellen
Haufe-Index 2553431 |
NStZ-RR 2008, 8 |
R&P 2008, 55 |