Tenor

Dem gerichtlich bestellten Verteidiger Rechtsanwalt S. aus B. (für den Angeklagten Si.) wird für die Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschgebühr in Höhe von 1.400 EUR (in Worten: eintausendvierhundert Euro) bewilligt.

 

Gründe

Rz. 1

Rechtsanwalt S. aus B. ist für die Revisionshauptverhandlung mit Verfügung der Vorsitzenden vom 16. Juli 2015 zum Pflichtverteidiger des Angeklagten Si. bestellt worden. Für dieses Verfahren ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung berufen (§ 51 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG).

Rz. 2

Der Pflichtverteidiger hat die Bewilligung einer Pauschgebühr in Höhe von 700 EUR beantragt. Nach Anhörung der Staatskasse hat der Senat eine Pauschgebühr in Höhe von 1.400 EUR bewilligt. Dieser Betrag wurde auch den Verteidigern der Mitangeklagten zugesprochen.

Rz. 3

Zur Vorbereitung der Hauptverhandlung vor dem Senat hatte sich der Antragsteller ebenso wie die Verteidiger der anderen Angeklagten mit mehreren umfangreichen Verfahrensrügen sowie mit schwierigen sachlich-rechtlichen Fragen zu befassen, die durch die Rechtsmittel der Nebenkläger aufgeworfen wurden. Es war daher eine besonders umfangreiche Vorbereitung der Revisionshauptverhandlung erforderlich. Danach ist eine Pauschgebühr in dieser Höhe auch im Fall des Pflichtverteidigers des Angeklagten Si. gerechtfertigt und angemessen. Der Senat ist nicht gehindert, eine höhere Pauschvergütung als beantragt zu gewähren (OLG Hamm, Beschluss vom 11. Januar 2001 – 2 (s) Sbd 6 – 235/00, NStZ-RR 2001, 256; Thür. OLG, Beschluss vom 17. März 2008 – 1 AR (S) 3/08, juris Rn. 17; ebenso Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., § 51 Rn. 46).

 

Unterschriften

Sost-Scheible, Roggenbuck, Franke, Mutzbauer, Quentin

 

Fundstellen

Haufe-Index 9763911

AnwBl 2016, 306

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