Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 03.03.2015)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. März 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.

 

Gründe

Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

In Anbetracht des vom Generalbundesanwalt angeführten unzutreffenden Vortrags des Revisionsführers sieht der Senat die Verfahrensrüge einer Verletzung der Vorschriften der § 243 Abs. 4 Satz 1, § 273 Abs. 1a StPO als unzulässig an (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

 

Unterschriften

Sander, Dölp, König, Berger, Bellay

 

Fundstellen

Haufe-Index 8636339

NStZ-RR 2017, 100

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