Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 30.03.2021; Aktenzeichen (532 Ks) 234 Js 333/20 (9/20)) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. März 2021 mit den Feststellungen – ausgenommen diejenigen zum objektiven Tatgeschehen – aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Vergewaltigung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Rz. 2
Nach den Feststellungen des Landgerichts erwürgte der Angeklagte in der Nacht zum 5. August 2020 unter dem Einfluss von Alkohol und Amphetamin die 15-jährige Schülerin … C. auf einem Brachgelände in der Nähe der R. B. in B., nachdem er sie vergewaltigt hatte. Er handelte, um die Sexualstraftat zu verdecken.
Rz. 3
Während die Beweiswürdigung zum objektiven Tatgeschehen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist, hält diejenige zur Schuldfähigkeit des Angeklagten revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand (1.). Dies entzieht den Feststellungen zum Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht die Grundlage und führt insgesamt zur Aufhebung des Schuldspruchs sowie der Feststellungen zur subjektiven Tatseite (2.). Keinen Bestand hat auch die Nichtanordnung von Maßregeln nach § 63 StGB und § 64 StGB (3.).
Rz. 4
1. Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte habe ohne erhebliche Einschränkung seiner Schuldfähigkeit gehandelt. Die dieser Annahme zugrunde liegende Beweiswürdigung ist rechtsfehlerhaft, weil sie Widersprüche und Lücken aufweist (vgl. zum Prüfungsmaßstab BGH, Beschluss vom 16. September 2020 – 2 StR 159/20, StV 2021, 217; zu den Mindestanforderungen an Schuldfähigkeitsgutachten Boetticher u.a., NStZ 2005, 57; jeweils mwN).
Rz. 5
a) Zur bisherigen Entwicklung des Angeklagten hat das Landgericht Folgendes festgestellt:
Rz. 6
aa) Der 1978 geborene Angeklagte wuchs in schwierigen Familienverhältnissen auf (alkoholkranke, gewalttätige Mutter, kaum präsenter Vater) und wurde bereits in der Schule mit Impulskontroll- und Konzentrationsstörungen auffällig. Schwierigkeiten gab es deshalb auch während jahrelanger Heimaufenthalte und bei Pflegeeltern. Im Jahr 1994 wurde er in eine kinder- und jugendpsychiatrische Klinik eingewiesen (Diagnose: emotionale Störung des Jugendalters mit schweren depressiven Anteilen und Störung des Sozialverhaltens sowie leichte Lernbehinderung). Weitere Heimaufenthalte folgten. Über einen Schulabschluss verfügt der Angeklagte nicht. Mit sieben Jahren begann er zu rauchen, mit zwölf Jahren mit dem Konsum von Alkohol, später kamen Cannabis und Ecstasy hinzu.
Rz. 7
bb) Das Landgericht Berlin sprach ihn 2001 vom Vorwurf der Vergewaltigung und gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil einer 68-jährigen Frau unter Einfluss von Drogen und Alkohol wegen nicht ausschließbar aufgehobener Steuerungsfähigkeit frei und ordnete wegen dieser rechtswidrigen Tat nach § 63 StGB seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Der damalige Sachverständige diagnostizierte eine kombinierte schwere Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und histrionisch infantilen Anteilen. Verschiedene Sachverständige untersuchten den auch in der Unterbringung auffälligen Angeklagten anschließend. Während 2008 und 2011 die Fortdauer seiner Unterbringung wegen krankheitsbedingt fortdauernder Gefährlichkeit befürwortet wurde, kam ein anderer Sachverständiger 2013 zu dem Schluss, dass der Angeklagte zwar cannabisabhängig sei und eine tiefverwurzelte Dissozialität besitze, ihn dies aber nicht daran hindere, sein Verhalten zu steuern und zu verantworten; die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung sei nicht mehr gerechtfertigt. Nach Entlassungsvorbereitungen wurde gegen die Empfehlung der Klinik des Maßregelvollzuges die Unterbringung des Angeklagten im Juni 2014 zur Bewährung ausgesetzt. Nachdem ihm als Reinigungskraft 2015 gekündigt worden war, arbeite er nicht mehr, sondern feierte lieber mit Bekannten und nahm Amphetamine, Cannabis und Ecstasy zu sich. Zu Urinkontrollen brachte er Urin des Sohnes seiner nunmehrigen Lebensgefährtin mit, so dass diese negativ ausfielen. Anfang 2019 endete die Führungsaufsicht. Der Angeklagte nahm vermehrt Alkohol zu sich. Mitte August 2019 kam es nach einer Krise wegen akuter Suizidalität zu einer stationären Entzugsbehandlung bei Alkoholabhängigkeit.
Rz. 8
b) Die im vorliegenden Verfahren hinzugezogene psychiatrische Sachverständige hat ausweislich der Urteilsgründe Folgendes bekundet:
Rz. 9
aa) Der Angeklagte weise einen Intelligenzquotienten von 77 und das Klinefelter-Syndrom auf. Es gebe eine hirnorganische Schädigung, die entweder auf das Klinefelter-Syndrom oder (wahrscheinlicher) auf Alkoholaufnahme der Mutter während ihrer Schwangerschaft zurückzuführen sei. Der Angeklagte zeige bei Tests spezifische Funktionseinbußen der Handlungs- und Planungstätigkeit sowie kognitive Einbußen bezüglich der Empathiefähigkeit. Er leide an einer als krankhafte seelische Störung zu bewertenden organischen Persönlichkeitsstörung, die gekennzeichnet sei durch eine Impulskontrollstörung, die Enthemmung sowohl sexueller als auch aggressiver Impulse, eine eingeschränkte Empathiefähigkeit und eine aufgrund der gestörten exekutiven Funktionen eingeschränkte Handlungsplanung mit der Folge, dass der Angeklagte momentanen Impulsen nur erheblich eingeschränkt etwas entgegensetzen könne. Daneben gebe es eine früh einsetzende und tiefgreifend gefestigte dissoziale Persönlichkeitsentwicklung, die psychopathologische Charakteristika aufweise. Zudem sei Alkohol- und Drogenmissbrauch zu diagnostizieren; dieser stelle den dysfunktionalen Versuch des Angeklagten dar, mit seiner hirnorganisch bedingten hohen Impulsivität umzugehen.
Rz. 10
bb) Während die Sachverständige in ihrem vorbereitenden Gutachten noch zum Ergebnis gekommen war, bei Begehung der Tat sei von einer krankheitsbedingten erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit auszugehen, vertrat sie in der Hauptverhandlung aus drei Gründen nicht mehr diese Auffassung: Die Lebensgefährtin des Angeklagten, die mit ihm seit 2017 zusammenlebe, habe erstmals in der Hauptverhandlung Angaben gemacht (der Angeklagte habe – auch unter Alkohol- und Drogeneinfluss – niemals ein Verhalten gezeigt, das einem Kontrollverlust oder einem drohenden Kontrollverlust gleichgekommen sei; sie habe niemals aggressive Impulsdurchbrüche erlebt; er habe sich aus den Situationen immer „rausziehen” können; bei gemeinsamen sexuellen Handlungen – auch unter Alkohol- und Drogeneinfluss – habe sie trotz einvernehmlichen Würgens ihres Halses niemals Angst verspürt oder das Gefühl gehabt, er verliere die Kontrolle über sein Verhalten). Darüber hinaus habe der Angeklagte mit seiner Einlassung erstmals seine Sicht auf das Tatgeschehen preisgegeben, wobei dem von ihm geschilderten Verhalten kein aggressiver Impulsdurchbruch zu entnehmen sei. Schließlich zeige das Nachtatverhalten nach Durchführung der Hauptverhandlung deutlich klarer als zuvor, zu welchen kognitiven Leistungen der Angeklagte fähig gewesen sei (er habe den Leichnam erst in eine Richtung gezogen, dann aber zu einem für das Verstecken geeigneteren Ort; er habe die Leiche abgedeckt, so dass sie schwerer habe gefunden werden können; er habe erkannt, dass er Kleidungsstücke verstecken müsse, und dies planmäßig getan; die auffällige helle Jeans des Tatopfers habe er mitgenommen; er habe die SIM-Karte aus dem Mobiltelefon der Getöteten entfernt und das Mobiltelefon in seiner Wohnung sehr gut versteckt). Dieses Nachtatverhalten sei derart gesteuert, dass es mit einem hirnorganisch bedingten Kontrollverlust zur Tatzeit nicht in Einklang zu bringen sei.
Rz. 11
cc) Anschließend hat die Sachverständige die Auswirkungen von Alkohol und Amphetaminen auf die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Tatbegehung beschrieben (eine Blutentnahme um 19.50 Uhr am Tattag ergab eine Blutalkoholkonzentration von 0,45 Promille und 78 ng/ml Amphetamin im Serum): Auch eine vorübergehende krankhafte seelische Störung aufgrund einer Intoxikation mit Alkohol und Amphetaminen habe nicht vorgelegen. Rechnerisch sei man bei der Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration bei 4,22 oder 4,02 Promille zur Tatzeit (zwischen 2 und 3 Uhr). Diese Werte seien grundsätzlich mit den vom Angeklagten angegebenen Trinkmengen vereinbar. Allerdings sei der Zeitpunkt der Alkoholaufnahme nicht bekannt, möglicherweise habe er auch einen Teil erst nach der Tat getrunken. Das Leistungsverhalten spreche allerdings gegen einen schweren Rauschzustand, wie sich auch aus einer dreiminütigen Videosequenz ergebe, auf der der Angeklagte keine motorischen Auffälligkeiten zeige, die bei einer so hohen Alkoholisierung aber zu erwarten gewesen wären.
Rz. 12
c) Die Schwurgerichtskammer hat sich diesen Ausführungen der Sachverständigen nach eigener Prüfung angeschlossen. Für eine erhaltene Steuerungsfähigkeit sprach aus ihrer Sicht zudem, dass der Angeklagte in der Lage gewesen sei, den Zaun zu dem Brachgelände zu überklettern und seinem späteren Opfer dabei Hilfe zu leisten. Zudem habe ein Zeuge in diesem Zusammenhang seine Stimme gehört, die nicht alkoholbedingt beeinflusst geklungen habe. Hinsichtlich des Versteckens von Kleidungsstücken der Getöteten habe er sich differenzierte Gedanken gemacht. Der errechneten Blutalkoholkonzentration komme bei einem derart langen Rückrechnungszeitraum von 17 Stunden nur eine eingeschränkte indizielle Bedeutung zu, zumal Nachtrunk möglich sei.
Rz. 13
d) Diese Ausführungen leiden in mehrfacher Hinsicht an Rechtsfehlern.
Rz. 14
aa) Die Schwurgerichtskammer hat (der Sachverständigen folgend) dem Nachtatverhalten des Angeklagten eine ausschlaggebende Bedeutung hinsichtlich des Ausschlusses der Voraussetzungen von § 21 StGB zugemessen, ohne dies argumentativ hinreichend darzulegen. Insoweit gilt:
Rz. 15
(1) Bei der Steuerungsfähigkeit geht es um die Fähigkeit, entsprechend der Unrechtseinsicht zu handeln, also um Hemmungsvermögen, Willenssteuerung und Entscheidungssteuerung, nicht aber um exekutive Handlungskontrolle. Entscheidend kommt es auf die motivationale Steuerungsfähigkeit an, also die Fähigkeit, das eigene Handeln auch bei starken Wünschen und Bedürfnissen normgerecht zu kontrollieren und die Ausführung normwidriger Motivationen zu hemmen (vgl. Kröber, FPPK 2020, 381, 389 mwN). Steuerungsfähigkeit darf nicht mit zweckrationalem Verhalten verwechselt werden (Schönke/Schröder/Perron/Weißer, StGB, 30. Aufl., § 20 Rn. 29). Deshalb ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gerade bei schweren Persönlichkeitsstörungen ein zielgerichtetes und überlegtes Nachtatverhalten – anders als etwa bei der Prüfung eines Affektes oder einer Rauschtat – wenig aussagekräftig für die Beurteilung der Steuerungsfähigkeit (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. September 2020 – 2 StR 159/20, StV 2021, 217; vom 22. Januar 2020 – 2 StR 562/19, NStZ-RR 2020, 222, 223). Denn auch bei geplantem und geordnetem Vorgehen kann die Fähigkeit erheblich eingeschränkt sein, Anreize zu einem bestimmten Verhalten und Hemmungsvorstellungen gegeneinander abzuwägen und danach den Willensentschluss zu bilden (BGH, Beschlüsse vom 22. Januar 2020 – 2 StR 562/19, aaO; vom 29. November 2006 – 5 StR 329/06, NStZ-RR 2007, 83; vom 22. August 2001 – 1 StR 316/01, StV 2002, 17; vom 20. Februar 2001 – 5 StR 3/01, StraFo 2001, 249).
Rz. 16
(2) Diesen Anforderungen werden die Ausführungen des Schwurgerichts nicht gerecht. Nachdem das Landgericht der sachverständigen Einschätzung gefolgt ist, die bei dem Angeklagten diagnostizierte organische Persönlichkeitsstörung führe zu einer Impulskontrollstörung und zur Enthemmung sowohl sexueller als auch aggressiver Impulse, weshalb der Angeklagte momentanen Impulsen nur erheblich eingeschränkt etwas entgegensetzen könne, hätte es eingehenderer Begründung bedurft, weshalb sich diese krankhafte seelische Störung trotz des geschilderten naheliegenden Zusammenhangs bei der Tat nicht in erheblicher Weise ausgewirkt haben soll. Die Bewertung des Verhaltens des Angeklagten nach der Tat lässt nicht erkennen, dass die Schwurgerichtskammer hierbei den von der Rechtsprechung geforderten Maßstab angelegt hat.
Rz. 17
bb) Zudem hat sich das Landgericht durch Verweis auf die Argumentation der Sachverständigen auch deren Begründung zu eigen gemacht, wonach der Schilderung des Tatgeschehens durch den Angeklagten in der Hauptverhandlung kein aggressiver Impulsdurchbruch zu entnehmen sei und auch deshalb eine erhebliche Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit ausscheide. Dabei hat die Strafkammer nicht bedacht, dass sie selbst mit nachvollziehbaren Gründen diese Angaben des Angeklagten als unglaubhaft und widerlegt angesehen hat. Auf widerlegte Angaben eines Angeklagten darf der Ausschluss einer erheblichen Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit nicht gestützt werden, wenn ansonsten aufgrund des Krankheitsbildes die Annahme von § 21 StGB naheliegt. Die Schwurgerichtskammer hätte, um ihrer Leitungsverantwortung aus § 78 StPO gerecht zu werden, der Sachverständigen insoweit vielmehr vorgeben müssen, von welchem Sachverhalt sie für die Erstattung ihres Gutachtens (gegebenenfalls alternativ) auszugehen hat und wie mit der Einlassung des Angeklagten umzugehen ist (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2000 – 5 StR 640/99, NStZ-RR 2000, 361; vom 29. September 1994 – 4 StR 494/94, NStZ 1995, 282).
Rz. 18
cc) Als rechtsfehlerhaft erweist sich schließlich, dass die Schwurgerichtskammer die Befunde zu den Auswirkungen des psychiatrischen Krankheitsbildes einerseits und zum Einfluss von Alkohol und Drogen andererseits lediglich gesondert im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Tatbegehung untersucht hat, nicht aber in der gebotenen Gesamtschau. Haben – wie hier – bei der Tat mehrere Faktoren zusammengewirkt und kommen daher mehrere Eingangsmerkmale des § 20 StGB gleichzeitig in Betracht, so dürfen diese nicht isoliert abgehandelt werden; erforderlich ist in solchen Fällen vielmehr eine umfassende Gesamtbetrachtung (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2019 – 2 StR 382/18, NStZ-RR 2019, 170; Beschlüsse vom 3. September 2004 – 1 StR 359/04, NStZ-RR 2004, 360; vom 23. August 2000 – 2 StR 281/00, BGHR StGB § 21 Ursachen, mehrere 14). Die Ausführungen des Schwurgerichts lassen zudem nicht erkennen, von welchem Grad der Berauschung des Angeklagten im Tatzeitpunkt es – gegebenenfalls unter Anwendung des Zweifelssatzes – überhaupt ausgegangen ist; dies kann aber in Fällen wie dem vorliegenden nicht offen bleiben (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2020 – 3 StR 443/19, NStZ 2020, 473 mwN).
Rz. 19
2. Diese Rechtsfehler führen nicht nur zur Aufhebung des Strafausspruchs, sondern entziehen auch dem Schuldspruch wegen Mordes die Grundlage. Die fehlerhafte Bewertung des Einflusses von Krankheit und Rauschmittelkonsum auf die Tatbegehung berührt auch die Feststellungen zur Motivlage des Angeklagten. Das Landgericht hat die Annahme, der Angeklagte habe sein Opfer zur Verdeckung der begangenen Vergewaltigung getötet, im Ausschlussverfahren maßgeblich darauf gestützt, dass andere Motive hierfür nicht ersichtlich seien. Eine mögliche Neubewertung der psychopathologischen Faktoren bei Tatbegehung kann diese Feststellung in Zweifel ziehen, etwa auch, wenn sich in der neuen Hauptverhandlung ergibt, dass der Angeklagte angesichts seiner sexuellen Neigungen zur Befriedigung des Geschlechtstriebs gehandelt haben kann.
Rz. 20
Wegen des tateinheitlichen Zusammentreffens erfasst die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Mordes auch den auf der Basis der bisherigen Feststellungen an sich rechtsfehlerfreien Schuldspruch wegen Vergewaltigung (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2021 – 4 StR 261/21).
Rz. 21
Um dem zur neuen Entscheidung berufenen Schwurgericht insgesamt widerspruchsfreie neue Feststellungen zu ermöglichen, hebt der Senat sämtliche möglicherweise von den Schuldfähigkeitsfragen tangierte Feststellungen zur subjektiven Tatseite auf, auch wenn die Annahme von Tötungsvorsatz auf der Basis der bisherigen Feststellungen nicht zu beanstanden ist.
Rz. 22
3. Die Rechtsfehler bei der Prüfung der Schuldfähigkeit entziehen der Nichtanordnung von Maßregeln nach § 63 StGB und § 64 StGB die Grundlage. Über die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt muss neu befunden werden. Dass lediglich der Angeklagte Revision eingelegt hat, ist insoweit unerheblich (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO).
Unterschriften
Cirener, Berger, Gericke, Ri'inBGH Resch ist im Urlaub und kann nicht unterschreiben. Mosbacher, Cirener
Fundstellen
Haufe-Index 14942585 |
JR 2022, 377 |
JZ 2021, 727 |
NStZ-RR 2022, 7 |
StV 2022, 83 |
R&P 2022, 38 |